Darlehnskassengesetz vom 4. August 1914. 82. 495
815, 930 3PO.) zur Anwendung. Hinterlegte Darlehnskassenscheine gehen wie
bares Geld in das Eigentum des Fiskus über (vgl. §# 6, 8 der preußischen
Hinterlegungsordnung vom 21. April 1913 — GS. S. 225). Der Eigen-
tümer des Scheins hat weder an den Forderungen der Darlehnskasse noch an
den verpfändeten Gegenständen ein unmittelbares Recht.
5. Salomon-Bud 2 zus2: Tie Darlehnzkassenscheine sind im Gegensatz zu
den Noten der Reichsbank und jetzt auch zu den Reichskassenscheinen kein
gesetzliches Zahlungsmittel. Der Gläubiger einer Geldforderung kann,
ohne in Annahmeverzug zu geraten (§5 293 ff. BGB.), die Annahme von
Darlehnskassenscheinen ablehnen. Nimmt er aber Darlehnskassenscheine in Zahlung,
so liegt wirkliche Erfüllung, nicht Hingabe an Erfüllungs Statt vor (§ 364
BGB). Eine praktisch wichtige Folge ist die Unanwendbarkeit des § 30 Ziff. 2
KO. (Anfechtung wegen inkongruenter Deckung).
II. Einrechnung in die Bardeckung der Notenbanken.
Springer, Recht u. Wirtsch. 14 263: Da der Reichsbank (nach §2 Abs. 2 DG.)
gestattet ist, ihren etwaigen Besitz an Darlehnskassenscheinen, ebenso in die
Eindrittel-Mindestbardeckung für ihre in Umlauf befindlichen Banknoten ein-
zurechnen, wie es bisher für die Reichskassenscheine galt, kann die Reichsbank
jederzeit Darlehnskassenscheine erwerben und aus dem Verkehr ziehen oder auch
sofort bei den Beleihungsgeschäften der Darlehnskassen durch deren Vermittelung
im Umtausch gegen Reichsbanknoten an sich ziehen, ohne daß dadurch die Mittel
der Reichsbank geschwächt und ihre eigene Tätigkeit beeinträchtigt werden würde.
Im Gegenteil wird sogar die Fähigkeit der Reichsbank zur Förderung von Handel
und Gewerbe gestärkt, da zu ihrem Goldvorrat und ihrem Bestand an Reichs-
kassenscheinen auch noch der Bestand an Darlehnskassenscheinen als Notendeckung
hinzutritt, und demgemäß ihre Befugnis zur Ausgabe von Reichsbanknoten auf
das Dreifache dieses Gesamstandes steigt, vorausgesetzt, daß sie für die restlichen
zwei Drittel dieser Dreifachen diskontiert vorschriftsmäßige Wechsel besitzt. Hieraus
ergibt sich, daß jeder Nehmer von Darlehnskassenscheinen, mit einer gewissen
Sicherheit darauf rechnen kann, daß gerade bei steigender Inanspruchnahme der
Reichsbank durch Bedürfnisse des Handels und Gewerbes eine Stelle vorhanden
ist, welche die Darlehnskassenscheine abnimmt, ein Umstand welcher dazu beitragen
muß, die auch ohne den gesetzlichen Zwang beim Publikum vorhandene große
Bereitwilligkeit zur Verwendung der Scheine aufrechtzuerhalten.
III. Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine.
Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassen-
scheine. Vom 11. Rovember 1914.
(RGBl. 475.)
Der Bundesrat hat auf Grund der ihm im § 2 Abs. 3 des Darlehns=
kassengesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) erteilten Er-
mächtigung beschlossen,
daß der Höchstbetrag der auszugebenden Darlehnskassenscheine auf
3 000 Millionen Mark festgesetzt werde.
IV. Die Bekanntmachung der Beschreibung der Darlehnzkassenscheine
ist durch die Hauptverwaltung der Darlehnskassen bezüglich der Scheine von
20 und 5 M. am 7. August 1914 im Reichsanzeiger Nr. 188 und bezüglich der
Scheine von 2 und 1 M. am 4. September 1914 im Reichsanzeiger Nr. 208
erfolgt.