Darlehnskassengesetz vom 4. August 1914. 86 3. 497
Nachteil für das Verfahren geschehen kann, das Falschstück vorzulegen. Auch ist
die Hauptverwaltung der Darlehnskassen von dem Fortgang des Verfahrens in
Kenntnuis zu erhalten und von dem schließlichen Ergebnis unter Vorlegung der
Akten und Falschstücke zu benachrichtigen. Letztere sind von der Hauptverw
der Darlehnskassen aufzubewahren.
IV. Postsendungen zwischen Landesbehörden und Landeskassen einerseits und
der Hauptverwaltung der Darlehnskassen oder den Zweiganstalten der Reichsbank
anderseits zur Ausführung dieser Bestimmungen sind als Reichsdienstsachen
portofrei zu befördern.
83.
Allgemeine Bedingungen.
85 1 bis 13 der Beleihungsbedingungen.
(Salomon-Bud 110).
§ 1. Darlehen in Beträgen von weniger als 150 Mark werden nicht erteilt.
§ 2. Das Darlehen kann täglich zurückgezahlt und täglich ohne Kündigungs-
frist zurückgefordert werden. Zum Nachweis der Rückforderung genügt die Ab-
sendung eines eingeschriebenen Briefes an die Adresse des Darlehnsnehmers.
§ 3. Gerät der Schuldner mit der Rückzahlung in Verzug (§ 2) oder bleiben
die Zinsen rückständig (§ 5), so ist die Darlehnskasse berechtigt, das Pfand nach
Maßgabe der Vorschriften des Darlehnskassengesetzes unter Ausschluß der Vor-
schristen in §S§ 1234 u. 1238 des BE. bzw. im § 368 des H#. verkaufen
zu zsgn und sich aus dem Erlöse wegen Kapitals, Zinsen und Kosten bezahlt
zu machen.
§ 4. Die Darlehnskasse ist berechtigt, wenn sie es zu ihrer Sicherheit, zum
Zwecke des Verkaufs oder aus sonstigen Gründen für angemessen erachtet, das
Unterpfand auf Gefahr und Kosten des Verpfänders nach anderen Lagerstellen,
sei es am Orte selbst oder außerhalb, bringen und dort aufbewahren oder ver-
kaufen zu lassen. Die im schriftlichen Verkehre mit den Darlehnskassen entstehen-
den Portokosten für Briefe und Wertsendungen hat der Antragsteller bzw. Dar-
lehnsnehmer zu tragen.
§ 5. Die Zinsen sind alle drei Monate und möglichst vor dem Schlusse der
Kalenderquartale zu entrichten. Wird das Kapital jedoch schon früher vollständig
zurückgezahlt, so sind die Zinsen gleichzeitig zu entrichten.
Die Zinsen werden bis zum Zahlungstage berechnet. Auf jeden Pfandschein
find mindestens 1 Mark Zinsen zu zahlen. Wird der Zinsfuß der Darlehnskasse
allgemein erhöht oder ermäßigt, so tritt bei allen Darlehen der neue Zinssatz
sofort vom Tage der Einführung an in Kraft.
§5 6. Teilzahlungen sind nur in Beträgen von mindestens zehn vom Hundert
der schuldigen Summe, jedoch nicht unter und nur in durch zehn teilbaren Mark-
beträgen, gestattet.
§ 7. Die Darlehnskasse behält sich zwar das Recht vor, übernimmt aber
keine Verpflichtung, die Legitimation des Inhabers des Pfandscheines oder dessen,
der über den Rückempfang des Pfandes quittiert, sowie die Echtheit der Ouittung
zu prüfen, sondern darf jeden, welcher den Pfandschein vorlegt, für den recht-
mäßigen Eigentümer halten. Der Verpfänder hat daher den Pfandschein gehörig
aufzubewahren, damit das Unterpfand nicht an einen unrechtmäßigen Inhaber
ausgeantwortet werde oder ein solcher neue Darlehen darauf entnehme.
Nach vollständiger Rückzahlung des Darlehns nebst Zinsen wird das Unter-
pfand oder im Falle des Verkaufs der dem Verpfänder etwa verbliebene, bei
der Darlehnskasse zinslos aufzubewahrende UÜberschuß nur gegen Rückgabe des
quittierten Pfandscheines oder nach gerichtlicher Kraftloserklärung desselben heraus-
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