Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

516 D. Finanzgesete. 
erinnern, so wird die Einreichung der angebotenen Wertpapiere oder, wenn es 
sich um Waren handelt, deren Abschätzung veranlaßt. Darlehnssucher, deren 
Anträge von vornherein unstatthaft erscheinen, werden sogleich ablehnend be- 
schieden. 
Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit des Antrags, welche Erhebungen 
bedingen, so ist ein Beschluß zunächst auszusetzen und dem Darlehnssucher mitzu- 
teilen, wann er Bescheid erhalten könne. 
§5 27. Findet sich bei Prüfung der Beleihungsanträge, insbesondere der zu 
beleihenden Wertpapiere oder der Taxe der zu verpfändenden Waren nichts zu 
erinnern, so bestimmt der Vorstand der Darlehnskasse die Summe, welche geliehen 
werden soll, stellt, wenn der Darlehnssucher damit einverstanden ist, den 
Pfandschein aus und übergibt ihn der zuständigen Reichsbankanstalt zur weiteren 
Veranlassung vermittelst schriftlichen Ersuchens. 
5 28. Für jede Darlehnskasse ist seitens der zuständigen Reichsbankanstalt 
zu führen: 
a) ein Pfandtagebuch nach dem Muster der Anlage 11. Dasselbe ist für jeden 
Kalendermonat besonders anzulegen, und es find darin jedesmal die Schluß- 
ziffern des voraufgegangenen Monats vorzutragen. Nachdem dies geschehen, 
ist sns Tagebuch für den abgelaufenen Monat der Hauptverwaltung ein- 
zureichen; 
b) ein Pfandscheinverzeichnis nach dem Muster der Anlage 12. 
5 29. Fur jedes Pfandgeschäft wird eine besondere, äußerlich als Eigentum 
der Darlehnskasse gekennzeichnete Pfandmappe angelegt, in welche alle auf das 
Darlehen bezüglichen Schriftstücke, bei Verpfändung von Wertpapieren auch letztere, 
zu bringen sind. Diese Mappen werden seitens der zuständigen Reichsbankanstalt 
in * Tresors in gleicher Weise wie die Lombardmappen der Reichsbank auf- 
bewahrt. 
Bei jeder ordentlichen und außerordentlichen Revision der zuständigen Reichs- 
bankanstalt sind die der Darlehnskasse gehörigen Pfandmappen von dem Reichs- 
bevollmächtigten nach den Pfandscheinabschriften, dem Pfandscheinverzeichnis und 
nach den Belegen im einzelnen zu prüfen. 
§ 30. In allen Fällen, in welchen nach den darüber bestehenden Vorschriften 
die Reichsbankanstalten im Lombardverkehr die Entscheidung des Reichsbank- 
direktoriums einzuholen haben, ist seitens der Vorstände der Darlehnskassen zu 
gleichem Zwecke an die Hauptverwaltung zu berichten. 
2. für die Darlehnskasse zu Berlin. 
§5 1. Für die Darlehnskasse zu Berlin gilt die Geschäftsanweisung für die 
übrigen Darlehnskassen, soweit nicht nachstehend anders bestimmt ist. 
§ 2. Die Verwaltung der Darlehnskasse wird in geschäftlicher Anlehnung an 
die Einrichtungen der Reichshauptbank geführt, deren Geschäftsbezirk zugleich den- 
jenigen der Darlehnskasse bildet. Geschäftsstelle für letztere ist das Lombard- 
kontor der Reichshauptbank. 
sie gelegentlich eines Einzelfalls darauf hingewiesen worden, den Begriff der Zuverlässigkeit 
nicht unnötig eng auszulegen. So würde es beispielsweise nicht angängig sein, Firmen, 
die bei sonst keineswegs ungünstiger Vermögenslage durch die Einwirkungen des Krieges 
in vorübergehende Schwierigkeiten geraten sind, lediglich aus diesem Grunde ein Darlehns- 
gesuch abzulehnen. Selbstverständlich wäre eine Darlehnsgewährung nicht angebracht, 
wenn bei vorhandener starker Verschuldung des Darlehnssuchers zu besorgen sein sollte, 
daß durch die Verpfändung von Warenbeständen an die Darlehnskassen die Befriedigung 
der übrigen Gläubiger aus den sonstigen Aktiven gefährdet sein würde. «
	        
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