Bel., betr. d. Befreiung v. Hypothekenpfandbr. v. d. Reichsstempelabg., v. 18. Sept. 1914. 521
schlüssen der kommunalen Körperschaften unter Mitteilung der für die
JDerwendung der Gelder beschlossenen Grundsätze.
Auch die Hpothekenbanken sind hier belfend eingetreten, indem
sie sich entschlossen, erste Hppotkeken in gewissen Grenzen zu erwerben
oder namentlich auch, und zwar unter Hingabe von HPfandbriefen zum
ANennwert, zu beleihen. n letzterem Falle verpflichteten sie sich gleichzeitig,
bei Rückzahlung des Darleks die Hfandbriefe wiederum zum NWennwert
anzunehmen. Der Empfänger kann alsdann die Pfandbriefe zur Be-
leihung bei den Darlek#skassen benutzen. Nach Abdeckung des Darlehens
werden die Hfandbriefe der Hypothekenbank zum Nennwerte zurückgeliefert.
Durch die Berechnung zu dem den Kurswert weit übersteigenden Nenn-
werte wurde — dem Kreditzweck des ganzen Geschäfts entsprechend —
die Derwendung der HPfandbriefe zu anderen als Beleihungszwecken aus-
geschlossen.
Dieses allerdings unvermeidlich mit erheblichen Aufwendungen ver-
bundene Derfahren ist demnächst wesentlich erleichtert worden, indem durch
die — oben S. 518 abgedruckte — Bekanntmachung vom 18. September 1014
die Befreiung der dabei auszugebenden Frpothekenpfandbriefe von der
Reichsstempelabgabe zugestanden wurde.
Alle diese Maßnahmen sind demnächst, soweit erforderlich, zur Kenntnis
sämtlicher anderen undesregierungen und des Herrn Statthalters in
Elsaß-Lothringen gebracht worden und haben vielfach die Entstekung ähn-
licher Einrichtungen nach sich gezogen.
Wie aus dem Vorstehenden hervorgeht, handelt es sich hierbei nur um
Hilfe für Besitzer sicherer, also im allgemeinen erststelliger Hypotheken.
Eine Kredithilfe für Besitzer nachstelliger Hvpotheken ist außer-
ordentlich schwierig. Jedoch ist es vereinzelt unter tatkräftiger Mitwirkung
der Gemeinde gelungen, auch der Lombardierung nachstelliger Hrpotkeken
die Wege zu ebenen, allerdings auch dies nur in dem Umfange einer
RNothilfe, ähnlich wie bei der Beleihung erststelliger Hosten durch die preu-
ßischen Sparkassen. Die Stadt Berlin Rat unter Mitwirkung der Grund-
besitzerverbände eine „Berliner Kriegsbeleihungskasse für nach-
stellige Pypothbeken“ als Aktienbank geschaffen, welche auf zweite Hypo-
theken, die innerhalb 75 Hrozent des festgesetzten Beleihungswertes liegen,
einen mäßigen NKredit gibt. Auch hier hat die Garantie der Kommune
und der Diskontkredit eingesetzt.
Bemerkenswert ist der in Hamburg unternommene und inzwischen
zur Kenntnis der übrigen Bundesregierungen gebrachte Dersuch, durch
den Krieg ohne Derschulden des Zesitzers notleidend gewordene Baus-
grundstücke, die etwa bis zur üblichen Beleihungsgrenze belastet sind und
daher eine Unterlage für eine Kreditgewährung durch die staatliche
„Beleihungskasse für Kpotheken“ nicht bieten, durch Einrichtung
einer auf Ubereinkommen beruhenden ehrenamtlichen Der-
waltung beleihungsfähig zu machen und dem Eigentümer zu erhalten.
Su diesem Swecke ist eine besondere, als Gesellschaft mit beschränkter
Raftung gestaltete „Grundstücksverwaltungskasse", khauptsächlich
unter Beteiligung von Hausmaklern, gegründet worden, welche der
Beleihungskasse für das erforderliche Darleh#en unter Zeschaffung ent-
sprechender Gewährleistungserklärungen von dritter Seite (3. B. von
Dereinen, Sparkassen) gutsagt. Doraussetzung einer Beleihung ist,