36 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
weiter zu Nachteilen führen könne, da § 8 des Gesetzes gegen den Ablauf der
Verjährung und verschiedener Ausschlußfristen sicherte. Es genügt zur Wider-
legung dieser Ansicht, auf Steins Verzeichnis der, zum Teil recht bedeutsamen, zivil-
rechtlichen Wirkungen hinzuweisen, die sich, abgesehen von der Unterbrechung der
Verjährung, an die Erhebung der Klage knüpfen.
b) Verneinend.
a. Sieskind a. a. O. 13: „Anhängig“ ist eine Sache, wenn das Gericht mit
ihr befaßt wird; Anhängigkeit ist also nicht gleichbedeutend mit
Rechtshängicgkeit, sondern geht weiter. Wenn es heißt: „Anhängig sind oder
anhängig werden“, so sollen damit alle Sachen in jedem Teile des Verfahrens erfaßt
werden, mögen sie bereits schweben oder erst eingehen. Da sonach die Unter-
brechung schon mit Einreichung eines Gesuches bei Gericht als dem Zeitpunkt des
„Anhängigwerdens“ eintritt, kann es zu einer Erhebung einer Klage gegen
eine Kriegsperson der Ziff. 1—3 5 2 nach Verkündigung des Gesetzes nicht
mehr kommen; denn die Erhebung der Klage erfolgt erst mit Zustellung
(§ 253 3,P.), nachdem ihre Einreichung bei Gericht bereits vorausgegangen und
damit ihre „Anhängigkeit“ begründet ist. Dieser weite Begriff der „Anhängig-
keit“ findet noch eine besondere Stütze im Abs. 2 §9. Denn, wenn es hier im
Satz 1 heißt: „Soll eine solche Person verklagt werden“ und im Anschluß hieran
Satz 2 „eine bereits bestehende Anhängigkeit eines Rechtsstreits“ in Erwägung
zieht, so muß die Möglichkeit einer Anhängigkeit schon vor dem „Verklagtsein“,
also vor der Rechtsbängigkeit bestehen. Da nach § 249 Abs. 1 3PO. infolge der
Unterbrechung der Lauf einer jeden Frist aufhört, mithin auch die Einlassungs-
frist nicht läuft, so kann auch ein Verhandlungstermin nicht bestimmt werden
(6216 3P .). Damit wird der Vorsitzende zu der oft nicht leichten Prüfung,
der Frage genötigt, ob der Beklagte zu den im § 2 bezeichneten Personen gehört,
in der Regel wird eine Auskunft der Polizei= oder Militärbehörde schnell zu be-
schaffen sein. Im übrigen führt die Unzulässigkeit der Klagerhebung nicht
weiter zu Nachteilen, da ein Urteil einstweilen doch nicht erzielt werden kann,
und da außerdem der § 8 gegen den Ablauf der Verjährung und verschiedener
Ausschlußfristen sichert.
. Leipz3. 15 4601 (LG. Kiel): Das Gericht ist nicht in der Lage, sich der
herrschenden Ansicht, wonach der § 2 K#ch G. die Erhebung der Klage als solche
wie alle einleitenden Prozeßhandlungen gestattet und nur weitere Prozeßhand-
lungen nach der Zustellung der Klage verbieten will, anzuschließen. Es vertritt
vielmehr den Standpunkt, daß alle zivilprozessualen Handlungen im
weitesten Sinne des Wortes, soweit solche das Gesetz selbst nicht ausdrücklich
zuläßt, gegen Kriegsteilnehmer unzulässig sind. Daher sind selbst alle vor-
bereitenden Schritte zu ihrer gerichtlichen Geltendmachung, wie Gesuche um
Bewilligung des Armerrechts, unzulässig.
J. Kipp, DJ38. 14 1026: Die Unterbrechung des Verfahrens tritt ihrer
Natur zufolge von selbst ein. Sie hat die Folgen, die nach der Z3#PO. § 2
Abs. 2 die Unterbrechung des Verfahrens immer hat, d. h. Prozeßhandlungen,
die während der Unterbrechung des Verfahrens vor sich gehen, sind dem Gegner
gegenüber ohne Wirkung. Auch die Erhebung der Klage gegen eine der durch
das Gesetz geschützten Personen ist unwirksam, begründet keine Rechtshängigkeit.
Es darf nicht gesagt werden, daß ein Verfahren, um unterbrochen zu werden,
erst beginnen müßte. Dies wäre Buchstaben-Jurisprudenz. Die Erhebung der Klage
von seiten einer geschützten Person ist dagegen nicht unzulässig. Die geschützte
Person kann gemäß § 4 Ziff. 2 die Unterbrechung des Verfahrens durch Auf-
nahme beendigen; solcher Aufnahme des Verfahrens muß man natürlich die nach
Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Erhebung der Klage gleichstellen. Die Er-