Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Darlehnskafsengesetz vom 4. August 1914. 87. 509 
2. Bedingungen. 
8 14 bis 16 der Beleihungsbedingungen. 
(Salomon-Bud 113). 
#5s 14. Die Darlehnskasse überwacht nicht, ob die ihr verpfändeten Wert- 
papiere zur Auszahlung aufgerufen, ausgelost oder gekündigt werden oder ob 
sonst eine Veränderung betreffs derselben eintritt. Hierauf zu achten und das 
Geeignete zu veranlassen, ist lediglich die Sache des Verpfänders, den auch 
allein die nachteiligen Folgen treffen, wenn die nötigen Maßregeln unterbleiben. 
Dies gilt auch hinsichtlich der Folgen einer nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen 
Abtrennung, Verwertung, Aushändigung und Neubeschaffung der Zins= und 
Dividendenscheine, mag die Abtrennung usw. vom Verpfänder selbst oder 
ven Beanuen der Darlehnskasse auf oder ohne Antrag des Verpfänders bewirkt 
werden. 
§ 15. Sinkt während der Dauer des Darlehens der Kurs des Unterpfandes, 
so ist auf Aufforderung seitens der Darlehnskasse der Verpfänder verpflichtet, 
binnen drei Tagen die ursprüngliche Sicherheit dadurch wieder herzustellen, daß 
er nach Wahl der Darlehnskasse entweder eine verhältnismäßige Abschlagszahlung 
macht oder das Unterpfand auf das ursprüngliche Verhältnis erhöht, widrigenfalls 
die Darlehnskasse, wenn sie nicht die Wiederherstellung der Sicherheit im 
Rechtsweg verfolgen will, jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, sich aus 
dem Unterpfande nach § 3 bezahlt zu machen und den etwaigen Ausfall nach 
65 9 von dem Verpfänder einzuziehen. 
§5 16. Die nicht auf jeden Inhaber lautenden Papiere müssen mit dem 
Blankogiro des Verpfänders versehen sein, und ist die Darlehnskasse behufs 
ihrer Befriedigung berechtigt, solche entweder nach § 3 verkaufen zu lassen oder 
auf Gefahr des Verpfänders von den Schuldnern einzuziehen und in jedem 
Fall das Blankogiro auf sich selbst oder einen Dritten auszufüllen. 
3. Stimmrecht. 
Salomon-Bud 10 zu § 4: Das Stimmrecht verbleibt dem Aktionär 
trotz Verpfändung der Aktie. Ist die Ausübung des Stimmrechts von der 
Hinterlegung der Aktie bei bestimmten Stellen abhängig gemacht (ogl. § 255 
Abs. 2 HG.), so kann der Verpfänder von der Darlehnskasse verlangen, daß 
sie ihm die Ausübung des Stimmrechts ermöglicht, beispielsweise durch Deponierung 
der Aktie bei der Reichsbank, wenn Hinterlegung des Depotscheins der Reichsbank 
vorgeschrieben ist. 
* 7. 
Eintragung des Pfandrechts in das Schuldbuch. 
1. Salomon-Bud 2 zu §7: Die Bestimmung Abs. 1 gehört zu den „Vor- 
schristen zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten“, 
und findet daher zugunsten der Darlehnskasse entsprechende Anwendung in den 
Fällen der §§ 135 Abs. 2, 136, 161 Abs. 3, 2113 Abs. 3, 2199 Abs. 2, 
2211 Abs. 2 BGB. 
Ist der Verpfänder geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt, so wird die Darlehnskasse durch § 7 nicht geschützt, ebensowenig wenn 
eine Ehefrau ohne die nach dem materiellen Güterrecht erforderliche Zustimmung 
des Mannes eine für sie eingetragene Schuldbuchforderung verpfändet (§5 1404 
Be#.), obwohl formell nach der Schuldbuchgesetzgebung die Ehefrau zu 
Anträgen nicht der Zustimmung des Mannes bedarf, solange nicht ein Vermerk
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.