524 D. Finanzgesetze.
1. Bekanntmachung, betreffend die Befreinug gewisser unter
Nr. 3 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze fallender Inhaber-
Schuldverschreibungen von der Reichsstempelabgabe. Vom-
17. März 1915.
(30 Vl. 155.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327), wie folgt, beschlossen:
„Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. September 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 411) findet auch auf solche unter Nr. 3 des
Tarifs zum Reichsstempelgesetze fallende Inhaber-Schuldverschrei-
bungen Anwendung, die zur Gewährung von Darlehen ohne
Hypothekenausstellung ausgereicht werden (Kreditbriefe), sofern die
Ausreichung von Korporationen ländlicher oder städtischer Grund-
besitzer und an Kommunen, Kommunalverbände oder Kommunal-=
kreditanstalten erfolgt und sofern die Darlehnsnehmer keine höheren
Zinsen, als zu welchen die Schuldverschreibungen ausgegeben sind,
daneben aber nur solche einmalige oder laufende Zahlungen zu
leisten haben, welche nach Entscheidungung der obersten Landes-
finanzbehörde lediglich einen Ersatz der dem Darlehnsgeber er-
wachsenden Verwaltungskosten darstellen."
Begründung.
(D. N. III 8.)
Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. September 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. &11) ist durch die auf Grund des 8 3 des sogenannten
Ermächtigungsgesetzes ergangene Bekanntmachung vom 17. März 1915
auf unter Nr. 5 des Reichsstempeltarifs fallende Kreditbriefe ausgedehnt
worden, die von Korporationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer
an Kommunen, Kommunalverbänden und Kommunalkreditanstalten zur
Gewährung von Darlehnen ohne Pvypothekenbestellung ausgegeben werden.
Es ließ sich nicht verkennen, daß eine derartige Erweiterung jenes Beschlusses
zugunsten der kleinen Gemeinden, welche weder den Weg der Ausgabe
eigener Schuldverschreibungen zur Befriedigung ihres Kreditbedürfnisses
einschlagen können, noch in der Lage sind, für die von ihnen aufzunehmenden
Darlehne hypothekarische Sicherheit zu gewähren, im Bedürfnisse liegt,
da ihnen die Kreditbeschaffung dadurch erbeblich erschwert wird, daß auf
sie weder die eingangs erwähnte noch die Bekanntmachung vom
5. Movember 1914 (GSentralblatt für das Deutsche Reich S. 5%6) Anwendung
findet. Abnlich wie in der Bekanntmachung vom 18. September Llols ist
aber zur Doraussetzung der Steuervergünstigung gemacht worden, daß die
Dakrlehnsnehmer keine höheren insen, als zu welchen die Schuld-
verschreibungen ausgegeben sind, daneben aber nur solche einmalige oder
laufende Sahlungen zu leisten haben, welche nach Entscheidung der obersten
Landesfinanzbehörde lediglich einen Ersatz der dem Dahrlehnsgeber er-
wachsenden Derwaltungskosten darstellen.