542 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
Bezirkes ihrer früheren Beschäftigung verpflichten, behufs Rückkehr dorthin
mit fünftägiger Frist kündigen. Die Kündigung muß binnen drei Wochen
erklärt werden; diese Frist beginnt mit dem Tage der Verkündung der
Verordnung. Bedarf es zur Rückkehr einer behördlichen Erlaubnis, so
läuft die Frist von dem Tage, an dem diese Erlaubnis dem Flüchtling
bekannt geworden ist.
Die Landeszentralbehörde bestimmt die Bezirke, auf die diese Vorschrift
Anwendung findet.
88.
Die Landeszentralbehörde erläßt die erforderlichen Ausführungsvor-
schriften.
809.
Sofern die Sicherung der Ackerbestellung im Wege der Landesgesetz-
gebung herbeigeführt ist, finden die §§ 1 bis 6 dieser Verordnung keine
Anwendung.
8 10.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Begründung.
(D. N. III 31.)
Die für unsere Dolksernährung wünschenswerte Zestellung der Acker
innerbalb des ganzen Reichsgebiets soll gesichert werden durch die auf
Grund des § 5 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes ergangene Bekannt-
machung vom Sl. März 1015. Die Maßnahme ist vornebmlich getroffen
im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse in den ostpreußischen Grenzkreisen,
wo die zur HBerbstsaat des Dorjahrs bestimmten Flächen zum größten Teil
nicht bestellt, meist auch nicht gepflügt werden konnten, weil die Benöl-=
kerung gestüchtet und das lebende und tote Inventar vielfach zerstört oder
schwer beschädigt war. Es war ohne Anwendung außerordentlicher Mittel
zu befürchten, daß die Landwirte die Frühjahrsbestellung nicht durchführen
würden. Bei einer Fläche von etwa 250000 ha hätte das einen Ausfall
von 500000 Tonnen Getreide oder einen entsprechenden Derlust an anderen
Fruchtarten für die inländische Gemeinwirtschaft bedeutet. Auckh wäre die
Wiederbevölkerung der geräumten TLandesteile wesentlich erschwert, wenn
nicht alsbald die Wirtschaftsführung wieder aufgenommen wird.
In den §§ 1 bis 6 ist deshalb vorgesehen, daß unter bestimmten Vor-
aussetzungen an Stelle des Tutzungsberechtigten ein von dem Kommunal.
verband einzusetzender Derwalter für die Fortführung des landwirtschaftlichen
Betriebs zu sorgen hat. In der Rauptsache soll diese Möglichkeit als ein
mächtiger Ansporn für den Betriebsinhaber dienen, die Bestellung selbst zu
besorgen. Anschließend ist ein besonderes fünftägiges Kündigungsrecht für
Flüchtlinge vorgesehen, die wegen des Sinbruchs feindlicher Truppen ihre
bisherige landwirtschaftliche Beschäftigung aufgegeben haben und sich zu
Diensten außerhalb des Zezirkes ihrer früheren Tätigkeit verpflichtet haben.
Die Ausdehnung der W#aßnahme auf die im Gewerbe beschäftigten
Dersonen war wegen der für diese geltenden kurzen Kündigungsfristen nicht
erforderlich.