Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Darlehnskassengesetz vom 4. August 1914. § 4. 501 
auch an dem neuen Lagerort unverändert und ohne eine neue Ubergabe fort- 
gesetzt wird. 
§ 18. Lagern die Waren auf Packhöfen, in Lagerhäusern oder Niederlagen 
unter der Aufsicht öffentlicher Beamten oder in einem mehreren Privatpersonen 
gemeinschaftlich gehörigen Speicher oder Lagerhaus oder sonst außerhalb der 
Darlehnskasse, so ist die Übergabe des Pfandes an die Darlehnskasse in der nach 
Verschiedenheit jedes dieser Fälle gesetzlich erforderlichen Form zu bewirken. 
§ 19. Die Waren müssen, solange sie der Darlehnskasse als Pfand dienen, 
gegen Feuersgefahr zur vollständigen Deckung der Darlehnskasse versichert werden, 
soweit nicht in einzelnen Fällen der Vorstand der Darlehnskasse darauf verzichtet. 
Der Versicherungsschein wird der Darlehnskasse ausgehändigt und dadurch mit 
der Befugnis verpfändet, sich daraus bei entstehendem Feuerschaden bezahlt zu 
machen. Die Darlehnskasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung 
auf Gefahr und Kosten des Verpfänders zu bewirken und zu erneuern, und find 
ihr alsdann die darüber erhaltenen Versicherungs= und Erneuerungsscheine, es 
mögen diese auf ihren oder des Verpfänders Namen lauten, mit derselben Be- 
fugnis verpfändet. Bei entstehendem Feuerschaden liegt dem Verpfänder allein 
ob, die Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsscheine zu erfüllen. 
Die Darlehnskasse übernimmt deshalb keine Verantwortlichkeit, es möge die Ver- 
sicherung von ihr selbst oder von dem Verpfänder bewirkt sein. Verpfänder ist 
aber verpflichtet, bei den Verhandlungen, welche über Feststellung eines Brand- 
schadens an den verpfändeten Gegenständen (Waren) mit den Versicherungsgesell- 
schaften gepflogen werden, die Darlehnskasse zuzuziehen und darf ohne ihre Zu- 
stimmung keinen Vergleich schließen, bei dem die Lombardschuld nebst Zinsen und 
Kosten nicht gedeckt ist. 
§ 20. Die Darlehnskasse haftet für keinerlei Schaden, welcher ohne ihr 
grobes Versehen während des Lagerns an den Waren entsteht, sei es durch Ver- 
derben, Lecke an den Gebinden, Eintrocknen, Wurmfraß oder sonst, es mögen die 
Waren in den Gebäuden der Darlehnskasse oder anderswo lagern. Es ist Sache 
des Verpfänders, öfters nach den Waren zu sehen und zur Erhaltung derselben 
selbst das Erforderliche vorzukehren, woran er von der Darlehnskasse nicht ver- 
hindert werden wird. 
#§ 21. Die Kosten, welche durch die Versendung, die Abschätzung, Lagerung, 
Beaufsichtigung, Umpackung oder Sonderung der Waren oder durch sonstige von 
der Darlehnskasse für nötig erachtete Maßregeln entstehen, trägt der Verpfänder. 
Für alle Kosten einschließlich der etwaigen Auslagen für die Versicherung gegen 
Feuersgefahr (§ 19) dienen der Darlehnskasse die Waren und der Versicherungs- 
schein nebst den etwaigen Erneuerungsscheinen gleichfalls zum Unterpfande. Der 
Darlehnssucher ist zur Erstattung der durch die Abschätzung des dargebotenen 
Unterpfandes entstandenen Kosten auch in dem Falle verpflichtet, wenn ihm ein 
Darlehen darauf nicht erteilt wird. 
§ 22. Wenn die verpfändeten Waren um den sechsten Teil ihres Schätzungs- 
oder marktgängigen Wertes im Preise sinken oder ebensoviel während des Lagerns 
durch Veränderung ihrer Beschaffenheit oder Menge nach einer von der Dar- 
lehnskasse allein durch einen ihrer Beamten, ihren Schätzer oder einen anderen 
Sachverständigen zu veranlassenden Abschätzung am Werte verlieren, so ist der 
Schuldner verbunden, das Unterpfand sogleich verhältnismäßig zu verstärken oder 
einen entsprechenden Teil des Darlehens zurückzuzahlen. Geschieht binnen drei 
Tagen keines von beiden, so ist die Darlehnskasse, wenn sie nicht die Wieder- 
herstellung der Sicherheit im Rechtswege verfolgen will, jederzeit berechtigt, aber 
nicht verpflichtet, sich aus dem Unterpfande nach § 3 bezahlt zu machen und den 
etwaigen Ausfall nach § 9 von dem Verpfänder einzuziehen.
	        
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