Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Darlehnskassengesetz vom 4. August 1914. § 4. 503 
....................... zumit 
........ Mark....................versichertDteAn 
sprüche gegen die Feuerversicherungsgesellschaft werden der Darlehnskasse ver- 
pfändet und die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats von der Versicherungs- 
gesellschaft wird veranlaßt werden. Die Police liegt bei. 
5. Der Raum, in dem sich die Gegenstände befinden, gehört zu dem in 
rltutuert Eigentum stehenden Grundstücke, ist von in gemietet — gepachtet. 
überreiche . die Bescheinigung des Vermieters — Verpächters — Lager- 
halters —, in der er 
I. auf die dem Vermieter — Verpächter — zustehenden Rechte gegenüber der 
Darlehnskasse verzichtet. 
II. insbesondere auf eine Wegschaffung der verpfändeten Gegenstände während 
der Dauer des Pfandverhältnifses verzichtet. 
III. die Wegschaffung der Gegenstände der Darlehnskasse jederzeit gestattet. 
6. Für den Fall, daß % zum Heer oder zur Flotte einberufen werde. 
ich mich 
erwir uns 
meiner 
unserer 
Erben gegenüber der Darlehnskasse zu voupraeer 
eine geeignete Person mit — Vertretung und der- 
verpflichte 
mei 
jenigen unserer 
7EtsüllungsottfürbetdeTetleist....... 
8. versicher .., daß die Waren sich in guter, marktgängiger Beschaffen- 
heit befinden. 
III. Derpfändung von Wertpapieren. 
1. Verzeichnis der von der Darlehnskasse beliehenen Wertpapiee 
(in Prozenten von dem an einer deutschen Börse amtlich notierten Kurse — bei 
mehreren ist der Berliner Kurs ausschlaggebend — vom 25. Juli 1914, eventuell 
vom letzten vorhergehenden Notierungstage, wenn ihn Besonderes, wie z. B. 
  
„vom Neunwert“, erkt ist). 
(Selomon. Vud 20) 98)0. 
Ila. Im Lombardverkehr der Reichsbank zu- bis zu 
gelassene: 
1. Sämtliche Schuldverschreibungen des Reichs 75% 
und der Bundesstaaten 
2. die neue Kriegsanleihe und die darauf voll- 75% 
gezahlten Interimsscheine, solange sie einen vom Nennwert 
Börsenkurs nicht haben 
3. alle anderen bei der Reichsbank nach dem 70% 
Bankgesetz in Klasse 1I beleihbaren Wertpapiere 
4. die bei der Reichsbank nach dem Bankgesetz 40% 
in Klasse II beleihbaren Wertpapiere, mit 
Ausnahme der Russischen Werte 
5. die im Lombardverkehr der Reichsbank zu- 25% 
gelassenen Russischen Werte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.