Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Darlehnskassengesetz vom 4. August 1914. 82. 495 
815, 930 3PO.) zur Anwendung. Hinterlegte Darlehnskassenscheine gehen wie 
bares Geld in das Eigentum des Fiskus über (vgl. §# 6, 8 der preußischen 
Hinterlegungsordnung vom 21. April 1913 — GS. S. 225). Der Eigen- 
tümer des Scheins hat weder an den Forderungen der Darlehnskasse noch an 
den verpfändeten Gegenständen ein unmittelbares Recht. 
5. Salomon-Bud 2 zus2: Tie Darlehnzkassenscheine sind im Gegensatz zu 
den Noten der Reichsbank und jetzt auch zu den Reichskassenscheinen kein 
gesetzliches Zahlungsmittel. Der Gläubiger einer Geldforderung kann, 
ohne in Annahmeverzug zu geraten (§5 293 ff. BGB.), die Annahme von 
Darlehnskassenscheinen ablehnen. Nimmt er aber Darlehnskassenscheine in Zahlung, 
so liegt wirkliche Erfüllung, nicht Hingabe an Erfüllungs Statt vor (§ 364 
BGB). Eine praktisch wichtige Folge ist die Unanwendbarkeit des § 30 Ziff. 2 
KO. (Anfechtung wegen inkongruenter Deckung). 
II. Einrechnung in die Bardeckung der Notenbanken. 
Springer, Recht u. Wirtsch. 14 263: Da der Reichsbank (nach §2 Abs. 2 DG.) 
gestattet ist, ihren etwaigen Besitz an Darlehnskassenscheinen, ebenso in die 
Eindrittel-Mindestbardeckung für ihre in Umlauf befindlichen Banknoten ein- 
zurechnen, wie es bisher für die Reichskassenscheine galt, kann die Reichsbank 
jederzeit Darlehnskassenscheine erwerben und aus dem Verkehr ziehen oder auch 
sofort bei den Beleihungsgeschäften der Darlehnskassen durch deren Vermittelung 
im Umtausch gegen Reichsbanknoten an sich ziehen, ohne daß dadurch die Mittel 
der Reichsbank geschwächt und ihre eigene Tätigkeit beeinträchtigt werden würde. 
Im Gegenteil wird sogar die Fähigkeit der Reichsbank zur Förderung von Handel 
und Gewerbe gestärkt, da zu ihrem Goldvorrat und ihrem Bestand an Reichs- 
kassenscheinen auch noch der Bestand an Darlehnskassenscheinen als Notendeckung 
hinzutritt, und demgemäß ihre Befugnis zur Ausgabe von Reichsbanknoten auf 
das Dreifache dieses Gesamstandes steigt, vorausgesetzt, daß sie für die restlichen 
zwei Drittel dieser Dreifachen diskontiert vorschriftsmäßige Wechsel besitzt. Hieraus 
ergibt sich, daß jeder Nehmer von Darlehnskassenscheinen, mit einer gewissen 
Sicherheit darauf rechnen kann, daß gerade bei steigender Inanspruchnahme der 
Reichsbank durch Bedürfnisse des Handels und Gewerbes eine Stelle vorhanden 
ist, welche die Darlehnskassenscheine abnimmt, ein Umstand welcher dazu beitragen 
muß, die auch ohne den gesetzlichen Zwang beim Publikum vorhandene große 
Bereitwilligkeit zur Verwendung der Scheine aufrechtzuerhalten. 
III. Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine. 
Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassen- 
scheine. Vom 11. Rovember 1914. 
(RGBl. 475.) 
Der Bundesrat hat auf Grund der ihm im § 2 Abs. 3 des Darlehns= 
kassengesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) erteilten Er- 
mächtigung beschlossen, 
daß der Höchstbetrag der auszugebenden Darlehnskassenscheine auf 
3 000 Millionen Mark festgesetzt werde. 
IV. Die Bekanntmachung der Beschreibung der Darlehnzkassenscheine 
ist durch die Hauptverwaltung der Darlehnskassen bezüglich der Scheine von 
20 und 5 M. am 7. August 1914 im Reichsanzeiger Nr. 188 und bezüglich der 
Scheine von 2 und 1 M. am 4. September 1914 im Reichsanzeiger Nr. 208 
erfolgt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.