Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bel., betr. d. Befreiung v. Hypothekenpfandbr. v. d. Reichsstempelabg., v. 18. Sept. 1914. 521 
schlüssen der kommunalen Körperschaften unter Mitteilung der für die 
JDerwendung der Gelder beschlossenen Grundsätze. 
Auch die Hpothekenbanken sind hier belfend eingetreten, indem 
sie sich entschlossen, erste Hppotkeken in gewissen Grenzen zu erwerben 
oder namentlich auch, und zwar unter Hingabe von HPfandbriefen zum 
ANennwert, zu beleihen. n letzterem Falle verpflichteten sie sich gleichzeitig, 
bei Rückzahlung des Darleks die Hfandbriefe wiederum zum NWennwert 
anzunehmen. Der Empfänger kann alsdann die Pfandbriefe zur Be- 
leihung bei den Darlek#skassen benutzen. Nach Abdeckung des Darlehens 
werden die Hfandbriefe der Hypothekenbank zum Nennwerte zurückgeliefert. 
Durch die Berechnung zu dem den Kurswert weit übersteigenden Nenn- 
werte wurde — dem Kreditzweck des ganzen Geschäfts entsprechend — 
die Derwendung der HPfandbriefe zu anderen als Beleihungszwecken aus- 
geschlossen. 
Dieses allerdings unvermeidlich mit erheblichen Aufwendungen ver- 
bundene Derfahren ist demnächst wesentlich erleichtert worden, indem durch 
die — oben S. 518 abgedruckte — Bekanntmachung vom 18. September 1014 
die Befreiung der dabei auszugebenden Frpothekenpfandbriefe von der 
Reichsstempelabgabe zugestanden wurde. 
Alle diese Maßnahmen sind demnächst, soweit erforderlich, zur Kenntnis 
sämtlicher anderen undesregierungen und des Herrn Statthalters in 
Elsaß-Lothringen gebracht worden und haben vielfach die Entstekung ähn- 
licher Einrichtungen nach sich gezogen. 
Wie aus dem Vorstehenden hervorgeht, handelt es sich hierbei nur um 
Hilfe für Besitzer sicherer, also im allgemeinen erststelliger Hypotheken. 
Eine Kredithilfe für Besitzer nachstelliger Hvpotheken ist außer- 
ordentlich schwierig. Jedoch ist es vereinzelt unter tatkräftiger Mitwirkung 
der Gemeinde gelungen, auch der Lombardierung nachstelliger Hrpotkeken 
die Wege zu ebenen, allerdings auch dies nur in dem Umfange einer 
RNothilfe, ähnlich wie bei der Beleihung erststelliger Hosten durch die preu- 
ßischen Sparkassen. Die Stadt Berlin Rat unter Mitwirkung der Grund- 
besitzerverbände eine „Berliner Kriegsbeleihungskasse für nach- 
stellige Pypothbeken“ als Aktienbank geschaffen, welche auf zweite Hypo- 
theken, die innerhalb 75 Hrozent des festgesetzten Beleihungswertes liegen, 
einen mäßigen NKredit gibt. Auch hier hat die Garantie der Kommune 
und der Diskontkredit eingesetzt. 
Bemerkenswert ist der in Hamburg unternommene und inzwischen 
zur Kenntnis der übrigen Bundesregierungen gebrachte Dersuch, durch 
den Krieg ohne Derschulden des Zesitzers notleidend gewordene Baus- 
grundstücke, die etwa bis zur üblichen Beleihungsgrenze belastet sind und 
daher eine Unterlage für eine Kreditgewährung durch die staatliche 
„Beleihungskasse für Kpotheken“ nicht bieten, durch Einrichtung 
einer auf Ubereinkommen beruhenden ehrenamtlichen Der- 
waltung beleihungsfähig zu machen und dem Eigentümer zu erhalten. 
Su diesem Swecke ist eine besondere, als Gesellschaft mit beschränkter 
Raftung gestaltete „Grundstücksverwaltungskasse", khauptsächlich 
unter Beteiligung von Hausmaklern, gegründet worden, welche der 
Beleihungskasse für das erforderliche Darleh#en unter Zeschaffung ent- 
sprechender Gewährleistungserklärungen von dritter Seite (3. B. von 
Dereinen, Sparkassen) gutsagt. Doraussetzung einer Beleihung ist,
	        
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