494 D. Finanzgesetze.
Ostrowo, Peine, Pforzheim, Pirmasens, Pleschen, Potsdam, Pr.-Stargard,
Quedlinburg, Rastatt, Rathenow, Ravensburg, Rawitsch, Rendsburg, Reutlingen,
Rosenheim, Rostock, Saarbrücken, Sagan, Sangerhausen, Schwabach, Schwelm,
Schwerin, Sommerfeld, Sorau, Spremberg, Trier, Velbert, Waldheim, Weimar,
Weißenfels, Wertheim, Wesel, Witten, Zeitz. — Inzwischen ist die Zahl der
Hilfsstellen auf 127 gestiegen (D. N. IV 31).
82.
Der Darlehnskassenschein.
I. Rechtsnatur.
1. Springer, Recht u. Wirtschaft 14 260 ff., 262: Ein einschneidender
Unterschied der Darlehnskassenscheine gegenüber dem gewöhnlichen Papiergeld
zeigt sich darin, daß die Darlehnskassenscheine nicht etwa zur Befriedigung des
Kreditbedürfnisses des Reiches oder zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Reiches
ausgegeben werden können, sondern daß sie einzig und allein der Hauptver-
waltung der Darlehnskassen übergeben werden, welche unter eigener Verant-
wortung und unter Kontrolle des Reiches sie nur nach Maßgabe der von ihr
gegen die vorgeschriebene Sicherheit gewährten Darlehne verausgeben darf. Nicht
dem Kreditbedürfnis des Reiches sondern dem Kreditbedürfnis des Publikums,
der Förderung des Handels= und Gewerbebetriebes dienen daher die Darlehns-
kassenscheine, und es können keine Darlehnskassenscheine in Umlauf gelangen, für
deren Betrag nicht entsprechende Werte sich im Pfandbesitz der Darlehnskassen
befinden. Hiernach ist es also einmal ausgeschlossen, daß mehr Darlehnskassen-
scheine in Umlauf gelangen, als wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bevölkerung
entspricht, dann aber auch sind die Scheine nicht nur mit der Autorität des
Reichs als des Ausstellers ausgestattet, welches sich verpflichtet hat, nach
Wiederherstellung des Friedens die Darlehnskassenscheine nach näherer Anord-
nung des Bundesrats wieder einzuziehen, sondern es liegt ihnen auch eine wirt-
schaftliche Realität zugrunde, nämlich die persönliche Haftung der Darlehns-
schuldner der Kassen für die gewährten Darlehen und der Wert der unter vor-
sichtigen Grundsätzen geschützten und mit erheblichen Abschlägen beliehenen
Pfänder. Unter diesen Gesichtspunkten stellen die Darlehnskassenscheine ein ge-
decktes Papiergeld dar; insoweit den umlaufenden 240 Millionen Mark
Reichskassenscheinen innerlich überlegen, welche ein ungedecktes Papiergeld
des Reichs bilden.
2. Salomon-Bud 1 zu §2: Die Verpflichtung der öffentlichen Kassen,
die Darlehnskassenscheine zum Nennwert in Zahlung zu nehmen, ist öffentlich-
rechtlicher Natur. Eine Verpflichtung zur Einlösung der Scheine gegenüber den
Inhabern, wie sie bis zum Notgesetz vom 4. August 1914 (RGl. 347) der
Reichshauptkasse bezüglich der Reichskassenscheine durch § 5 des Gesetzes vom
30. April 1874 auferlegt war, besteht nicht (vgl. auch § 17).
3. Waldecker, DJ-. 14 1102: Die Darlehnskassenscheine entsprechen in
rechtlicher Hinsicht etwa den Reichskassenscheinen. Wie diese werden sie durch
Einigung und Ubergabe übertragen und verpfändet.
4. Salomon-Bud 1 zu #§# 2: Die Darlehnskassenscheine sind vertretbare
und verbrauchbare Sachen (§§ 91, 92 BGB.). Für den Erwerb von Rechten
an ihnen gelten die Vorschriften über bewegliche Sachen. Die Bestimmungen
über Geld finden Anwendung: daher erwirbt der gutgläubige Erwerber auch
an gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Scheinen Eigentum (§ 935 BG.).
Auch im Sinne der §§# 232, 270, 702, 1006, 1007, 1376, 1377, 1653,
1806 BeE#B. sind die Darlehnskassenscheine als Geld zu behandeln. Für die
Pfändung kommen die Vorschriften über die Pfändung von Geld (55 808,