Darlehnskafsengesetz vom 4. August 1914. 87. 509
2. Bedingungen.
8 14 bis 16 der Beleihungsbedingungen.
(Salomon-Bud 113).
#5s 14. Die Darlehnskasse überwacht nicht, ob die ihr verpfändeten Wert-
papiere zur Auszahlung aufgerufen, ausgelost oder gekündigt werden oder ob
sonst eine Veränderung betreffs derselben eintritt. Hierauf zu achten und das
Geeignete zu veranlassen, ist lediglich die Sache des Verpfänders, den auch
allein die nachteiligen Folgen treffen, wenn die nötigen Maßregeln unterbleiben.
Dies gilt auch hinsichtlich der Folgen einer nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen
Abtrennung, Verwertung, Aushändigung und Neubeschaffung der Zins= und
Dividendenscheine, mag die Abtrennung usw. vom Verpfänder selbst oder
ven Beanuen der Darlehnskasse auf oder ohne Antrag des Verpfänders bewirkt
werden.
§ 15. Sinkt während der Dauer des Darlehens der Kurs des Unterpfandes,
so ist auf Aufforderung seitens der Darlehnskasse der Verpfänder verpflichtet,
binnen drei Tagen die ursprüngliche Sicherheit dadurch wieder herzustellen, daß
er nach Wahl der Darlehnskasse entweder eine verhältnismäßige Abschlagszahlung
macht oder das Unterpfand auf das ursprüngliche Verhältnis erhöht, widrigenfalls
die Darlehnskasse, wenn sie nicht die Wiederherstellung der Sicherheit im
Rechtsweg verfolgen will, jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, sich aus
dem Unterpfande nach § 3 bezahlt zu machen und den etwaigen Ausfall nach
65 9 von dem Verpfänder einzuziehen.
§5 16. Die nicht auf jeden Inhaber lautenden Papiere müssen mit dem
Blankogiro des Verpfänders versehen sein, und ist die Darlehnskasse behufs
ihrer Befriedigung berechtigt, solche entweder nach § 3 verkaufen zu lassen oder
auf Gefahr des Verpfänders von den Schuldnern einzuziehen und in jedem
Fall das Blankogiro auf sich selbst oder einen Dritten auszufüllen.
3. Stimmrecht.
Salomon-Bud 10 zu § 4: Das Stimmrecht verbleibt dem Aktionär
trotz Verpfändung der Aktie. Ist die Ausübung des Stimmrechts von der
Hinterlegung der Aktie bei bestimmten Stellen abhängig gemacht (ogl. § 255
Abs. 2 HG.), so kann der Verpfänder von der Darlehnskasse verlangen, daß
sie ihm die Ausübung des Stimmrechts ermöglicht, beispielsweise durch Deponierung
der Aktie bei der Reichsbank, wenn Hinterlegung des Depotscheins der Reichsbank
vorgeschrieben ist.
* 7.
Eintragung des Pfandrechts in das Schuldbuch.
1. Salomon-Bud 2 zu §7: Die Bestimmung Abs. 1 gehört zu den „Vor-
schristen zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten“,
und findet daher zugunsten der Darlehnskasse entsprechende Anwendung in den
Fällen der §§ 135 Abs. 2, 136, 161 Abs. 3, 2113 Abs. 3, 2199 Abs. 2,
2211 Abs. 2 BGB.
Ist der Verpfänder geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so wird die Darlehnskasse durch § 7 nicht geschützt, ebensowenig wenn
eine Ehefrau ohne die nach dem materiellen Güterrecht erforderliche Zustimmung
des Mannes eine für sie eingetragene Schuldbuchforderung verpfändet (§5 1404
Be#.), obwohl formell nach der Schuldbuchgesetzgebung die Ehefrau zu
Anträgen nicht der Zustimmung des Mannes bedarf, solange nicht ein Vermerk