Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. die Befreiung v. d. Reichsstempelabgabe usw., v. 25. September 1914. 523 
8. Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Reichs- 
stempelabgabe zugnusten von Gesellschaften, welche die Be- 
friebignng eines wirtschaftlichen Kreditbedürfnisses oder die 
Beschaffung, Verteilung und Verwertung von Rohstoffen für 
die Landesverteidigung bezwecken. Vom 25. September 1914. 
(RGBl. 415.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327), wie folgt, beschlossen: 
I. 1. Die zufolge der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
19. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) gewährten Stempelbefreiungen 
werden unter den gleichen Voraussetzungen, unter welchen sie dort den 
Gesellschaften zur Befriedigung eines geschäftlichen Kreditbedürfnisses 
zugestanden sind, auch den Gesellschaften zur Befriedigung eines wirt- 
schaftlichen Kreditbedürfnisses gewährt. 
2. Inländische Gesellschaften, die nach ihrer Satzung ausschließlich die 
Beschaffung, Verteilung und Verwertung von Roh= und sonstigen Stoffen 
im Interesse der Landesverteidigung während des gegenwärtigen Krieges 
bezwecken, sind unter den für Kreditgesellschaften in der zu 1 bezeichneten 
Bekanntmachung ausgestellten Voraussetzungen von der in Tarifnummer 
1 A des Reichsstempelgesetzes angeordneten Abgabe befreit. 
3. Von Anschaffungsgeschäften oder diesen gleichgestellten Geschäften 
über Aktien und Interimsscheine der nach diesem Beschluß und zu 1 be- 
zeichneten Bekanntmachung vom Gesellschaftsstempel (Tarifnummer 1 A 
des Reichsstempelgesetzes) befreiten Gesellschaften ist eine Stempelabgabe 
aus Tarifnummer 4a des Reichsstempelgesetzes nicht zu entrichten. 
II. Auf das Verfahren bei der Befreiung vom Gesellschaftsstempel 
nach diesem Beschluß und der zu J. 1 bezeichneten Bekanntmachung findet 
*14 Abs. 1, 3, 4 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz 
Anwendung. 
III. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom 
19. August 1914 ab in Kraft. 
Besrünbung zu s und 38. 
(D. 27.) 
Um die Zefriedigung des geschäftlichen sowie des wirtschaftlichen 
Kreditbedürfnisses zu fördern, hat der Zundesrat zu Gunsten von Gesell- 
schaften, die nach ihrer Satzung auf einer näher umschriebenen gemein- 
nützigen Grundlage ausschließlich die Befriedigung eines aus Anlaß des 
gegenwärtigen Krieges hervorgetretenen derartigen Kreditbedürfnisses be- 
zwecken, Befreiung von Gesellschaftsstemwel und Schlußnotenstempel be- 
willigt. Eine gleiche Dergünstigung ist zu Gunsten von solchen Gesell- 
schaften gewährt, welche die Zeschaffung, Derteilung und Derwertung von 
Rokstoffen für die Landesverteidigung während des gegenwärtigen Krieges 
auf einer gleichfalls nicht Erwerbszwecken dienenden gemeinnützigen Grund- 
lage bezwecken.
	        
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