Bek., betr. d. Befreiung gewisser Schuldverschr. v. d. Reichsstempelabg., v. 17. März 15. 525
2. Personalkredit.
(D. 28.)
Der Runderlaß des Hreußischen Ministers des Innern vom 16. August
1014 (oben S. 510) zieht die Gemeinden und Sparkassen zugleich zur Eröff.
nung eines unter billigen Bedingungen zu erlangenden Hersonalkredits
heran. Eine Witteilung darüber an die Bundesregierungen und der sich
daran anschließende Schriftwechsel Rat ergeben, daß in zahlreichen Zundes-
staaten bereits vorher öffentlichen Sparkassen die satzungsmäßige Befugnis zur
Gewährung von Hersonalkredit gegen Stellung von Bürgen oder auch auf
wWechsel zustand. Diese Bestimmungen sind je nach dem in den einzelnen
Gebieten sich zeigenden Bedürfnis nunmehr auch auf andere Sparkassen
übertragen oder nach den derzeitigen Umständen weiter ausgestaltet worden.
Neben den für jedermann zugänglichen Einrichtungen der Gemeinden
und Sparkassen forderte das Bedllefnis der gewerbetreibenden Bevölke-
rungsklassen noch eine besondere Dorsorge. Ihr auf Kreditnehmen und
Kreditgeben im weitesten Maße aufgebauter Geschäftsbetrieb litt natur-
gemäß unter den Störungen des Wirtschaftslebens in hervorragendem
Maße; auf der einen Seite der Druck fälliger Derpflichtungen aus Ciefe-
rungen und Arbeitsleistungen sowie die Anforderungen der Lebensführung,
auf der anderen Seite Nichteingang von Außenständen, Surückziehung
von Aufträgen, Wegfall von Derdienstquellen oder sogar ohne Derschulden
eingetretene Derluste. Zu Belfen war in erster Linie durch Schaffung von
Stellen zur Dermittelung von Akzept- und Diskontkredit zu
erträglichen Bedingungen. Die erforderlichen Mittel gewannen diese Stellen
naturgemäß durch den Anschluß an die Reichsbank oder an staatliche Kredit.-
institute oder den Staat selbst. Für die Mehrzahl der neu errichteten An-
stalten ist die bequeme Form der handelsrechtlichen Aktengesellschaft gewählt
worden unter Aufbringung des Aktienkapitals durch Großbanken, Ge-
meinden, BZandelskammern, Interessentenverbände, manchmal unter Be-
teiligung auch des Staates. Daneben dienten zur Erleichterung und
Erhöhung des von der Reichsbank zu bewilligenden Kredits vielfach
Baftungsverpflichtungen auf feste Summen, übernommen namentlich von
Stadtgemeinden und Handelskammern.
Als tppisch und mehrfach vorbildlich geworden für die in mehreren
Städten Hreußens errichteten Kriegskreditbanken mag die „Kriegskredit-
bank für Groß-Berlin Aktiengesellschaft“" erwähnt werden, die über
ein Grundkapital von 18000000 M. verfügt und als Gegenstand des
Unternehmens bezeichnet „die Gewährung von Diskont= oder Akzept-
kredit an Firmen im Bezirke (0her beteiligten kaufmännischen Körper-
schaften)". Der Gewinnanteil der Aktionäre ist auf 4 Hrozent begrenzt,
der Liquidationsüberschuß für die Hinterbliebenen von gefallenen Kriegern
bestimmt. Die Derwaltungsvorschriften lauten:
I. Die Kreditgewährung findet ausschließlich in der Korm der Ge-
währung eines Diskont. oder Akzeptkredites statt.
2. Mer die Gewährung eines Kredites von der Aktiengesellschaft
wünscht, hat dies schriftlich unter genauer Darlegung seiner Derkältnisse
bei dem Vorstande zu beantragen.
35. Die Bewilligung eines Kredites ist nur zulässig, wenn der Antrag
von dem Kreditausschuß befürwortet wird. Der Dorstand ist im übrigen
durch die Beschlüsse des Kreditausschusses nicht gebunden.