Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

520 D. Finanzgesetze. 
rung seitens der öffentlichen Sparkassen auf folgende Geschäfte auszu- 
dehnen: 
1. Gewährung von Darlehen auf Schuldschein oder Wechsel gegen 
VDerpfändung er ststelliger Hrpotbeken in der Regel nicht über 
10 Drozent des Pypothekenkapitals. Die zu verpfändenden Hypotheken 
müssen den Bestimmungen entsprechen, welche satzungsmäßig für den 
Erwerb eigener Hrpotheken durch die Sparkasse gelten. Soweit die 
zu verpfändenden Prpotheken die gesetzliche Grenze der Mündel. 
sicherheit überschreiten, ist das Darleh#en nach demjenigen Betrage 
der Hrpothek zu bemessen, der innerhalb der Grenze der Mündel- 
ficherheit liegt. 
2. Gewährung von Darlehen auf Schuldschein oder Wechsel an Ein- 
wohner des Garantieverbandes gegen Bürgschaft von mindestens 
zwei der Sparkasse als sicher bekannten Hersonen. Die Bürgschaft 
muß eine selbstschuldnerische sein und sich auf Kapital, Sinsen und 
Kosten erstrecken. Derartige Darlehen dürfen nur auf längstens 
12 Monate gegeben und an eine und dieselbe Herson im ganzen 
höchstens 3000 M. ausgeliehen werden. Bei Darlehen auf Schuld- 
schein ist in der Regel vierzehntägige Kündigung vorzubehalten; bei 
Darleh#en auf Wechsel ist eine Sahlungsfrist von nicht länger als 
drei Monaten festzusetzen und eine Verlängerung in der Regel von 
einer Teilzahlung in Höhe von ½10 der Darlehensschuld abhängig 
zu machen. 
Z3. Der Zinsfuß für die Darlehen zu 1 und 2 ist ¼ Hrozent über dem 
Sinsfuße festzusetzen, den die staatlichen Darlehenskassen nach § 8 des 
Reichsgesetzes vom 4. August 1014 zur Seit der Hingabe des Dar- 
lehbens erheben. Die Zinsen sind in der Regel bei Ringabe des 
Darlehens von der Darlehensvaluta zu kürzen. 
4. Die von der Sparkasse zu 1 und 2 gewährten Kredite dürfen 5 Drozent 
ihres Einlagebestandes nach dem Stande des letzten Jahresabschlusses 
nicht überschreiten. 
5. Soweit die Sparkasse die flüssigen Mittel für die Kreditgewährung 
zu 1 und 2 nicht ihren vorhandenen Beständen entnebmen kann, 
darf sie dieselben gegen Derpfändung von Wertpapieren bei den 
staatlichen Darlehe#nskassen nach Maßgabe des Gesetzes vom 4. August 
lol4 anleihen. In diesem Falle sind für die von der Sparkasse 
zu 1 und 2 ausgeliehenen Darlehen die gleichen Kündigungs- und 
Rückzahlungsfristen auszubedingen, denen sich die Sparkasse gemäß 
*o 5 des Darlebenkassengesetzes vom 4. August 1014 für den von 
ihr bei der staatlichen Darlehenskasse aufgenommenen Kredit unter- 
werfen muß. 
II. Soweit die Satzungen der Sparkassen entsprechende Vorschriften 
nicht enthalten und eine Ergänzung der Sparkassensatzung nicht angezeigt 
erscheint, können die K ommunen aus bereiten Mitteln oder im Dege 
einer Anleihe bei ihrer Sparkasse bis zu 5 Hrozent des Einlagebestandes 
durch Beschluß der kommunalen MKörperschaften unmittelbar den Betrieb 
der vorstebenden Geschäfte aufnehmen. Für die Anleihe bei der Sparkasse 
bedarf es bis zu dem angegebenen Höchstbetrag einer Genehmigung der 
Sparkassenaufsichtsbehörde nicht; es genügt eine Anzeige von den Be-
	        
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