Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

494 D. Finanzgesetze. 
Ostrowo, Peine, Pforzheim, Pirmasens, Pleschen, Potsdam, Pr.-Stargard, 
Quedlinburg, Rastatt, Rathenow, Ravensburg, Rawitsch, Rendsburg, Reutlingen, 
Rosenheim, Rostock, Saarbrücken, Sagan, Sangerhausen, Schwabach, Schwelm, 
Schwerin, Sommerfeld, Sorau, Spremberg, Trier, Velbert, Waldheim, Weimar, 
Weißenfels, Wertheim, Wesel, Witten, Zeitz. — Inzwischen ist die Zahl der 
Hilfsstellen auf 127 gestiegen (D. N. IV 31). 
82. 
Der Darlehnskassenschein. 
I. Rechtsnatur. 
1. Springer, Recht u. Wirtschaft 14 260 ff., 262: Ein einschneidender 
Unterschied der Darlehnskassenscheine gegenüber dem gewöhnlichen Papiergeld 
zeigt sich darin, daß die Darlehnskassenscheine nicht etwa zur Befriedigung des 
Kreditbedürfnisses des Reiches oder zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Reiches 
ausgegeben werden können, sondern daß sie einzig und allein der Hauptver- 
waltung der Darlehnskassen übergeben werden, welche unter eigener Verant- 
wortung und unter Kontrolle des Reiches sie nur nach Maßgabe der von ihr 
gegen die vorgeschriebene Sicherheit gewährten Darlehne verausgeben darf. Nicht 
dem Kreditbedürfnis des Reiches sondern dem Kreditbedürfnis des Publikums, 
der Förderung des Handels= und Gewerbebetriebes dienen daher die Darlehns- 
kassenscheine, und es können keine Darlehnskassenscheine in Umlauf gelangen, für 
deren Betrag nicht entsprechende Werte sich im Pfandbesitz der Darlehnskassen 
befinden. Hiernach ist es also einmal ausgeschlossen, daß mehr Darlehnskassen- 
scheine in Umlauf gelangen, als wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bevölkerung 
entspricht, dann aber auch sind die Scheine nicht nur mit der Autorität des 
Reichs als des Ausstellers ausgestattet, welches sich verpflichtet hat, nach 
Wiederherstellung des Friedens die Darlehnskassenscheine nach näherer Anord- 
nung des Bundesrats wieder einzuziehen, sondern es liegt ihnen auch eine wirt- 
schaftliche Realität zugrunde, nämlich die persönliche Haftung der Darlehns- 
schuldner der Kassen für die gewährten Darlehen und der Wert der unter vor- 
sichtigen Grundsätzen geschützten und mit erheblichen Abschlägen beliehenen 
Pfänder. Unter diesen Gesichtspunkten stellen die Darlehnskassenscheine ein ge- 
decktes Papiergeld dar; insoweit den umlaufenden 240 Millionen Mark 
Reichskassenscheinen innerlich überlegen, welche ein ungedecktes Papiergeld 
des Reichs bilden. 
2. Salomon-Bud 1 zu §2: Die Verpflichtung der öffentlichen Kassen, 
die Darlehnskassenscheine zum Nennwert in Zahlung zu nehmen, ist öffentlich- 
rechtlicher Natur. Eine Verpflichtung zur Einlösung der Scheine gegenüber den 
Inhabern, wie sie bis zum Notgesetz vom 4. August 1914 (RGl. 347) der 
Reichshauptkasse bezüglich der Reichskassenscheine durch § 5 des Gesetzes vom 
30. April 1874 auferlegt war, besteht nicht (vgl. auch § 17). 
3. Waldecker, DJ-. 14 1102: Die Darlehnskassenscheine entsprechen in 
rechtlicher Hinsicht etwa den Reichskassenscheinen. Wie diese werden sie durch 
Einigung und Ubergabe übertragen und verpfändet. 
4. Salomon-Bud 1 zu #§# 2: Die Darlehnskassenscheine sind vertretbare 
und verbrauchbare Sachen (§§ 91, 92 BGB.). Für den Erwerb von Rechten 
an ihnen gelten die Vorschriften über bewegliche Sachen. Die Bestimmungen 
über Geld finden Anwendung: daher erwirbt der gutgläubige Erwerber auch 
an gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Scheinen Eigentum (§ 935 BG.). 
Auch im Sinne der §§# 232, 270, 702, 1006, 1007, 1376, 1377, 1653, 
1806 BeE#B. sind die Darlehnskassenscheine als Geld zu behandeln. Für die 
Pfändung kommen die Vorschriften über die Pfändung von Geld (55 808,
	        
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