Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

522 D. Finanzgesetze. 
1. daß das Grundstück nicht überschuldet oder verwahrlost ist, daß 
weder Zinsen noch Steuern für mehr als 6 Monate rückständig und 
daß die Mieten nicht verpfändet, gepfändet oder abgetreten sind, 
2. daß nach dem Zeugnis des Vorstandes der Verwaltungskasse nur 
ein vorübergehendes Unvermögen des Eigentümers zur Erfüllung 
seiner Verpflichtungen vorhanden und die Rückzahlung bei geordneter 
Derwaltung spätestens binnen 3 Jahren nach Beendigung des Krieges 
möglich ist, 
3. daß die Kasse das Grundstück unter Derwaltung genommen hat. 
Die Derwaltung wird nach Hrüfung der Perkältnisse eingeleitet, falls 
der Eigentümer sie beantragt, der Derwaltungskasse die erforderliche Doll- 
macht ausstellt und den Anspruch auf alle Mieten abtritt. Auch während 
der Derwaltung bedürfen gewisse Verfügungen (Abschlüsse auf mehr als 
ein Jahr, größere Ausbesserungen) der schriftlichen Sustimmung des 
Eigentümers. Daß diesem selbst die Unterverwaltung unter genaner 
Überwachung seiner Tätigkeit anvertraut wird, ist nicht ausgeschlossen. 
b) Anderweiter Jachkredit. 
a. Bekanntmachung, betressend die Befreinung von der Reichs- 
stempelabgabe zugunsten von Gesellschaften, welche die Be- 
friedigung des geschäftlichen Kreditbedürfnuisses bezwecken. 
Vom 19. Angust 1914. 
(RGBl. 380.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327), wie folgt, beschlossen: 
Inländische Gesellschaften, die nach ihrer Satzung ausschließlich 
die Befriedigung des aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges hervor- 
tretenden geschäftlichen Kreditbedürfnisses bezwecken, satzungsmäßig 
den Reingewinn auf eine höchstens vierprozentige, mit Genehmigung 
des Bundesrats fünfprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen be- 
schränken, auch bei Auslosungen, Ausscheiden eines Gesellschafters 
oder für den Fall der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als 
den Nennwert des Anteils zusichern und bei der Auflösung den 
etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige Zwecke 
bestimmen, sind von der in Tarisnummer 1 A des Reichsstempel- 
gesetzes angeordneten Abgabe befreit. Löst sich die Gesellschaft nach 
Erreichung des in Satz 1 bezeichneten Zweckes nicht auf oder ändert 
sie einen der vorstehenden Punkte ihrer Satzung, so ist der Stempel 
nachzuerheben. Bei Errichtung der in Satz 1 bezeichneten Gesell- 
schaften ist eine Stempelabgabe aus Nr. 4a Abs. 2 des Reichs- 
stempelgesetzes nicht zu entrichten.
	        
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