Geschäftsanweisungen für die Darlehnskassen. 513
56. Der Vorstand verwaltet unter der Oberleitung der Hauptverwaltung der
Darlehnskassen die Geschäftsführung der ihm anvertrauten Darlehnskasse selbständig
und nach freiem Ermessen, soweit nicht das Gesetz, die Geschäftsanweisung oder
besondere Anordnung der Hauptverwaltung bestimmte Vorschriften treffen.
§ 7. Vorbehaltlich der besonderen Befugnisse des Reichsbevollmächtigten werden
in den Sitzungen des Vorstandes die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Bedarf der Vorstand eines juristischen Beirates, so ist der Kommissarius
oder Justitiarius der zuständigen Reichsbankanstalt (§ 1) darum anzugehen. Be-
sonders wichtige zweifelhafte Fälle sind zur Entscheidung der Hauptverwaltung
der Darlehnskassen zu bringen.
5 8. Die Kassen-, Buchhalterei-, Registratur= und Kanzleigeschäfte jeder Dar-
lehnskasse werden durch die zuständige Reichsbankanstalt (5§ 1) besorgt, welcher
der ihr dadurch verursachte Aufwand an sächlichen und persönlichen Kosten seitens
der Darlehnskasse erstattet wird. Die Vergütung der sächlichen Kosten ordnet
der Vorstand mit der Reichsbankanstalt selbst. Die Vergütung der persönlichen
Kosten wird von der Hauptverwaltung der Darlehnskassen mit dem Reichsbank-
direktorium bestimmt. ·
SO.JedetDatlehnngewirdbeiderzuständigenReichsbaukanstaltein
Girokonto eröffnet, für welches die allgemeinen Bestimmungen für den Reichs-
bankgiroverkehr mit der Maßgabe gelten, daß ein Mindestguthaben von bestimmter
Höhe nicht zu halten ist. Alle Einnahmen der Darlehnskassen werden diesem
Konto gutgebracht, alle Ausgaben daraus geleistet, so daß das Guthaben auf dem
Girokonto den jeweiligen Kassenbestand der Darlehnskasse überhaupt darstellt. Nähere
Weisungen über den nach diesen Grundsätzen zu regelnden Geldverkehr und die
Abrechnung mit der Reichsbank erläßt die Hauptverwaltung der Darlehnskassen.
Ebenso ist nach näherer Anweisung der Vorstand jeder Darlehnskasse befugt,
das Guthaben auf deren Girokonto durch Ausstellung von Schecks nach dem
Muster der Anlage 1 dieser Geschäftsanweisung aus dem Reichsbankgiro-Guthaben
der Hauptverwaltung der Darlehnskassen zu verstärken. Die Beträge dieser
Schecks werden nach Einlieferung dem Girokonto der Darlehnskasse alsbald seitens
der zuständigen Reichsbankanstalt gutgeschrieben, welche ihrerseits für schleunige
Abbuchung der so gutgeschriebenen Beträge auf dem Girokonto der Hauptver-
waltung sorgt.
Die Vollziehung der von jeder Darlehnskasse ausgestellten Schecks regelt sich
nach § 3 und 4 dieser Geschäftsanweisung.
§ 10. Die Buchhaltereiarbeiten für die Darlehnskassen bestehen außer in
der Führung der für das eigentliche Darlehnsgeschäft vorgeschriebenen Bücher
und Kontrollen in der Führung des Girokonto-Gegenbuches, eines Unkostenbuches
und eines Inventarienbuches über die für die Darlehnskasse beschafften eigenen
Inventarien und Utensilien (Anlage 2 und 3), sowie der Ordn#ung und Behand-
lung der Belege der Darlehnskasse.
§ 11. Die Registratur= und Kanzleiarbeiten sind auf das notwendigste zu
beschränken. Über alle Eingänge, welche nicht als Belege zur Buchführung
dienen, ist ein Tagebuch nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. Welche
Akten anzulegen sind, bestimmt der Reichsbevollmächtigte. Der regelmäßige ge-
schäftliche Schriftwechsel ist durch Herstellung geeigneter Formulare, auch für die
Reinschriften, zu erleichtern.
§ 12. Alle im Geschäftskreise jeder Darlehnskasse ergehenden Schriftstücke
sind unter deren Firma zu erlassen und gemäß §§ 3 und 4 zu vollziehen. Jede
Darlehnskasse führt ein Dienstsiegel, enthaltend den Reichsadler mit der Um-
schrift: Darlehnskasse .. Ülberall, wo nach den durch diese Geschäfts-
anweisung für maßgebend erklärten geschäftlichen Einrichtungen der Reichsbank
Krioegsjahrbuch. 33