Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Geschäftsanweisungen für die Darlehnskassen. 513 
56. Der Vorstand verwaltet unter der Oberleitung der Hauptverwaltung der 
Darlehnskassen die Geschäftsführung der ihm anvertrauten Darlehnskasse selbständig 
und nach freiem Ermessen, soweit nicht das Gesetz, die Geschäftsanweisung oder 
besondere Anordnung der Hauptverwaltung bestimmte Vorschriften treffen. 
§ 7. Vorbehaltlich der besonderen Befugnisse des Reichsbevollmächtigten werden 
in den Sitzungen des Vorstandes die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bedarf der Vorstand eines juristischen Beirates, so ist der Kommissarius 
oder Justitiarius der zuständigen Reichsbankanstalt (§ 1) darum anzugehen. Be- 
sonders wichtige zweifelhafte Fälle sind zur Entscheidung der Hauptverwaltung 
der Darlehnskassen zu bringen. 
5 8. Die Kassen-, Buchhalterei-, Registratur= und Kanzleigeschäfte jeder Dar- 
lehnskasse werden durch die zuständige Reichsbankanstalt (5§ 1) besorgt, welcher 
der ihr dadurch verursachte Aufwand an sächlichen und persönlichen Kosten seitens 
der Darlehnskasse erstattet wird. Die Vergütung der sächlichen Kosten ordnet 
der Vorstand mit der Reichsbankanstalt selbst. Die Vergütung der persönlichen 
Kosten wird von der Hauptverwaltung der Darlehnskassen mit dem Reichsbank- 
direktorium bestimmt. · 
SO.JedetDatlehnngewirdbeiderzuständigenReichsbaukanstaltein 
Girokonto eröffnet, für welches die allgemeinen Bestimmungen für den Reichs- 
bankgiroverkehr mit der Maßgabe gelten, daß ein Mindestguthaben von bestimmter 
Höhe nicht zu halten ist. Alle Einnahmen der Darlehnskassen werden diesem 
Konto gutgebracht, alle Ausgaben daraus geleistet, so daß das Guthaben auf dem 
Girokonto den jeweiligen Kassenbestand der Darlehnskasse überhaupt darstellt. Nähere 
Weisungen über den nach diesen Grundsätzen zu regelnden Geldverkehr und die 
Abrechnung mit der Reichsbank erläßt die Hauptverwaltung der Darlehnskassen. 
Ebenso ist nach näherer Anweisung der Vorstand jeder Darlehnskasse befugt, 
das Guthaben auf deren Girokonto durch Ausstellung von Schecks nach dem 
Muster der Anlage 1 dieser Geschäftsanweisung aus dem Reichsbankgiro-Guthaben 
der Hauptverwaltung der Darlehnskassen zu verstärken. Die Beträge dieser 
Schecks werden nach Einlieferung dem Girokonto der Darlehnskasse alsbald seitens 
der zuständigen Reichsbankanstalt gutgeschrieben, welche ihrerseits für schleunige 
Abbuchung der so gutgeschriebenen Beträge auf dem Girokonto der Hauptver- 
waltung sorgt. 
Die Vollziehung der von jeder Darlehnskasse ausgestellten Schecks regelt sich 
nach § 3 und 4 dieser Geschäftsanweisung. 
§ 10. Die Buchhaltereiarbeiten für die Darlehnskassen bestehen außer in 
der Führung der für das eigentliche Darlehnsgeschäft vorgeschriebenen Bücher 
und Kontrollen in der Führung des Girokonto-Gegenbuches, eines Unkostenbuches 
und eines Inventarienbuches über die für die Darlehnskasse beschafften eigenen 
Inventarien und Utensilien (Anlage 2 und 3), sowie der Ordn#ung und Behand- 
lung der Belege der Darlehnskasse. 
§ 11. Die Registratur= und Kanzleiarbeiten sind auf das notwendigste zu 
beschränken. Über alle Eingänge, welche nicht als Belege zur Buchführung 
dienen, ist ein Tagebuch nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. Welche 
Akten anzulegen sind, bestimmt der Reichsbevollmächtigte. Der regelmäßige ge- 
schäftliche Schriftwechsel ist durch Herstellung geeigneter Formulare, auch für die 
Reinschriften, zu erleichtern. 
§ 12. Alle im Geschäftskreise jeder Darlehnskasse ergehenden Schriftstücke 
sind unter deren Firma zu erlassen und gemäß §§ 3 und 4 zu vollziehen. Jede 
Darlehnskasse führt ein Dienstsiegel, enthaltend den Reichsadler mit der Um- 
schrift: Darlehnskasse .. Ülberall, wo nach den durch diese Geschäfts- 
anweisung für maßgebend erklärten geschäftlichen Einrichtungen der Reichsbank 
Krioegsjahrbuch. 33
	        
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