484 D. Finanzgesetze.
Bestimmung des Reichskanzlers geführt. Außerdem wird für jede
Darlehnskasse ein besonderer, der Hauptverwaltung unterstellter Vorstand
ernannt, wozu ein vom Reichskanzler zu bestimmender Reichsbevoll-
mächtigter und Mitglieder des Handels= oder Gewerbestandes gehören
sollen. Die Geschäftsanweisung für die Darlehnskassen erläßt der Reichs-
kanzler.
814.
Die Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des Reichs-
bevollmächtigten und der Mitglieder des Vorstandes durch die für amtliche
Bekanntmachungen bestimmten Blätter zur allgemeinen Kenntnis zu
bringen.
15.
Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels= oder Gewerbe-
stande haben zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehns=
kassen zu begleiten und die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes
zu überwachen.
16.
Der Reichsbevollmächtigte muß von sämtlichen Geschäften Kenntnis
nehmen und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung von Darlehen das
Versagungsrecht. Die Bestimmung des Abschlags von dem Kurse oder
marktgängigen Preise der verpfändeten Papiere innerhalb der durch die
Geschäftsanweisung gezogenen Grenzen steht nach Anhörung des Vor-
standes dem Reichsbevollmächtigten zu.
* 17.
Der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nach Abzug der Verwaltungs-
kosten zur Deckung etwaiger Ausfälle und zur Wiedereinlösung der
Darlehnskassenscheine verwendet werden. Ein etwaiger Uberschuß fällt
der Reichskasse zu.
8 18.
Die Darlehnskassenscheine werden auf Beträge von 5 Mark, 10 Mark,
20 Mark und 50 Mark ausgestellt. Über die Ausstellung von Darlehns-
kassenscheinen auch auf höhere Beträge sowie über das Verhältnis, in
welchem von den einzelnen Abschnitten Gebrauch zu machen ist, werden
vom Reichskanzler Bestimmungen getroffen.
Die Darlehnskassenscheine werden von der Reichsschuldenverwaltung
ausgestellt und in Grenzen des Höchstbetrags (§ 2 Abs. 3) nach An-
ordnung des Reichskanzlers der Hauptverwaltung der Darlehnskassen
übergeben, welche die Verantwortung für die Ausgabe trägt.
Die Kontrolle über die Ausfertigung und über die Ausgabe der
Darlehnskassenscheine übt die Reichsschuldenkommission.
Der Reichskanzler hat den Betrag der umlaufenden Darlehnskassen-
scheine monatlich zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.