Darlehnskassengesetz vom 4. August 1914. 5 4. 409
1 bis zu
5. Wolle, Rohbaumwolle und Rohzucker:) 60 %
vorsichtiger Schätzung
ihres marktgängigen
Wertes
6. Spiritus r
des jeweiligen Abschlags-
preises der Spiritus-
zentrale
7. Kali nach besonderen Vorschriften
8. Alle anderen nicht dem Verderben ausgesetzten, 50 %
voraussichtlich dauernden Wert behaltenden Waren, vorsichtiger Schätzung
vorausgesetzt, daß die notwendigen Rechtsformen ihres marktgängigen
der Verpfändung, die Aufsicht, Bewachung und Wertes
die nötigen Maßregeln für die Erhaltung der
Waren gesichert sind.
Wechsel, Hypotheken, Lebensversiche-
rungspolicen, Sparkassen und ähnliche Ein-
lagebücher sind von der Beleihung ausgeschlossen.
2. Lagerung der Sachen.
Salomon-Bud 3 zu § 4: Die Sachen müssen innerhalb des Reichs
lagern. Lagerung in den Kolonien genügt nicht. Es reicht auch nicht aus, daß
im Wege freihändigen Kaufes oder der Enteignung erworbenen Brotgetreides erheblicher
Mittel über den u. vom Reiche, einigen Bundesstaaten, Städten und größeren Unter-
nehmungen zur Verfügung gestellten Fonds hinaus. Die Hauptverwaltung der Darlehns-
kassen hat die Berliner Darlehnskasse ermächtigt, der Kriegsgetreide-Gesellschaft m. b. H.
zur Befriedigung dieses Bedarfs gegen Verpfändung der ihr gehörenden Getreidebestände
oder des daraus gewonnenen Mehles nach den für das sonstige Warenbeleihungsgeschäft
maßgebenden Grundsätzen Darlehne zu gewähren. Obwohl das Getreide oder das daraus
gewonnene Mehl an mehr als 2400 über das ganze Reich verstreut liegenden Lagerstellen
eingelegt ist, erschien doch zur Beschleunigung des Geldverke mit Kriegsgetreide-
Gesellschaft m. b. H. und der Versorgung der Bedarfsstellen mit Getreide oder Mehl eine
Zusammenfassung der gesamten Darlehnserteilung bei der Darlehnskasse zu Berlin zweck-
mäßig. Den Pfandbesiy übt die Berliner Darlehnskasse durch zur Zeit etwa 1900 Pfand-
halter aus, für deren jeden mindestens 1 Stellvertreter ernannt ist Die Verpflichtung
der auswärtigen Pfandhalter erfolgt in jedem Falle durch den Reichsbevollmächtigten der
zuständigen oder nächstgelegenen Darlehnskasse, auch wenn zur Beschleunigung des Darlehns-
verfahrens etwa eine vorläufige Verpflichtung durch Bürgermeister, Orts-, Amtsvorsteher usw.
stattgefunden hat. Nur diejenigen Getreide= und Mehlvorräte werden zur Beleihung zu-
elassen, die von dem zuständigen Pfandhalter für die Darlehnskasse zu Berlin in vor-
chriftsmäßiger Weise und bei guter Beschaffenheit in Pfandbesitz genommen und gegen
Feuerschaden, bei Einlagerung in Kähnen auch gegen Wasserschaden versichert sind.
:) D. N. IV 33. Nach Erlaß der Verordnung des Bundesrats vom 31. Oktober 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 467) hat die Oauptverwaltung der Darlehnskassen die Beleihung des zum
steuerpflichtigen Inlandsverbrauch abgelassenen sperrfreien Zuckers bis zu des sich aus
53 der Irordaung jeweilig ergebenden Preises von 9,50 Mark (Dezember 1914) bis zu
10,25 Mark (Mai 1915 und weiter hinaus) zugelassen. Für den unter Sperre zu haltenden
Zucker behielt es bei /8 einer vorsichtigen Schätzung des marktgängigen Wertes sein Be-
wenden, und diesen setzte die Hauptverwaltung in Ermangelung eines erkennbaren Markt-
preises zunächst auf 9 Mark für den Zentner fest. Nach der ekanntmachung aber zuckerhaltige
Futtermittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) zahlte die Bezugsvereinigung
der deutschen Landwirte für Rohzucker Preise, die ungefähr dem Maipreis des für die
JZuckerraffination bestimmten Zuckers (10,25) entsprachen. Infolgedessen wurden die Darlehns-
kassen seitens der Hauptverwaltung ermächtigt, bei der Beleihung des Rohzuckers ebenso
wie bei der Beleihung des zur Raffination bestimmten Zuckers den höheren Preis des
Verbrauchszuckers zugrunde zu legen. «
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