550 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstofse, Nahrungs. u. Futtermittel, Höchstpreise.
sowie des § 22 Nr. 3 des Gecsetzes, betreffend die Schlachtvieh= und
Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der
Bundesrat für die Dauer des gegenwärtigen Krieges beschlossen:
1. Unbeschadet der Bestimmung im § 12 Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes,
betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900
(Reichs-Gesetzbl. S. 547) darf frisches Fett, ausgenommen Speck,
auch ohne Zusammenhang mit dem Tierkörper in das Zollinland
eingeführt werden. Dem Fette dürfen jedoch Teile von Muskel-
fleisch nicht anhaften.
2. Frisches Fett unterliegt bei der Einfuhr einer tierärztlichen Unter-
suchung nach den allgemeinen Grundsätzen der wissenschaftlichen
Fleischbeschau. Eine chemische Untersuchung ist nur in Verdachts-
fällen erforderlich. Eine Untersuchung des Fettes von Schweinen
auf Trichinen findet nicht statt.
Frisches Fett, das in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher
Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt, ist von der Einfuhr zurück-
zuweisen, soweit es bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften
im § 18 Abs. 11 der Ausführungsbestimmungen D zum Fleisch-
beschaugesetze nicht unschädlich beseitigt werden muß.
3. Die Gebühr für die Untersuchung des in das Zollinland ohne
Zusammenhang mit dem Tierkörper eingehenden frischen Fettes
beträgt 0,01 M. für jedes Kilogramm, mindestens jedoch 50 Pf.
für jede Sendung.
4. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
5. Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Erleichterung
der Untersuchung von Schlachtvieh. Vom 21. Jannar 1915.
(RGBl. 34.)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes-
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) hat der Bundesrat beschlossen:
Nach Anordnung der Landesregierungen darf für die Dauer des
gegenwärtigen Krieges von der im § 1 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl.
S. 547) vorgeschriebenen Untersuchung vor der Schlachtung bei
Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen und Hunden abgesehen werden,
sofern die Untersuchung nach der Schlachtung durch Tierärzte erfolgt.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
e. D. N. II 28: Nachdem die Ein fuhr von Schweinemagen aus dem Aus-
lande behufs Verwendung als Därme für die Dauer der durch die Bek. vom
4. August 1914 (REl. 350) zugelassenen Einfuhrerleichterungen für Fleisch ge-
stattet ist, hat der Bundesrat laut Bek. vom 21. Januar 1915 (REl. 32)
ferner auf Grund des § 3 des sogenannten Ermächtigungs G. beschlossen, den