Darlehnskassengesez vom 4. August 1914. 88 12, 13. 511
Abs. 2) sind keine juristischen Personen. Sowohl der Reichsbank wie dem Reich
gegenüber ist jede Darlehnskasse rechtlich selbständig, obwohl die Verwaltung für
Rechnung des Reichs von der Reichsbank geführt wird. Es sind daher Rechts-
geschäfte zwischen den Darlehnskassen untereinander und zwischen einer Darlehns-
kasse einerseits, der Reichsbank oder dem Reich andererseits möglich. Die
Darlehnskasse ist als Rechtssubjekt aktiv und passiv parteifähig. G 50 3 PO.).
2. Salomon-Bud 2 zu §12: Die Darlehnskassen sind nach ihrer Ent-
stehung und Einrichtung als Anstalten des öffentlichen Recht's anzusehen.
Gemäß § 89 BB. findet daher § 31 Be. Anwendung.
Für Versehen sonstiger Beamten und für vertragliches Verschulden ihrer
Organe haftet die Kasse nach den allgemeinen Bestimmungen (§§ 278, 831 BGB..
3. Salomon-Bud 3 zu § 12: Den Darlehnskassen ist Kaufmannseigen-
schaft zuzusprechen, die zu ihrem Betriebe gehörigen Geschäfte sind folgeweife
Handelsgeschäfte, und zwar je nachdem der Gegenkontrahent Kaufmann ist oder
nicht, beiderseitige oder einseitige Handelsgeschäfte. Für diese gelten §§ 343 ff.
HGB. Der Name, unter dem die Darlehnskasse ihre Geschäfte betreibt, („Dar-
lehnskasse zu . ) ist eine Handelsfirma im Sinne des § 17 H#. (ogl. auch
§512 der Geschäftsanweisung). Die Eintragung der Darlehnskassen in das
Handelsregister ist statthaft, aber nicht erforderlich, weil die Darlehnskassen trotz
ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit als Unternehmen des Reichs im Sinne des
536 HGB. anzusehen sind. Die österreichische Kriegsdarlehnskasse ist durch
ausdrückliche Vorschrift von der Eintragung in das Handelsregister ausgeschlossen,
ebenso die Reichsbank nach § 66 Bank.
4. Stempel= und Gebührenfreiheit der Darlehnskassen. Vgl.
hierzu § 13 der Geschäftsanweisung und die Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 5. November 1914 R entralbl. 576.
a) Salomon-Bud 4 zu § 12: Die Befreiung der Darlehnskassen als für
Rechnung des Reichs verwalteten Anstalten von der Entrichtung des Urkunden-
stempels folgt schon aus § 5 Ziff. 1 b des preußischen Stempelsteuergesetzes vom
31. Juli 1895 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1909. Die Fas-
sung, daß nicht die Darlehnskassen, sondern ihre Geschäfte Freiheit von
Stempeln und Gebühren genießen, bringt zum Ausdruck, daß auch der Gegen-
kontrahent zur Entrichtung des Stempels nicht herangezogen werden kann (ogl.
dagegen § 5 Ziff. 5 und 6 des Stempelsteuergesetzes).
b) Salomon-Bud 4 zu § 12: Die Darlehnskassen sind als für Rechnung
des Reichs verwaltete Anstalten von der Entrichtung der Gerichtsgebühren
befreit, und zwar sowohl in Angelegenheiten der streitigen als auch der frei-
willigen Gerichtsbarkeit (ugl. §§ 8 Ziff. 1, 118, 119 des preußischen Gerichts-
kostengesetzes vom 25. Juli 1910 und § 98 Abs. 2 des deutschen Gerichts-
kostengesetzes).
5. Salomon-Bud 5 zu §12: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Vor-
schrift ist anzunehmen, daß die Darlehnskassen von der staatlichen und kommu-
nalen Einkommen= und Gewerbesteuer befreit sind, weil sie der Finanzhoheit der
Einzelstaaten als für Rechnung des Reichs verwaltete Anstalten nicht unterstehen.
Bezüglich der österreichischen Kriegsdarlehnskasse ist Steuerfreiheit ausdrücklich
angeordnet; die Reichsbank ist nach § 21 Bank G. nur von staatlichen Einkommen-
und Gewerbesteuern, nicht von Kommunalsteuern befreit.
13.
Die Geschäftsanweisung ist hinter § 22 abgedruckt.