530 D. Finanzgesetze.
artigen Dersuchen, unsere Anleihen zu entwerten und zugleich unter Um-
gehung der bestehenden Saklungsverbote deutsches Geld auf Umwegen
dem feindlichen Auslande zuzuführen, ein Riegel vorgeschoben werden
muß. Die Reichsbank hat daber alsbald bekanntgegeben, daß sie mit
Firmen, die solche Stücke im Interesse des Auslandes kommissionsweise ver-
treiben, jeden geschäftlichen Derkehr für immer abbricht. Um aber das
gekennzeichnete Treiben allgemein unmöglich zu machen, ist durch die
Bekanntmachung vom 10. NRovember 1014 (Reichs-Gesetzbl. S. 477) ein
Verbot des Zandels mit diesen den englischen Effektenstempel tragenden
Dapieren ergangen. Das Derbot beschränkt sich zunächst auf Schuldver-
schreibungen des Reichs oder eines Zundesstaates, die mit dem englischen
Stempel versehen sind. In S#l werden Kaufverträge über solche Hapiere
verboten. Gleichwohl abgeschlossene Geschäfte sind nach § 154 des Zürger-
lichen Gesetzbuchs nichtig. Entsprechendes gilt für die Dermittelung solcher
Derträge. § 2 stellt sodann in weitem Umfange das vorsätzliche Inverkehr-
bringen unter Strafe. An erster Stelle wird das Derkaufen und Kaufen sowie
das Dermitteln von Kaufverträgen genannt. Hierunter fallen beispielsweise
der Selbstverkäufer, Kommissionär, Agent und Makler. Der vollendeten Tat
wird dabei die versuchte gleichgestellt. Weiterhin macht sich strafbar, wer
zum An- oder Derkauf auffordert oder sich erbietet, also der Eigentümer,
der einen anderen mit dem Verkauf beauftragt, oder der Kaufmann, der,
obne bereits ein bestimmtes Geschäft anzubabnen, sich zum Verkauf oder
Ankauf bereit erklärt. Doraussetzung ist dabei in allen Fällen, daß der
Täter weiß oder den Umständen nach annebmen muß, daß es sich um
in England abgestempelte Hapiere handelt. Dielfach wird sich erst bei
der Erfüllung des abgeschlossenen Geschäfts Berausstellen, daß solche
Dapiere in Frage stehen; Strafe soll daher auch dann eintreten, wenn
jemand sie in Erfüllung eines Kaufgeschäfts liefert oder annimmt. Um
alle Fälle des kommissionsweisen Der-- oder Ankaufs zu treffen, ist der Er-
füllung eines Kaufgeschäfts die Abwickelung eines Kommissionsgeschäfts
gleichgestellt. Teben der Strafe, die im Regelfall Gefängnis bis zu einem
Jahre und zugleich Geldstrafe bis zu fünftausend Mark beträgt, kann nach
40 des Strafgesetzbuchs die Einziehung der Wertpapiere in Frage
kommen.
Nach § 5 findet die Derordnung keine Anwendung auf Hapiere, die
seit dem 51. Juli lolk ununterbrochen im Inlande sich befunden haben.
Der Nachkweis dafür ist, da die Hapiere vielfach bei den Banken auf-
bewahrt werden, im übrigen aber auch über ihren Erwerb Schlußscheine usw.
vorhanden zu sein pflegen, leicht zu führen. Wenn gleichwohkl eine gewisse
Erschwerung der Derkäuflichkeit der mit dem englischen Staatsstempel
versehenen Hapiere der genannten Art für eine bestimmte Seit eintritt,
so ist dies notwendig, um den Dersuchen der oben erwähnten Art wirksam
entgegenzutreten.
Der RKeichskanzler kann die Bestimmungen dieser Derordnung auch
auf andere Wertpapiere für anwendbar erklären.