Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

528 D. Finanzgesetze. 
wiesen. Das ZReichsamt des Innern ist bestrebt gewesen, bei dieser An- 
siedelung in ganz besonderem Maße die Erfahrungen des Wohnungs- 
fürsorgefonds in bezug auf Geländeerwerb, Geländeerschließung und Er- 
bauung wirtschaftlicher und zweckmäßiger Kleinwohnungen in allen Einzel- 
heiten nutzbringend zu verwerten, so daß schon jetzt die Erwartung aus- 
gesprochen werden darf, daß die Gartenstadt Staaken demnächst für die 
weitere Körderung des Wohnungswesens der gering besoldeten KReichs. 
und Militärbediensteten maßgebende Anregungen geben wird. Der erste 
Bauabschnitt, der 162 ohnungen und ein Schkhulgebäude umfaßt, ist 
seit dem I. Oktober 1014 bezugsfertig hergestellt. Ein erheblicher Teil 
der Bauarbeiten, insbesondere der gesamte innere Ausbau, sowie die An- 
lagen für Entwässerung, Wasserzuführung, Straßenbau und elektrisches 
Licht sind während des Krieges ausgeführt worden, wodurch zeitweise 
mehr als 600 Arbeitern lohnende Beschäftigung gegeben werden konnte. 
wWeitere Bauten mit 40 Mohnungen und 10 TLäden sind in Angriff 
genommen. 
In vereinzelten Ffällen wird auch die Abernahme von Zürg- 
schaften durch den Reichsfiskus nach Maßgabe des Gesetzes vom 
10. Juni lold während des Krieges zweckdienlich sein, um den Genossen- 
schaften eine BZautätigkeit zu ermöglichen. 
Bei allen während des Krieges gestellten Anträgen auf eine wirt- 
schaftliche Unterstützung von Baugenossenschaften seitens des Reichssiskus 
wird aber die Bedürfnisfrage ganz besonders vorsichtig geprüft werden, 
da dem privaten Zausbesitz, der durch den Krieg zweifellos erhebliche 
Schäden erfährt, unnützer Wettbewerb ferngehalten werden muß. Im 
übrigen wird noch besonders sorgsam zu prüfen sein, ob die zur ersten 
Stelle einzutragende Hypothek unter Zedingungen erhältlich ist, die mit 
der Wirtschaftsrechnung der betreffenden Baugenossenschaft vereinbar sind, 
ob die Materialbeschaffung zu den angenommenen Hreisen möglich ist und 
ob die Genossenschaft ihrerseits das durch die Hypotheken nicht gedeckte 
Baukapital aufzubringen vermag. CTrotz dieser Derschärfungen in den 
Bedingungen für die Gewährung eines Darlehens ist indessen nach den 
bisherigen Erfahrungen damit zu rechnen, daß nicht nur die für das 
Rechnungsjahr 1014 durch den Reichskhaushaltsetat bewilligten MWittel in 
vollem Umfange zur Auszahlung gelangen werden, sondern daß auch für 
das Rechnungsjahr 1015 der Betrag von 4000000 M. für Swecke der 
Wohnungsfürsorge zur Derfügung zu stellen sein wird, wenn nicht die 
mit der Schaffung des Wohnungsfürsorgefonds des Reichsamts des Innern 
in die Wege geleitete Körderung der HBerstellung geeigneter Kleinwohnungen 
für gering besoldete Reichs, und Militärbedienstete er#ebliche FEinbuße er- 
leiden soll. 
Ein Verzeichnis der Kriegskreditbanken ist als Anlage 3 der Drucksache Nr. 26 
der 2. Session der 13. Legislatur-Periode des Reichstags (S. 115) beigefügt. 
Literatur. 
Klein, Ast GG 3. 14 507, Krieg und Wirtschaftsrecht. — Gesetz u. Recht 16 157, Be- 
leihung von Hypotheken und Gewährung von Personalkredit durch Sparkassen. — 
Bank A. 14 395, Kriegsdarlehen der Hypothekenbanken. — Do0. 14 676, Kriegskredit 
durch Lager-Verpfändung — Krüger, Bank A. 14 57, Zur Befriedigung des Kreditbedürf- 
nisses des deutsch n Mittelstandes während des Krieges. — Rießer, Bank A. 13 382, Krieg, 
Moratorium und Kriegskreditbank. — Klügmann, Bank #. 14 393, Hamburgische Kriegs- 
Kredit-Organisationen.
	        
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