526 D. Finanzgesetze.
4. Die Gewährung eines Kredites ist nicht zulässig, soweit feststeht
oder der Derdacht besteht, daß der Kredit dazu verwendet werden soll,
den bei einem anderen zahlungsfähigen Kreditgeber beste#enden Kredit zu
vermindern, und solange der bei einem zahlungsfähigen inländischen
Kreditgeber bestehende Kredit nicht voll ausgenutzt wird.
5. Es werden zur Unterstützung des Dorstandes so viel Kreditaus-
schüsse gebildet, als sich zur schleunigen und sachgemäßen Erledigung der
Kreditanträge als notwendig erweisen.
Bei der Bildung der Kreditausschüsse ist dafür Sorge zu tragen, daß
die Mitglieder tunlichst aus eigener Sackhkenntnis über die ihnen zu unter-
breitenden Kreditanträge die Entscheidung treffen können. Der Kredit-
ausschuß kann zu seiner Information beliebige Sachverständige zuziehen.
Die Kreditausschüsse bestehen aus fünf oder mehtr vom Aufsichtsrat zu
berufenden Mitgliedern. Wenigstens zwei derselben müssen Mitglieder
des Aufsichtsrats sein. Den Dorsitz führt ein vom Aufsichtsrat zu dele-
gierendes Mitglied des Aufsichtsrats. Der oder die Stellvertreter werden
vom Kreditausschuß aus seiner Mitte gewählt.
Die Handelskammer zu Berlin, die Altesten der Kaufmannschaft von
Berlin sowie die Hotsdamer RKandelskammer, Sitz Berlin, haben das Recht,
je ein Mitglied ihrer Fachausschüsse zur Suwahl in diejenigen Kredit.-
ausschüsse vorzuschlagen, denen die Erledigung der aus dem Kreise der
Fachgenossen entstammenden Kreditanträge zur Begutachtung unterbreitet
werden.
Der Kreditausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mit.
glieder, und unter diesen mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats,
an der Beschlußfassung teilgenommen haben. Die Entscheidung erfolgt
durch Mehrheitsbeschluß.
Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens drei
Mitgliedern zu unterzeichnen.
Ein Runderlaß des Hreußischen HBandelsministers an die Oberpräsidenten
vom 18. August 1014, bei dessen Porbereitung auchkh das Reichsamt des
Innern beteiligt war, behandelt die besonderen Derhältnisse des gewerb-
lichen Mittelstandes und die für ihn in Betracht kommenden Mittel
der Kredithilfe. Dabei wurde angeknüpft an die längst bewährten
Kreditorganisationen, die in der Hreußischen Sentral- Genossen-
schaftskasse, welche ikrerseits mit der Reichsbank in Geschäftsverkehr
steht, ihre Spitze haben. Da diese Kasse nach gesetzlicher Dorschrift nur
mit Derbandskassen in geschäftlichen Derkehr treten darf, die Derbandskasse
ihrerseits nicht mit dem einzelnen Kreditsuchenden, sondern nur mit Genossen.
schaften Derbindung unterhält, so kam es darauf an, die Errichtung von
Derbandskassen, wo solche fehlten, und den Eintritt in vorhandene Genossen-
schaften oder erforderlichenfalls auch deren Neubildung nach Möglichkeit
zu erleichtern; außerdem war die Hrüfung der zu diskontierenden Weckhsel
auf ihre Güte tunlichst zu vereinfachen. Der bezeichnete Erlaß ordnet
diese HOunkte in einer den drängenden Derhältnissen der Kriegszeit ange-
paßten Weise.
Auch diese Bestimmungen und Dorschläge sind durch den Reichskanzler
sämtlichen anderen Zundesregierungen sowie dem Statthalter in Elsaß-
Lothringen zur Kenntnisnahme mitgeteilt worden. Dies war schon deshalb
notwendig, weil die Wirksamkeit der Hreußischen Sentral-Genossenschafts-