Bek., betr. die Befreiung v. d. Reichsstempelabgabe usw., v. 25. September 1914. 523
8. Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Reichs-
stempelabgabe zugnusten von Gesellschaften, welche die Be-
friebignng eines wirtschaftlichen Kreditbedürfnisses oder die
Beschaffung, Verteilung und Verwertung von Rohstoffen für
die Landesverteidigung bezwecken. Vom 25. September 1914.
(RGBl. 415.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327), wie folgt, beschlossen:
I. 1. Die zufolge der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
19. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) gewährten Stempelbefreiungen
werden unter den gleichen Voraussetzungen, unter welchen sie dort den
Gesellschaften zur Befriedigung eines geschäftlichen Kreditbedürfnisses
zugestanden sind, auch den Gesellschaften zur Befriedigung eines wirt-
schaftlichen Kreditbedürfnisses gewährt.
2. Inländische Gesellschaften, die nach ihrer Satzung ausschließlich die
Beschaffung, Verteilung und Verwertung von Roh= und sonstigen Stoffen
im Interesse der Landesverteidigung während des gegenwärtigen Krieges
bezwecken, sind unter den für Kreditgesellschaften in der zu 1 bezeichneten
Bekanntmachung ausgestellten Voraussetzungen von der in Tarifnummer
1 A des Reichsstempelgesetzes angeordneten Abgabe befreit.
3. Von Anschaffungsgeschäften oder diesen gleichgestellten Geschäften
über Aktien und Interimsscheine der nach diesem Beschluß und zu 1 be-
zeichneten Bekanntmachung vom Gesellschaftsstempel (Tarifnummer 1 A
des Reichsstempelgesetzes) befreiten Gesellschaften ist eine Stempelabgabe
aus Tarifnummer 4a des Reichsstempelgesetzes nicht zu entrichten.
II. Auf das Verfahren bei der Befreiung vom Gesellschaftsstempel
nach diesem Beschluß und der zu J. 1 bezeichneten Bekanntmachung findet
*14 Abs. 1, 3, 4 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz
Anwendung.
III. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom
19. August 1914 ab in Kraft.
Besrünbung zu s und 38.
(D. 27.)
Um die Zefriedigung des geschäftlichen sowie des wirtschaftlichen
Kreditbedürfnisses zu fördern, hat der Zundesrat zu Gunsten von Gesell-
schaften, die nach ihrer Satzung auf einer näher umschriebenen gemein-
nützigen Grundlage ausschließlich die Befriedigung eines aus Anlaß des
gegenwärtigen Krieges hervorgetretenen derartigen Kreditbedürfnisses be-
zwecken, Befreiung von Gesellschaftsstemwel und Schlußnotenstempel be-
willigt. Eine gleiche Dergünstigung ist zu Gunsten von solchen Gesell-
schaften gewährt, welche die Zeschaffung, Derteilung und Derwertung von
Rokstoffen für die Landesverteidigung während des gegenwärtigen Krieges
auf einer gleichfalls nicht Erwerbszwecken dienenden gemeinnützigen Grund-
lage bezwecken.