Kriegsteilnehmerschutzgesecz vom 4. August 1914. 92. 37
hebung der Klage gegen die geschützte Person ist möglich in den Fällen, in denen
ausnahmsweise Unterbrechung des Verfahrens nicht eintrit, also gemäß § 3, wenn
der Kriegsteilnehmer einen Prozeßbevollmächtigten oder einen anderen zur Wahr-
nehmung seiner Rechte berusenen Vertreter hat.
5. Deumer, DI38. 14 1376: Mit Recht sagt Kipp sebes J), daß auch die
Erhebung von Klagen gegen eine der durch das Gesetz geschützten Personen un-
wirksam sei und keine Rechtshängigkeit begründe.
2. Die Art der Zustellung der Klage.
a) Die Zulässigkeit der Ersatzzustellung nach den gewöhnlichen
Vorschriften.
a. Bejahend.
aa. Mayer a. a. O. 205: Wenn die zum Seere eingerückte Person den
Wohrsitz in der Heimat nicht aufgegeben hat, wird auch die Ersatzzustellung
nach den gewöhnlichen Vorschriften als genügend erachtet werden
müssen. Diese Annahme muß schon deshalb als berechtigt angesehen werden,
weil es andernfalls kaum möglich wäre, dem Kriegsteilnehmer auch wichtige
Willenserklärungen, wie z. B. Mahnungen, Kündigungen, Anfechtungserklärungen
us w., zuzustellen.
88. Pos MSchr.15 18, Recht 15 232 Nr. 422 (LG. Meseritz): 8183 Abs. 2 3PO.
läßt die Ersatzzustellung an einen Rechtsanwalt allgemein zu, wenn er in
seinem Geschäftslokale nicht angetroffen wird. Aus welchem Grunde er nicht an-
getroffen wird ist unerheblich, da das Gesetz in dieser Beziehung keine Unterschiede
macht. Solange ein Rechtsanwalt bei einem Gerichte zugelassen ist und ein Ge-
schäftslokal hält, kann auch eine Zustellung an ihn nach § 183 3. erfolgen.
8. Verneinend.
dn. AV. des preuß. Justizministers vom 2. September 1914 (JMBl. S. 701).
„Nach § 172 3PO., der nach § 37 StrPO. auch für Zustellungen in Straf-
sachen gilt, müssen Zustellungen für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen
des aktiven Heeres oder der aktiven Marine an den Chef der zunächst vorge-
setzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie usw.) erfolgen.
Nach § 38 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (REBl. S. 45)
zählen in Kriegszeiten zu den Unteroffizieren und Gemeinen des aktiven
Heeres:
a) die Unteroffiziere und Gemeinen des Friedensstandes (3 38 zu A des
Reichsmilitärgesetzes);
b) die aus dem Beurlaubtenstande (§ 56 des Reichsmilitärgesetzes) zum Dienst
einberufenen Unteroffiziere und Gemeinen (5 38 zu B 1 des Reichsmilitär=
gesetzes):
e) alle Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Unteroffiziere
und Gemeinen, die nicht unter a) und b) fallen (§ 38 zu B 2 des Reichs-
militärgesetzes).
Die Zugehörigkeit dieser Militärpersonen zum aktiven Heere dauert vom
Tage ihrer Einberufung oder ihres freiwilligen Eintritts bis zum Ablaufe des
Tages der Entlassung.
Die gleichen Grundsätze sind sinngemäß auf die Unteroffiziere und Gemeinen
der aktiven Marine anzuwenden.
Ersatzzustellungen an die vorbezeichneten Militärpersonen sind nur zulässig an
einen im Geschäftslokale der Kommandobehörden anwesenden, dienstlich bei
dieser beschäftigten Angehörigen der Kompagnie, Eskadron, Batterie usw. (§ 31
der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher, § 12 der Allgemeinen Ver-
fügung vom 1. Februar 1910 — JllNB. S. 43 —). Jede andere Art der