Die preuß. Verord. über d. Bildung v. Genossenschaften z. Bodenverbeff. v. 7. Nov. 14. 537
Die Aussichtsbehörde ist befugt, Mitglieder des Vorstandes, die sich
einer Pflichtverletzung schuldig machen oder zur Führung der Geschäfte
der Genossenschaft ungeeignet sind, ihres Amtes zu entsetzen. Sie kann
die Geschäfte des Vorstandes dem Vorstand einer Gemeinde oder dem
Kreisausschuß eines Kreises übertragen, zu deren Bezirke das Genossen-
schaftsgebiet ganz oder teilweise gehört. Diese sind zur Übernahme und
Führung der Vorstandsgeschäfte verpflichtet. Die Aussichtsbehörde kann
dafür eine angemessene Entschädigung festsetzen.
Gegen die Verfügungen der Aufsichtsbehörde ist nur die Beschwerde
an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zulässig.
84.
Die Genossenschaft steht unter der Aussicht des Staates. Die Aussicht
wird von dem Regierungspräsidenten, in dessen Bezirke die Genossenschaft
ihren Sitz hat, in zweiter Instanz von dem Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten geführt.
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, ihre Anordnungen unmittelbar
durchzusetzen.
85.
Die Genossenschaft ist berechtigt, auf den zu ihr gehörenden Grund-
stücken die zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks erforderlichen Arbeiten
auszuführen und die genossenschaftlichen Anlagen zu erhalten.
Im Streitfalle beschließt die Aussichtsbehörde, ob eine Arbeit zur
Erfüllung des Genossenschaftszwecks erforderlich ist. Gegen den Beschluß
ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Minister für Landwirt-
schaft, Domänen und Forsten zulässig.
Die Genossen können von der Genossenschaft Ersatz verlangen für den
Schaden, der für sie aus der Bildung der Genossenschaft unter Berück-
sichtigung der ihnen daraus erwachsenden Vorteile entsteht. Beträgt die
Ersatzsumme mehr als einhundert Mark, so sind der Artikel 52 und der
Artikel 53 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
sowie der § 47 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml.
S. 221) anzuwenden. ge
Ist bei Bildung der Genossenschaft ein zu ihr gehörendes Grundstück
verpachtet oder vermietet, so kann der Pächter oder Mieter jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen; der Pächter hat während
der Dauer des Pachtverhältnisses an Stelle der Ausübung des Pacht-
rechtes Anspruch auf die dem Verpächter nach der Satzung zustehenden
Nutzungen und ist diesem gegenüber verpflichtet, die Genossenschaftslasten
zu tragen.
Ist der Vertrag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen,
so kann der Pächter oder Mieter, wenn er von dem Kündigungsrecht aus