548 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs. u. Futtermittel, Höchstpreise.
Nummer
des Zolltarifs
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302 Salpetersaures Ammoniak (Ammoniaksalpeter, Ammoniumnitrat),
nicht in Hülsen oder Kapseln eingehend, salpetersaures Blei
(Bleinitrat).
373 Käsestoff (Kasein), Käsestoffgummi und ähnliche Zubereitungen,
soweit sie nicht unter Nr. 206 fallen.
545Leder, halb= oder ganzgar, auch zugerichtet, anderweit nicht ge-
nannt, bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als
3 Kilogramm.
570|Kautschuk, aufgelöst, auch mit Beimischung von Harz.
571 Weichkautschukteig, auch gefärbt oder mit Astbestfasern, Graphit
oder anderen Stoffen vermischt; gewalzte Platten daraus;
Kautschuk-Abschnitte und Streifen, unbearbeitet; alle diese nicht
vulkanisiert; Guttaperchapapier.
788Eisenblech, verzinnt (Weißblech).
828 Büchsen aus Weißblech; auch Teile von solchen.
843Brucheisen, Alteisen (Schrott) aus nicht schmiedbarem Gusse.
845 Aluminium, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen, Blechen, Tafeln
oder dergleichen; auch Formgußstücke in unbearbeitetem Zustande.
861.D. inn, gewalzt (Blech).
865 Nickel, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen oder Blech; Form-
gußstücke und Schmiedestücke in unbearbeitetem Zustande.
870 Stangen, Bleche, Schalen und andere Formstücke, aus Kupfer
oder Kupferlegierungen, geschmiedet oder gewalzt.
871Draht aus Kupfer oder Kupferlegierungen (mit Ausnahme des
zementierten Drahtes).
b) Bekauntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhr-
erleichterungen für Fleisch. Vom 4. August 19141.
(RGBl. 350.)
Auf Grund des Artikel 3 des Gesetzes, betreffend vorübergehende
Einfuhrerleichterungen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 338) hat
der Bundesrat für die Dauer des Krieges folgende Abänderungen von
Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen beschlossen:
1. Der Abs. 1 des § 12 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und
Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) wird
außer Kraft gesetzt. Die Untersuchung des in das Zollinland ein-
gehenden Fleisches in luftdicht verschlossenen Büchsen und ähnlichen
Gefäßen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem
Fleische hat sich auf die Feststellung einer äußeren guten Beschaffen-
heit zu beschränken. Die Untersuchung ist bei der Einfuhr vorzu-
nehmen. Der Zuführung zu den Untersuchungsstellen bedarf es nicht.
Die Ziffer 1 in Abs. 2 a. a. O. wird dahin abgeändert, daß es der
Miteinfuhr der Organe, soweit sic durch Gesetz oder durch Beschluß
des Bundesrats angcordnet ist, und des natürlichen Zusammen-
hanges dieser Organc mit dem Tierkörper nicht bedarf; ferner daß