Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

530 D. Finanzgesetze. 
artigen Dersuchen, unsere Anleihen zu entwerten und zugleich unter Um- 
gehung der bestehenden Saklungsverbote deutsches Geld auf Umwegen 
dem feindlichen Auslande zuzuführen, ein Riegel vorgeschoben werden 
muß. Die Reichsbank hat daber alsbald bekanntgegeben, daß sie mit 
Firmen, die solche Stücke im Interesse des Auslandes kommissionsweise ver- 
treiben, jeden geschäftlichen Derkehr für immer abbricht. Um aber das 
gekennzeichnete Treiben allgemein unmöglich zu machen, ist durch die 
Bekanntmachung vom 10. NRovember 1014 (Reichs-Gesetzbl. S. 477) ein 
Verbot des Zandels mit diesen den englischen Effektenstempel tragenden 
Dapieren ergangen. Das Derbot beschränkt sich zunächst auf Schuldver- 
schreibungen des Reichs oder eines Zundesstaates, die mit dem englischen 
Stempel versehen sind. In S#l werden Kaufverträge über solche Hapiere 
verboten. Gleichwohl abgeschlossene Geschäfte sind nach § 154 des Zürger- 
lichen Gesetzbuchs nichtig. Entsprechendes gilt für die Dermittelung solcher 
Derträge. § 2 stellt sodann in weitem Umfange das vorsätzliche Inverkehr- 
bringen unter Strafe. An erster Stelle wird das Derkaufen und Kaufen sowie 
das Dermitteln von Kaufverträgen genannt. Hierunter fallen beispielsweise 
der Selbstverkäufer, Kommissionär, Agent und Makler. Der vollendeten Tat 
wird dabei die versuchte gleichgestellt. Weiterhin macht sich strafbar, wer 
zum An- oder Derkauf auffordert oder sich erbietet, also der Eigentümer, 
der einen anderen mit dem Verkauf beauftragt, oder der Kaufmann, der, 
obne bereits ein bestimmtes Geschäft anzubabnen, sich zum Verkauf oder 
Ankauf bereit erklärt. Doraussetzung ist dabei in allen Fällen, daß der 
Täter weiß oder den Umständen nach annebmen muß, daß es sich um 
in England abgestempelte Hapiere handelt. Dielfach wird sich erst bei 
der Erfüllung des abgeschlossenen Geschäfts Berausstellen, daß solche 
Dapiere in Frage stehen; Strafe soll daher auch dann eintreten, wenn 
jemand sie in Erfüllung eines Kaufgeschäfts liefert oder annimmt. Um 
alle Fälle des kommissionsweisen Der-- oder Ankaufs zu treffen, ist der Er- 
füllung eines Kaufgeschäfts die Abwickelung eines Kommissionsgeschäfts 
gleichgestellt. Teben der Strafe, die im Regelfall Gefängnis bis zu einem 
Jahre und zugleich Geldstrafe bis zu fünftausend Mark beträgt, kann nach 
40 des Strafgesetzbuchs die Einziehung der Wertpapiere in Frage 
kommen. 
Nach § 5 findet die Derordnung keine Anwendung auf Hapiere, die 
seit dem 51. Juli lolk ununterbrochen im Inlande sich befunden haben. 
Der Nachkweis dafür ist, da die Hapiere vielfach bei den Banken auf- 
bewahrt werden, im übrigen aber auch über ihren Erwerb Schlußscheine usw. 
vorhanden zu sein pflegen, leicht zu führen. Wenn gleichwohkl eine gewisse 
Erschwerung der Derkäuflichkeit der mit dem englischen Staatsstempel 
versehenen Hapiere der genannten Art für eine bestimmte Seit eintritt, 
so ist dies notwendig, um den Dersuchen der oben erwähnten Art wirksam 
entgegenzutreten. 
Der RKeichskanzler kann die Bestimmungen dieser Derordnung auch 
auf andere Wertpapiere für anwendbar erklären.
	        
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