538 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
Abs. 1 Satz 1 Gebrauch macht, von der Genossenschaft Ersatz des Schadens
verlangen, der ihm durch die vorzeitige Auflösung des Pacht= oder Miet-
verhältnisses entsteht.
Steht die Nutzung des Grundstücks einem Dritten auf Grund eines
Rechtes am Grundstücke zu, so finden die Vorschriften der Abs. 1, 2 über
das Pachtverhältnis mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an
die Stelle der Kündigung der Verzicht auf das Recht tritt.
87.
Die Genossen nehmen an den Genossenschaftslasten und den Nutzungen
sowie am Stimmrechte nach Verhältnis der Fläche ihrer Genossenschafts-
grundstücke teil, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Jeder
beitragspflichtige Genosse muß mindestens eine Stimme haben.
88.
Das Verfahren zur Bildung der Genossenschaft wird durch den
Regierungspräsidenten geleitet.
Dem Verfahren ist ein Plan zugrunde zu legen, der enthalten muß:
1. die Bezeichnung der Grenzen des Genossenschaftsgebiets;
2. die erforderlichen Zeichnungen und Erläuterungen;
3. einen Kostenüberschlag des Unternehmens;
4. die Bezeichnung der Grundflächen, die außerhalb des Genossen-
schaftsgebiets zur Beschaffung von Vorflut oder zur Herstellung
von Verbindungswegen mit der nächsten fahrbaren Straße
erforderlich sind.
89.
Der Regierungspräsident ernennt einen Kommissar zur Verhandlung
mit den Beteiligten.
Der Kommissar hat die Satzung zu entwerfen und die im 88 Abs. 2
bezeichneten Unterlagen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, zu beschaffen.
Er hat die Beteiligten über den Plan und die Satzung zu hören und
etwaige Einwendungen, erforderlichenfalls nach Anhörung oder unter
Zuziehung von Sachverständigen, mit den durch die Einwendungen
Betroffenen zu erörtern.
Zur Vertretung von Kriegsleilnehmern sind im Verfahren auch die-
jenigen zuzulassen, welche nach Auskunft des Gemeindevorstehers deren
Geschäfte wahrnehmen.
8 10.
Der Termin zur Anhörung der Beteiligten ist mindestens drei Tage
vorher in den Kreisblättern und in ortsuͤblicher Weise in allen Gemeinden
öffentlich bekannt zu machen, auf die sich das genossenschaftliche Unter-
nehmen erstrecken soll. Eine Vorladung der einzelnen Beteiligten ist nicht
erforderlich.