Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

538 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Abs. 1 Satz 1 Gebrauch macht, von der Genossenschaft Ersatz des Schadens 
verlangen, der ihm durch die vorzeitige Auflösung des Pacht= oder Miet- 
verhältnisses entsteht. 
Steht die Nutzung des Grundstücks einem Dritten auf Grund eines 
Rechtes am Grundstücke zu, so finden die Vorschriften der Abs. 1, 2 über 
das Pachtverhältnis mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an 
die Stelle der Kündigung der Verzicht auf das Recht tritt. 
87. 
Die Genossen nehmen an den Genossenschaftslasten und den Nutzungen 
sowie am Stimmrechte nach Verhältnis der Fläche ihrer Genossenschafts- 
grundstücke teil, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Jeder 
beitragspflichtige Genosse muß mindestens eine Stimme haben. 
88. 
Das Verfahren zur Bildung der Genossenschaft wird durch den 
Regierungspräsidenten geleitet. 
Dem Verfahren ist ein Plan zugrunde zu legen, der enthalten muß: 
1. die Bezeichnung der Grenzen des Genossenschaftsgebiets; 
2. die erforderlichen Zeichnungen und Erläuterungen; 
3. einen Kostenüberschlag des Unternehmens; 
4. die Bezeichnung der Grundflächen, die außerhalb des Genossen- 
schaftsgebiets zur Beschaffung von Vorflut oder zur Herstellung 
von Verbindungswegen mit der nächsten fahrbaren Straße 
erforderlich sind. 
89. 
Der Regierungspräsident ernennt einen Kommissar zur Verhandlung 
mit den Beteiligten. 
Der Kommissar hat die Satzung zu entwerfen und die im 88 Abs. 2 
bezeichneten Unterlagen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, zu beschaffen. 
Er hat die Beteiligten über den Plan und die Satzung zu hören und 
etwaige Einwendungen, erforderlichenfalls nach Anhörung oder unter 
Zuziehung von Sachverständigen, mit den durch die Einwendungen 
Betroffenen zu erörtern. 
Zur Vertretung von Kriegsleilnehmern sind im Verfahren auch die- 
jenigen zuzulassen, welche nach Auskunft des Gemeindevorstehers deren 
Geschäfte wahrnehmen. 
8 10. 
Der Termin zur Anhörung der Beteiligten ist mindestens drei Tage 
vorher in den Kreisblättern und in ortsuͤblicher Weise in allen Gemeinden 
öffentlich bekannt zu machen, auf die sich das genossenschaftliche Unter- 
nehmen erstrecken soll. Eine Vorladung der einzelnen Beteiligten ist nicht 
erforderlich.
	        
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