Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

524 D. Finanzgesetze. 
1. Bekanntmachung, betreffend die Befreinug gewisser unter 
Nr. 3 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze fallender Inhaber- 
Schuldverschreibungen von der Reichsstempelabgabe. Vom- 
17. März 1915. 
(30 Vl. 155.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327), wie folgt, beschlossen: 
„Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. September 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 411) findet auch auf solche unter Nr. 3 des 
Tarifs zum Reichsstempelgesetze fallende Inhaber-Schuldverschrei- 
bungen Anwendung, die zur Gewährung von Darlehen ohne 
Hypothekenausstellung ausgereicht werden (Kreditbriefe), sofern die 
Ausreichung von Korporationen ländlicher oder städtischer Grund- 
besitzer und an Kommunen, Kommunalverbände oder Kommunal-= 
kreditanstalten erfolgt und sofern die Darlehnsnehmer keine höheren 
Zinsen, als zu welchen die Schuldverschreibungen ausgegeben sind, 
daneben aber nur solche einmalige oder laufende Zahlungen zu 
leisten haben, welche nach Entscheidungung der obersten Landes- 
finanzbehörde lediglich einen Ersatz der dem Darlehnsgeber er- 
wachsenden Verwaltungskosten darstellen." 
Begründung. 
(D. N. III 8.) 
Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. September 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. &11) ist durch die auf Grund des 8 3 des sogenannten 
Ermächtigungsgesetzes ergangene Bekanntmachung vom 17. März 1915 
auf unter Nr. 5 des Reichsstempeltarifs fallende Kreditbriefe ausgedehnt 
worden, die von Korporationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer 
an Kommunen, Kommunalverbänden und Kommunalkreditanstalten zur 
Gewährung von Darlehnen ohne Pvypothekenbestellung ausgegeben werden. 
Es ließ sich nicht verkennen, daß eine derartige Erweiterung jenes Beschlusses 
zugunsten der kleinen Gemeinden, welche weder den Weg der Ausgabe 
eigener Schuldverschreibungen zur Befriedigung ihres Kreditbedürfnisses 
einschlagen können, noch in der Lage sind, für die von ihnen aufzunehmenden 
Darlehne hypothekarische Sicherheit zu gewähren, im Bedürfnisse liegt, 
da ihnen die Kreditbeschaffung dadurch erbeblich erschwert wird, daß auf 
sie weder die eingangs erwähnte noch die Bekanntmachung vom 
5. Movember 1914 (GSentralblatt für das Deutsche Reich S. 5%6) Anwendung 
findet. Abnlich wie in der Bekanntmachung vom 18. September Llols ist 
aber zur Doraussetzung der Steuervergünstigung gemacht worden, daß die 
Dakrlehnsnehmer keine höheren insen, als zu welchen die Schuld- 
verschreibungen ausgegeben sind, daneben aber nur solche einmalige oder 
laufende Sahlungen zu leisten haben, welche nach Entscheidung der obersten 
Landesfinanzbehörde lediglich einen Ersatz der dem Dahrlehnsgeber er- 
wachsenden Derwaltungskosten darstellen.
	        
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