Seschäftsanweifungen für die Darlehnskassen. 515
Zur Ausnahme bedürfen die Darlehnskassen in jedem einzelnen Falle der
Genehmigung der Hauptverwaltung.
521. Als Warenunterpfand sind nur solche Boden-, Bergwerkserzeugnisse
und Fabrikate anzunehmen, welche dem Verderben nicht ausgesetzt und von guter
Beschaffenheit sind. Gegenstände, welche nicht in angemessener Weise verpackt
oder gelagert oder sonst der Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt sind, dürfen
Überhaupt nicht, Fabrikate, welche bedeutenden Preisschwankungen unterliegen, nur
mit großer Vorsicht und regelmäßig nur unter der Bürgschaft einer dritten,
sicheren Person beliehen werden.
Die Bürgschaft ist tunlichst durch Ausstellung eines Solasichtwechsels des
Bürgen an die Order der Darlehnskasse zu leisten. Der Wechsel ist mit dem
Unterpfande bei letzterer niederzulegen.
§ 22. Die Warenunterpfänder müssen mindestens mit dem Taxwert gegen
Feuersgefahr versichert werden, soweit nicht der Vorstand der Darlehnskasse in
einzelnen Fällen darauf verzichtet. Die Versicherungsscheine sind der Darlehns=
kasse zu übergeben. Für die rechtzeitige Erneuerung der Versicherung durch den
Verpfänder hat die Darlehnskasse Sorge zu tragen.
§ 23. Als Taxatoren und Redvisoren sind seitens der Darlehnskassen die von
der Reichsbank als solche angestellten Personen zu berwenden. Sie sind von
dem Reichsbevollmächtigten durch Handschlag dahin zu verpflichten, daß sie ihres
Amtes in gleicher Weise, wie sie für die Geschäfte der Reichsbank gelobt, auch
für diejenigen der Darlehnskassen walten wollen. Soweit Taxatoren und
Revisoren der Reichsbank nicht vorhanden sind oder außer ihnen für die Zwecke
der Darlehnskassen noch andere Personen dazu bestellt werden müssen, erfolgt
deren Auswahl und Annahme durch die Vorstände der Darlehnskassen. Solche
Taxatoren und Revisoren sind durch die Reichsbevollmächtigten zu sorgfältiger
und gewissenhafter Handhabung ihrer Tätigkeit durch Handschlag an Eidesstatt
zu verpflichten.
Ihre Gebühren empfangen die Taxatoren und Revisoren in allen Fällen von
den Darlehnskassen, nicht von den Darlehnssuchern, welche letztere den ersten die
gezahlten Beträge zu erstatten haben. Die Taxatoren und Revisoren haben
Sicherheit zu stellen und versehen ihr Amt nach den für die Taxatoren und
Revisoren von der Reichsbank gegebenen Vorschriften, mit welchen sie sich
erforderlichenfalls bekanntzumachen haben.
5 24. Die Bestellung des Pfandrechts an den beliehenen Gegenständen
erfolgt in den für den Lombardverkehr der Reichsbank vorgeschriebenen Formen.
Die Bestimmung im § 4 Absatz 2 des Darlehnskassengesetzes bezweckt, eine in
dieser Form vollzogene Verpfändung von Waren, Boden-, Bergwerks= und
gewerblichen Erzeugnissen gegen etwaige aus § 1205 Be#. herzuleitende Be-
mängelungen zu sichern.
5 25. Alle Beleihungsanträge sind schriftlich einzureichen unter genauer
Bezeichnung der zu verpfändenden Gegenstände und unter Beifügung der auf
diese bezüglichen Urkunden (z. B. amtliche Wage-, Meßzeugnisse, Niederlags-,
Feuerversicherungsscheine). Bei Beleihung von Schuldbuchforderungen sind Ein-
tragungsanträge, Verpfändungserklärungen und Löschungsbewilligungen nach den
Anlagen 9, 9 a und 9b abzufassen.
§ 26. Ist der Darlehnsnehmer dem Vorstand als zuverlässig und verfügungs-
fähig bekamm 1) und findet sich auch nichts gegen die angebotene Sicherheit zu
1) D. N. 1V 33. Die Darlehnskassen gewähren Darlehne grundsätzlich nur an zuverlässige
und kreditwürdige Inländer. Da die Darlehnskassen dazu berufen sind, den auf solider
Grundlage stehenden Firmen über die ernsten und schweren Zeiten hinwegzuhelfen, sind
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