486 D. Finanzgesetze.
weg den Anstalten der Reichsbank angegliedert werden sollen. Dies er-
scheint zweckmäßig, weil die Zeichsbankanstalten vermöge ihrer geschäft-
lichen Erfahrungen und Einrichtungen sowie ihrer Derbreitung über das
ganze Reichsgebiet für die Derwaltung der Darleknskassen die gegebenen
Amtsstellen bilden. Eine solche Angliederung bestand auch in den Jahren
1848 und 1866 bei den in Hreußen errichteten Darlehnskassen hinsichtlich
der Anstalten der Hreußischen Bank und konnte 1870 nur um deswillen
nicht in vollem Maße verwirklicht werden, weil damals eine das gesamte
Gebiet des Norddeutschen Bundes umfassende Bank nicht vorhanden war.
Daraus ergibt sich für den § 1 des Entwurfs eine Fassung, welche dem.
vorerwähnten preußischen Gesetze mehr entspricht als dem Zundesgesetze
vom 21. Juli 1870.
Die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs bieten nach dieser Dar-
legung zu näheren Ausführungen keinen Anlaß. Der Hervorbebung be-
darf noch die neu hinzugetretene Bestimmung im § 2 Abs. 2, wonach die
Darlehnskassenscheine bezüglich der Dorschriften Über die Deckung der
Banknoten und die Notensteuer den Reichskassenscheinen gleichstehen sollen.
Eine solche Gleichstellung macht die Darlehnskassenscheine für den Noten-
bankbetrieb verwertbar, erleichtert damit ihren Umlauf und feördert ihre
Geltung im Derkebre. Sie erscheint unbedenklich, weil die Darlehnskassen-
scheine wie die Zeichskassenscheine bei den Kassen des Reichs und der
Bundesstaaten nach dem vollen Nennwert in Zahlung genommen werden.
Die Stückelung ist derjenigen der Reichskassenscheine und der kleinen
Banknoten entlehnt. Es ist beabsichtigt, auch über höhere Beträge Dar-
lehnskassenscheine als Interimsscheine auszufertigen, da die Ausgabe der
Darlehnskassenscheine in den Wertabschnitten zu 5, 10, 20 und 50 M.
trotz weitgehender Dorbereitungen voraussichtlich mit den wachsenden
Bedürfnissen nicht gleichen Schritt halten wird.
Die Sicherheiten, welche die Unterlage für die Ausgabe der Darlehns-
kassenscheine bilden (§2 Abs. 4), müssen etwaigen Bemängelungen in
formeller Hinsicht nach Wöglichkeit entrückt sein; der Z 4 Abs. 2 setzt daher
für sie fest, daß es zur Bestellung des Hfandrechts an den zur Sicherheits-
leistung geeigneten beweglichen Sachen an Stelle der Übergabe (8 1205,
B. G.B.) genügt, wenn die Derpfändung durch äußere Merkmale, wie
durch Aufstellung von Hfandtafeln oder dergleichen erkennbar gemacht wird.
Endlich mag auf die neu aufgenommenen Zestimmungen hingewiesen
werden, die es ermöglichen sollen, auch solche Forderungen zu verpfänden,
die in dem Reichsschuldbuch oder in dem Staatsschuldbuch eines deutschen
Staates eingetragen sind (§8 6, 7). Diese dem Artikel 6 des Gesetzes,
betreffend Anderung des Bankgesetzes, vom 1. Juni 1000 (Reichs-Gesetzbl.
S. 515) nachgebildeten Bestimmungen bezwecken, den Schuldbuchgläubiger
auch für die Darlehnskassen kinsichtlich der Derpfändung seiner in das
Schuldbuch eingetragenen Forderung demjenigen gleickhzustellen, welcher
von der Eintragung in das Schuldbuch keinen Gebrauch gemacht hat.
Eine SFurücksetzung des Schuldbuchgläubigers würde zumal in kritischen
Geiten der inneren Rechtfertigung entbehren.
Bereits mit dem Eintritt der Mobilmachung ist das Bedürfnis nach
Einrichtung von Darlehnskassen auf das schärfste Bhervorgetreten. Um
dieses Bedürfnis wenigstens einigermaßen zu befriedigen, hat die Reichs-
bank sich genötigt geseben, den Kreis der lombardfähigen erte über