Die preuß Verord. über d. Bildung v. Genossenschaften z. Bodenverbefs. v. 7. Nov. 14. 539
Der Plan und der Satzungsentwurf sind vor dem Anhörungstermin
offen zu legen: Ort und Zeit der Offenlegung sind in der öffentlichen
Bekanntmachung mitzuteilen.
8 11.
Die Satzung ist kostenfrei in den Amtsblättern und nach dem Ermessen
des Regierungspräsidenten ganz oder auszugsweise auf Kosten der Ge-
nossenschaft in den Kreisblättern bekannt zu machen.
* 12.
Satzungsänderungen können mangels anderweiter Bestimmungen
der Satzung von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministers für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten und sind nach § 11 bekannt
zu machen.
* 13.
Neben den §8 1 bis 12 dieser Verordnung sind die 55 208, 209,
der § 212 Abs. 2 bis 4, die 56 213 bis 216, 218 bis 221, 223, 224,
226 bis 228, der §5 229 Abs. 1, die §§ 230, 232 bis 235, 237, 239
bis 243, der § 248 Satz 2 und die §5 250, 261, 262, 271 bis 274,
278 bis 282 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Gesetzsamml. S. 53)
entsprechend anzuwenden.
* 14.
Der Genosse kann verlangen, daß ihm seine Ländereien, die von der
Genossenschaft bewirtschaftet werden, nach der Ernte oder nach Aufhören
des Weidebetriebs ganz oder teilweise zur eigenen Bewirtschaftung und
Nutzung überlassen werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Nutzung der
übrigen Genossenschaftsgrundstücke nicht erheblich beeinträchtigt wird. Hat
die genossenschaftliche Bodenverbesserung Anlaß zur Einleitung eines Ver-
fahrens zur wirtschaftlichen Umlegung der Grundstücke oder zur Anderung
der kommunalen Zugehörigkeit von Grundstücken geboten, so kann der
Antrag des Genossen auf Überlassung seiner Grundstücke zur eigenen
Bewirtschaftung und Nutzung während der Dauer des Verfahrens ab-
gelehnt werden.
Bei Streitigkeiten beschließt der Bezirksansschuß. Der Beschluß ist
endgültig.
An den Kosten, die durch die gemeinschaftliche Bewirtschaftung der den
anderen Genossen gehörenden Grundstücke entstehen, sowie an deren
Nutzungen nimmt der Genosse nicht teil.
15.
Die Genossenschaft hat das Recht, die im § 8 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten
Grundflächen zu enteignen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften
der Verordnung vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Ministers der öffentlichen Arbeiten der
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten tritt.