Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

544 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Artikel 4. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich usw. 
Begründu#s. 
Durch die bereits erlassenen Ausfuhrverbote ist dem Abfluß von 
Nahrungs-- und Futtermitteln sowie von WMineralölen in das Ausland 
vorgebeugt. Außerdem erscheint es geboten, durch Einfukrerleichterungen 
zur Derstärkung der inländischen Dorräte beizutragen und auch auf diese 
Weise Hreissteigerungen entgegenzuwirken. Diesen Swecken würde eine 
gesetzliche Ermächtigung für den Bundesrat dienen, die auf den Waren 
ruhenden Zölle während der Dauer des Krieges unerhoben zu lassen. 
Folgende TMummern des Solltarifs kommen dabei in Betracht: I, 2, 5, 4, 
5, 6, 7, 10, II, 12, 25, 24, 25, 27, 33, 57, 100, 101, 105, 104, 106, 
10% 108, 100, 115, 114, 116, I17, 126 bis 129, 134, 135, 136, 162 
bis 165, 171, 195, 198, 205, 206, 207, 208, 218, 210, 230. 
Ein Bedürfnis, die Ermächtigung auch auf solche Waren zu erstrecken, 
die sich beim Inkrafttreten des Gesetzes in Zollausschlüssen (Freihäfen), 
Freibezirken oder Zollagern befinden, liegt nicht vor, da diese Waren 
noch unter günstigeren Verhältnissen bezogen worden sind und sich bereits 
innerhalb der Reichsgrenzen befinden. Eine Anregung zum Bezug aus 
dem Ausland braucht für sie daher nicht mehr geschaffen zu werden. 
Die in Artikel 5 vorgesehene weitere Ermächtigung des Bundesrats 
ist erforderlich, wenn die Einfuhrerleichterungen voll wirksam werden sollen. 
Auf Grund dieses Gesetzes sind ergangen 
a) Die Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen, 
vom 4A. Angnust 19134. 
(RGBlI. 352.) 
Diese Bekanntmachung ist abgeändert und ergänzt durch die 
Auf Grund des § 3 des Ermächtigungsgesetzes ergangene Verordn##g des 
Bundebrats vom 8. März 1915. 
(RGBl. 135.) 
Danach sind folgende Waren bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei und 
zwar auch dann, wenn sie sich schon vor dem 4. August 1914 in deutschen Zoll- 
ausschlußgebieten (Freihäfen), Freibezirken und Zolllagern befunden haben. 
Nummer 
des Zolltarifs 
  
18oggen. 
2 Weizen und Spelz. 
3Gerste. 
4 Hafer. 
5 Burchweizen. 
6 Hirse (Panicum, italienische Hirse). 
7|Mais und Dari. 
9 Malz mit Ausnahme des gebrannten und gemahlenen. 
10 Reis, unpoliert. 
11 Speisebohnen, Erbsen, Linsen. 
12 Futter= (Pferde= usw.) Bohnen, Lupinen, Wicken. 
13, Raps und Rübsen, Dotter, Olrettigsaat, Senf, Hederichsaat. 
 
	        
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