Kriegsteilnehmerschutzgeseyz vom 4. August 1914. 82. 35
Zulässigkeit der von einer Partei oder gegen eine Partei, welche unter § 2 fällt,
erhobenen Klage ist mithin nicht zu bestreiten. Hat die Hemmung der Ver-
jährung (§ 8 G.) ihr Ende erreicht, so kann folgeweise auf jene Klage als wirk-
sames Mittel zur Unterbrechung der Verjährung zurückgegriffen, braucht alsdann
die Klage zu diesem Zwecke in der noch laufenden Zeit nicht erneuert zu werden.
#c. Bovensiepen, DR8. 14 778: Da der Begriff der Unterbrechung mit
logischer Notwendigkeit einen Beginn des Rechtsstreits voraussetzt — etwas noch
gar nicht Vorhandenes kann unmöglich „unterbrochen“ werden —, ist die Klag-
erhebung, Klagzustellung und Terminanberaumung durchaus statthaft, mur ist,
da die Einlassungsfrist (( 249 8PO.) nicht in Lauf gesetzt werden kann, der
Termin möglichst bis zur mutmaßlichen Beendigung des Krieges
anzuberaumen.
x. Tremblau, Mitt. Verband Cölner Großfirmen 15 9: Geht der dem
Gläubiger zustehende Anspruch auf Herausgabe bestimmter Sachen,
etwa bestimmter Waren, oder ihres Wertes, so erscheint eine baldige
Klagerhebung regelmäßig dringend geraten. Denn bei solchen An-
sprüchen verschärft sich die Haftung des Schuldners von der Rechtshängigkeit an
ganz außerordentlich. Insbesondere muß er von diesem Zeitpunkt an nicht nur
die Sache selbst, sondern auch auf jeden Fall die daraus gezogenen Nutzungen
herausgeben, wobei er auch für nachlässigerweise nicht gezogene Nutzungen auf-
kommen muß; er haftet ferner stets, wenn die Sache infolge seines Verschuldens
sich verschlechtert oder ganz untergeht usw. (§§ 292, 987 ff., 818 Abs. 4 B .).
Ein Grund zur Klagerhebung kann für den Gläubiger gewisser Ansprüche auch
darin liegen, daß diese erst dann übertragbar und vererblich sind, wenn sie ent-
weder vom Schuldner anerkannt oder rechtshängig geworden sind. Das trifft
z. B. beim sog. „Schmerzensgeldanspruch“ zu (5 847 BG.).
X. Tremblau, Mitt. Verband Cölner Großfirmen 15 9: In den Fällen, in
denen eine Herbeiführung der Rechtshängigkeit geboten erscheint, braucht das
übrigens nicht unbedingt durch Klagerhebung zu geschehen, sie kann auch durch
Beantragung und demgemäß seitens des Gerichts zu erfolgender Zustellung eines
Zahlungsbefehls bewirkt werden.
u. Morchutt, ThürBl. 61 245: Die Ansicht, daß das Gericht schon vor
der Terminsbestimmung die Frage der Kriegsteilnahme zu prüfen habe, ist abzu-
weisen.
v. Juliusberg, DJ3.14 1243: Daß „anhängig werden“ gleichbedeutend
mit: „rechtshängig werden“ ist, dürfte kaum noch zweifelhaft sein. Es ist des-
halb unzulässig, die Terminsanberaumung, den Erlaß des Zahlungsbefehls von
dem vom Kläger oder Gläubiger zu erbringenden Nachweis, daß der Beklagte oder
Schuldner nicht schutzberechtigt, abhängig zu machen; erst wenn die materiellrecht-
lichen Wirkungen der Klaganstrengung durch Rechtshängigkeit (s 267 Z PO.,
Stein Anm. 1) eingetreten sind, wird das Verfahren gegen Kriegsteilnehmer
unterbrochen.
k. Ebenso Güthe, GruchotsBeitr. 59 37 und Mansfeld, Bayfpfl 3. 14 333.
ro. Bendix a. a. O. 67: Anhängig wird der Rechtsstreit erst durch die
Erhebung der Klage, d. h. durch Zustellung der Klageschrift. Die Gerichte haben
also durch Terminsanberaumung die formelle Ladung des beklagten Kriegsteil-
nehmers zu ermöglichen.
x. Levin, IW 1553: Die von Sieskind (unterb a) vorgenommene Aufstellung
eines besonderen Begriffs der „Anhängigkeit“ im Gegensatze zur Rechtshängig-
keit einer Sache hat schon Stein, JW. 14 804 als Künstelei zurückgewiesen. Auch
ist es ganz gewiß nicht richtig, daß die Unzulässigkeit der Klagerhebung nicht
37