516 D. Finanzgesete.
erinnern, so wird die Einreichung der angebotenen Wertpapiere oder, wenn es
sich um Waren handelt, deren Abschätzung veranlaßt. Darlehnssucher, deren
Anträge von vornherein unstatthaft erscheinen, werden sogleich ablehnend be-
schieden.
Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit des Antrags, welche Erhebungen
bedingen, so ist ein Beschluß zunächst auszusetzen und dem Darlehnssucher mitzu-
teilen, wann er Bescheid erhalten könne.
§5 27. Findet sich bei Prüfung der Beleihungsanträge, insbesondere der zu
beleihenden Wertpapiere oder der Taxe der zu verpfändenden Waren nichts zu
erinnern, so bestimmt der Vorstand der Darlehnskasse die Summe, welche geliehen
werden soll, stellt, wenn der Darlehnssucher damit einverstanden ist, den
Pfandschein aus und übergibt ihn der zuständigen Reichsbankanstalt zur weiteren
Veranlassung vermittelst schriftlichen Ersuchens.
5 28. Für jede Darlehnskasse ist seitens der zuständigen Reichsbankanstalt
zu führen:
a) ein Pfandtagebuch nach dem Muster der Anlage 11. Dasselbe ist für jeden
Kalendermonat besonders anzulegen, und es find darin jedesmal die Schluß-
ziffern des voraufgegangenen Monats vorzutragen. Nachdem dies geschehen,
ist sns Tagebuch für den abgelaufenen Monat der Hauptverwaltung ein-
zureichen;
b) ein Pfandscheinverzeichnis nach dem Muster der Anlage 12.
5 29. Fur jedes Pfandgeschäft wird eine besondere, äußerlich als Eigentum
der Darlehnskasse gekennzeichnete Pfandmappe angelegt, in welche alle auf das
Darlehen bezüglichen Schriftstücke, bei Verpfändung von Wertpapieren auch letztere,
zu bringen sind. Diese Mappen werden seitens der zuständigen Reichsbankanstalt
in * Tresors in gleicher Weise wie die Lombardmappen der Reichsbank auf-
bewahrt.
Bei jeder ordentlichen und außerordentlichen Revision der zuständigen Reichs-
bankanstalt sind die der Darlehnskasse gehörigen Pfandmappen von dem Reichs-
bevollmächtigten nach den Pfandscheinabschriften, dem Pfandscheinverzeichnis und
nach den Belegen im einzelnen zu prüfen.
§ 30. In allen Fällen, in welchen nach den darüber bestehenden Vorschriften
die Reichsbankanstalten im Lombardverkehr die Entscheidung des Reichsbank-
direktoriums einzuholen haben, ist seitens der Vorstände der Darlehnskassen zu
gleichem Zwecke an die Hauptverwaltung zu berichten.
2. für die Darlehnskasse zu Berlin.
§5 1. Für die Darlehnskasse zu Berlin gilt die Geschäftsanweisung für die
übrigen Darlehnskassen, soweit nicht nachstehend anders bestimmt ist.
§ 2. Die Verwaltung der Darlehnskasse wird in geschäftlicher Anlehnung an
die Einrichtungen der Reichshauptbank geführt, deren Geschäftsbezirk zugleich den-
jenigen der Darlehnskasse bildet. Geschäftsstelle für letztere ist das Lombard-
kontor der Reichshauptbank.
sie gelegentlich eines Einzelfalls darauf hingewiesen worden, den Begriff der Zuverlässigkeit
nicht unnötig eng auszulegen. So würde es beispielsweise nicht angängig sein, Firmen,
die bei sonst keineswegs ungünstiger Vermögenslage durch die Einwirkungen des Krieges
in vorübergehende Schwierigkeiten geraten sind, lediglich aus diesem Grunde ein Darlehns-
gesuch abzulehnen. Selbstverständlich wäre eine Darlehnsgewährung nicht angebracht,
wenn bei vorhandener starker Verschuldung des Darlehnssuchers zu besorgen sein sollte,
daß durch die Verpfändung von Warenbeständen an die Darlehnskassen die Befriedigung
der übrigen Gläubiger aus den sonstigen Aktiven gefährdet sein würde. «