Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

512 D. Finanggesetze. 
18. 
Neunbetrag der Darlehnskassenscheine. 
Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Darlehus- 
kassenscheinen auf Beträge von 2 und 1 Mark. 
Vom 31. Angust 1914. 
(RGBl. 393) 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes- 
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Reichsschuldenverwaltung wird ermächtigt, nach Anordnung 
des Reichskanzlers außer den im § 18 Abs. 1 des Darlehnskassen- 
gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) vorgesehenen 
Darlehnskassenscheinen auch solche auf Beträge von 2 und 1 Mark 
auszustellen. 
Geschäftsanweisungen 
1. für die Darlehnskassen des Reiches 
(mit Ausnahme derjenigen zu Berlin), Salomon-Bud 84 ff. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Die Verwaltung jeder Darlehnskasse wird in geschäftlicher Anlehnung 
an die an ihrem Sitze befindliche Reichsbankhauptstelle oder Reichsbankstelle ge- 
führt. Der Geschäftsbezirk und die Geschäftsräume der letzteren sind auch gleich 
diejenigen der Darlehnskasse. 
§ 2. Der Vorstand jeder Darlehnskasse besteht aus: 
1. dem ersten Vorstandsbeamten der am Sitze der Darlehnskasse befindlichen 
Reichsbankhauptstelle oder Reichsbankstelle, als Vorsitzenden, 
2. einem Reichsbevollmächtigten, 
3. mindestens zwei geeigneten Persönlichkeiten aus dem Handels= und Ge- 
werbestande. 
5 3. Der Vorsitzende leitet die gemeinsamen Beratungen, öffnet alle ein- 
gehenden Schriftstücke und vollzieht gemeinsam mit dem Reichsbevollmächtigten 
alle seitens der Darlehnskasse ausgestellten Urkunden sowie die ergehenden 
wichtigeren Schreiben und Verfügungen in der Urschrift und in der Reinschrift. 
Für den Fall der Behinderung des Vorsitzenden tritt an dessen Stelle als 
Mitglied des Vorstandes ein anderer von der Reichsbankverwaltung zu bezeichnender 
Reichsbankbeamter. 
§ 4. Der Reichsbevollmächtigte, welchem sämtliche Eingänge zur Kenntnis 
vorzulegen sind, hat diese weiter zu bearbeiten, soweit es nicht bereits seitens des 
Vorsitzenden geschieht. Er vertritt den letzteren bei dessen Behinderung im Vor- 
sitz und vollzieht mit ihm alle Urkunden und wichtigeren Schreiben und Ver- 
fügungen. Ihm stehen die im § 16 des Reichsgesetzes bezeichneten besonderen 
Befugnisse zu. Er hat auch das Recht, alle die Darlehnskassen betreffenden 
Bücher und Konten sowie die Belege dafür jederzeit einzusehen und zu prüfen. 
Der Reichsbevollmächtigte wird in Behinderungsfällen durch einen dazu von 
der Reichsverwaltung ein für allemal bestimmten Beamten vertreten. 
§ 5. Von den Mitgliedern aus dem Handels= und Gewerbestande nimmt 
im wöchentlichen Wechsel je eines an den Sitzungen des Vorstandes teil. Sie 
vertreten sich hierbei gegenseitig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.