Geschäftsanweisungen für die Darlehnskassen. 517
§ 3. Der Vorstand der Darlehnskasse besteht aus:
1. einem Reichsbevollmächtigten, welcher den Vorsitz führt,
2. dem Vorsteher des Lombardkontors der Reichshauptbank,
3. mindestens zwei geeigneten Persönlichkeiten aus dem Handels= und Gewerbe-
stande.
§ 4. Der Reichsbevollmächtigte leitet die Sitzungen, öffnet alle eingehenden
Schriftstücke und vollzieht gemeinsam mit dem Vorsteher des Lombardkontors alle
seitens der Darlehnskasse ausgestellten Urkunden, sowie die ergehenden wichtigeren
Schreiben und Verfügungen in der Urschrift und in der Reinschrift.
Ihm liegt die Bearbeitung der laufenden Geschäfte ob, soweit er damit nicht
ein anderes Vorstandemitglied betraut. Auch stehen ihm die durch § 16 des
Reichsgesetzes bezeichneten besonderen Befugnisse zu.
Vertreten wird der Reichsbevollmächtigte in Behinderungsfällen durch einen
von der Reichsverwaltung ein für allemal benannten Beamten, auf welchen auch
der Vorsitz Üübergeht.
§ 5. Der Vorsteher des Lombardkontors hat von allen ihm vorzulegenden
Eingängen für die Darlehnskasse Kenntnis zu nehmen, sich an ihrer Erledigung
nach Weisung des Vorsitzenden zu beteiligen und mit diesem alle Urkunden und
wichtigeren Schreiben sowie Verfügungen der Darlehnskasse zu vollziehen.
Mit der Vertretung des Vorsteh n des Lombardkontors in Darlehnskassen-
angelegenheiten wird für alle Fälle seiner Behinderung ein anderer Reichsbank-
beamter seitens des Reichsbankdirektoriums beaufwagt.
§ 6. Die Kassengeschäfte der Darlehnskasse werden durch die Reichsbank-
hauptkasse, die Girogeschäfte durch das Girokontor, alle übrigen Geschäfte durch
das Lombardkontor der Reichshauptbank besorgt, in dessen Tresor auch die Pfand-
mappen der Darlehnskasse aufbewahrt werden. Die näheren Vorschriften hierüber
werden von der Hauptverwaltung der Darlehnskassen im Einvernehmen mit dem
Reichsbankdirektorium erlassen.
Die den übrigen Darlehnskassen in § 9 Absatz 2 der Geschäftsanweisung ein-
geräumte Befugnis, ihr Giroguthaben aus demjenigen der Hauptwerwaltung durch
Ausstellung besonders gearteter Schecks zu verstärken, steht der Darlehnskasse zu
Berlin nicht zu. Sie hat vielmehr die notwendigen Verstärkungen ihres Giro-
guthabens bei der Hauptverwaltung nach deren Weisung rechtzeitig zu beantragen.
3. für die Hilfsstellen der Darlehnskassen.
§ 1. Die Hilfsstellen, welche die Aufgabe haben, Warenbeleihungen zu ver-
mitteln, bestehen aus einem leitenden Beamten und zwei geeigneten Personen aus
dem Handels= oder Gewerbestande. Der Vorstand der zuständigen Darlehnskasse
ernennt und verpflichtet das Personal der Hilfsstellen. An denjenigen Orten, an
welchen eine Reichsbanknebenstelle sich befindet, ist deren Vorstand zum leitenden
Beamten zu bestellen.
§ 2. Die Hilfsstellen haben Beleihungsanträge entgegenzunehmen und unter
entsprechender Anwendung der für die Darlehnskassen erlassenen Vorschriften zur
Prüfung und zur Beschlußfassung vorzubereiten. Demnächst übersenden sie die
Beleihungsanträge mit allen darauf bezüglichen Schriftstücken an den Vorstand
der Darlehnskasse, indem sie sich gleichzeitig gutachtlich darüber äußern, ob und
in welcher Höhe die erbetenen Darlehen zu bewilligen sein möchten.
§ 3. Von der durch den Vorstand der Darlehnskasse getroffenen Entscheidung
erhält die Hilfsstelle Mitteilung. Ist das Darlehnsgesuch abgelehnt, so gehen
dessen Anlagen der Hilfsstelle zu, um sie dem Darlehnssucher unter Eröffnung
des Beschlusses der Darlehnskasse wieder auszuhändigen. Wird das Darlehen