Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Geset, betr. vorübergehende Einfuhrerleichterungen vom 4. August 1914. 543 
Literatur. 
Schneider (PrVVerwl. 36 453), Die Bekanntmachung des Bundesrats über Sicherung 
der Ackerbestellung vom 31. März 1915. 
1. Schneider, Pr Verm Bl. 36 453: Man könnte in der Bekanntmachung 
die Verhängung einer Art von wohlwollender Zwangsverwaltung erblicken. 
2. Schneider, Pr VerwBl. 36 454: Im Gegensatze zu dem Falle, daß 
ganze Güter, Bauernhöfe oder doch selbständig bewirtschaftete Vorwerke betroffen 
worden, wird der Fall besondere Schwierigkeiten machen, daß „die Nutzung des 
Grundstücks mit Zubehör" (5 2) entzogen wird. Was gehört zu solchem „Zu- 
behör" — das zur Bestellung nötige Ackergerät und Ackervieh, der Guts- 
brunnen usw.? 
3. Bekanntmachung über eine Ernteflächenerhebung. 
Vom 10. Juni 1915. 
(RGBl. 331). 
Diese Bekanntmachung ist in den Nachträgen abgedruckt. 
II. Einfuhrerleichterungen. 
1. D. 33: Zur Belebung der deutschen Handelsschifffahrt und des Einfuhr- 
und Ausfuhrverkehrs mit Deutschland auf der Nord= und Ostsee ist auf Veran- 
lassung und unter finanzieller Beteiligung des Reichs die „Deutsche See- 
versicherungs-Gesellschaft von 1914 Aktiengesellschaft“ mit dem 
Sitze in Hamburg errichtet worden. 
24a) Gesetz, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen. 
Vom 4. August 1914. 
(RGBl. 338.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustim- 
mung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Dauer des Krieges 
Getreide, Reis, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Rüben, Grün= und Rauhfutter, 
Küchengewächse, Vieh, Fleisch und Zubereitungen von Fleisch, Fische, 
Fette zum Genusse, Käse, Eier, Müllereierzeugnisse, gewöhnliches Back- 
werk, eingedickte Milch, Nahrungs= und Genußmittel anderweit nicht 
genannt (auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen) und Mineralöle 
zollfrei zu lassen. 
Artikel 2. 
Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf Waren, die sich zur Zeit des 
Inkrafttretens dieses Gesetzes in deutschen Zollausschlußgebieten, Frei- 
bezirken oder Zollagern befinden. 
Artikel 3. 
Der Bundesrat wird ferner ermächtigt, während der Dauer des 
Krieges gesetzliche Verbote und Beschränkungen der Einfuhr der im 
Artikel 1 genannten Waren ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen.
	        
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