Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Darlehnskassengesetz vom 4. August 1914. 485 
*5 19. 
Sobald das Bedürfnis zur Fortdauer einer Darlehnskasse nicht mehr 
besteht, hat der Reichskanzler deren Auflösung zu verfügen und öffentlich 
bekanntzumachen. 
Nach Wiederherstellung des Friedens werden die auf Grund dieses 
Gesetzes ausgegebenen Darlehnskassenscheine nach näherer Anordnung des 
Bundesrats wieder eingezogen. 
520. 
Die Vorschriften in den §§ 146 bis 149, 151, 152 und 360, Nr. 4 
bis 6 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich finden bezüglich der 
Darlehnskassenscheine entsprechende Anwendung. 
821. 
Die von der Reichsbank in der Zeit vom 3. August 1914 bis zur 
Einrichtung der Darlehnskassen bewilligten Lombardierungen anderer als 
der im § 13 Nr. 3 des Bankgesetzes bezeichneten Werte werden nach- 
träglich genehmigt. 
522. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich usw. 
A. Begründung. 
Um für die Befriedigung der in Kriegszeiten hervortretenden Kredit.= 
bedürfnisse fördernde Einrichtungen zu treffen und auf diese Weise nament- 
lich Stockungen in den Handels- und Gewerbebetrieben tunlichst zu be- 
gegnen, sollen Darlehnskassen errichtet werden, welche sich für diesen Sweck 
bereits in den Jahren 1848, 1866 und 1870 bewährt haben (§ 1 des 
Entwurfs). Für die seitens dieser Kassen gegen Sicherheit zu gewährenden 
Darlehne ist ein besonderes Geldzeichen unter der Benennung „Darlehns- 
kassenschein“ in Aussicht genommen, welches bei allen Zeichskassen sowie 
bei allen öffentlichen Kassen der Bundesstaaten nach dem vollen Mennwert 
in Sahlung genommen wird (5 2 des Entwurfs). Dadurch dient das 
Gesetz zugleich dem Swecke, die während des Kriegszustandes stark be- 
gehrten Umlaufsmittel zu vermehren und für die Inanspruchna#me der 
Metallbestände der Reichsbank eine wünschenswerte Einschränkung herbei- 
zuführen. Auch im Combardverkehre wird der Reichsbank durch die Ein- 
richtung der Darlehnskassen eine nützliche Entlastung verschafft. 
Der Gesetzentwurf lehnt sich im allgemeinen an das Gesetz, betreffend 
die Gründung öffentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe von Darlehns= 
kassenscheinen, vom 21. Juli 1870 (BZundes-Gesetzbl. S. 400 ff.) an, welches 
wiederum den preußischen Gesetzen vom 15. April 1848 (Gesetzsamml. 
S. 105) und vom 18. Mai 1866 (Gesetzsamml. S. 227) nachgebildet ist. 
Er unterscheidet sich, abgesehen von der durch die allgemeine Steigerung 
in den wirtschaftlichen Verhältnissen bedingten Reraufsetzung des Böchst. 
betrags der auszugebenden Darlehnskassenscheine (bisher nur 00 Millionen 
Mark) und den durch die spätere RZeichsgesetzgebung notwendigen Ab- 
weichungen sowie der Stückelung der Darlehnskassenscheine von dem er- 
wähnten Bundesgesetze hauptsächlich darin, daß die Darlehnskassen durch-
	        
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