Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über die privatrechtlichen Verhältnisse von Genossenschaften usw. v. 28. Okt. 1914. 535 
vie Pezanntmachung des Reichskanzlers über Festsetzung von Höchstpreisen 
für Erzeugnisse aus Kupfer. Messing und Aluminium vom 28.Dezember 1914 
(ROGBl. 551). 
b) Bekanntmachung des Reichskanzlers über Höchstpreise für Erzeugnisse 
aus Nickel vons 15. Juni 1915 (RBl. 340). 
Jc) Bekanntmachung des Reichskanzlers über Höchstpreise für Kupfervitriol 
vom 12. 1 1915 (KEl. 222). 
7. Küchstoreise für Wolle und Wollwaren. 
ekanntmachung vom 22. Dezember 1914 (RGBl. 545). 
8. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der 
Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (REGl. 420). 
III. Preußische Ausführungsanweisung vom 23. Dezember 1914. 
A. Beschaffung der Rohstoffe, Nahrungs= und 
Futtermittel. 
I. Bodenverbesserung und IAckerbestellung. 
1. Bekauntmachung über die privatrechtlichen Verhältnisse 
von Genossenschaften zum Zwecke der Bodenverbesserung. 
Vom 28. Oktober 1914. 
— 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 337) folgende Verordnung erlassen: 
* 1. 
Werden auf Grund Landesrechts Genossenschaften zum Zwecke der 
Bodenverbesserung von Moor-, Heide= und ähnlichen Ländereien während 
des Krieges gebildet, so können die privatrechtlichen Verhältnisse durch 
Landesgesetz geregelt werden. 82 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Besründung. 
(D. N. 68.) 
Im Deutschen Reiche liegen trotz der zunelmenden Bestrebungen zur 
Förderung der Moorkultur noch weite Strecken von Moor., Beide- und 
ähnlichen Ländereien brach. Der Kriegszustand läßt es geboten erscheinen, 
diese Klächen zur Dermehrung unserer Erzeugung an Nahrungs- und 
Futtermitteln heranzuziehen. Wird das Werk sofort planmäßig in Angriff 
genommen, so kann schon für die Ernte des Jahres 1015 ein Erfolg 
herbeigefülhrt werden. Dazu ist es notwendig, die Beteiligten zu Genossen- 
schaften, gegebenenfalls zu Swangsgenossenschaften, zusammenzufassen. 
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen des öffentlichen Rechts, die zur 
Suständigkeit der Landesgesetzgebung gehören. Indessen sind auf diesem 
Gebiete die Grenzen zwischen dem öffentlichen Rechte und dem Hrivat= 
rechte manchmal zweifelhaft, und es kann dem öffentlichen Interesse häufig 
nur durch Dorschriften Genüge geschehen, die privatrechtlicher Matur sind. 
Drivatrechtliche Dorschriften können aber von der Landesgesetzgebung ohne 
 
	        
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