Bekanntmachung über vorübergehende Zollerleichterungen vom 8. März 1915. 551
mit der Einfuhr beabsichtigten Zweck durch die Gewährung der Abgabenfreiheit
des zur Zurichtung der Magen erforderlichen Salzes zu fördern.
c) In Erweiterung der Bek. vom 25. September 1914 (Rl. 416) ist in
Nr. 2 der
Bekanuutmachung über vorübergehende Zollerleichterungen
vom 8. März 1915
(RGBl. 135)
bestimmt:
Waren, die zur Verwendung als Viehfutter bestimmt sind, können
unter den Bedingungen und Maßgaben, die im § 7 des Zolltarifgesetzes
für die zu Düngezwecken bestimmten verdorbenen Waren vorgesehen sind,
zollfrei gelassen werden.
Begründung.
(D. N. III 20.)
Eine Kusdehnung der vorübergehenden Jollbefreiung
auf Waren, die in der Bekanntmachung vom 4. Kugust 1914 (Reichs-Gesetzbl.
§. 352) nicht Erwähnung gefunden hatten, ist von Knfang an nur dann für
zulässig erachtet worden, wenn ein allgemeines dringendes Bedürfnis ein solches
Dorgehen geboten erscheinen ließ. Die im Laufe des Krieges gemachten Erfah-
rungen haben jedoch mehr und mehr zu der Überzeugung geführt, daß ein all-
gemeines Bedürfnis für weitere Einfuhrerleichterungen gegenwärtig in einem
früher nicht vorauszusehenden Umfang besteht. In erster Cinie erschien die
ollbefreiung geboten für eine Reihe von Nahrungsmitteln, deren Bedeutung
für die Dolksernährung sich als größer erwiesen hat, als bei Dorbereitung der
Bekanntmachung vom 4. Kugust 1914 angenommen werden konnte. hierbei
hat die Kufhebung der zölle für die Waren der Tarifnummern 174 und 175
zugleich den Dorteil, auch den Bezug wertvoller Juttermittel zu erleichtern.
Der Beseitigung des Juttermangels dient ferner in der hauptsache die für Jucker
vorgesehene Regelung. Dergünstigungen, die in Ansehung der Steuerbelastung
des inländischen Rübenzuckers bereits zugestanden sind, sollen auch dem Kuslands-
zucker gewährt werden. Lerner waren einige Rohstoffe und halbfabrikate wichtiger
Industrien zu berücksichtigen, auf deren während des Krieges erschwerte Be-
schaffung die deutsche Dolkswirtschaft angewiesen ist. Dagegen konnte die Joll-
befreiung von Lertigerzeugnissen der Derarbeitungsindustrie auf ganz vereinzelte,
durch ein besonders dringliches Bedürfnis gerechtfertigte Kusnahmen beschränkt
bleiben.
Kußerdem erschien es zweckmäßig, in Erweiterung der Bekanntmachung,
betreffend Jollbefreiung verdorbener Waren zur Derwendung als Diehfutter,
vom 25. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 416) allgemein die Möglichkeit der
zollfreien Ablassung von Waren zu eröffnen, die zur Diehfütterung bestimmt,
aber auch für andere -Jwecke verwendbar sind.
Entgegen dem Dorgang des Krtikels 2 des Gesetzes, betreffend vorübergehende
Einfuhrerleichterungen, vom 4. Kugust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 338) war bei den
neuen Jollbefreiungen dafür zu sorgen, daß auch die in den deutschen Jollaus-
schlüssen usw. lagernden Waren der in Jiffer I bezeichneten Krt durch Gewährung
der Jollfreiheit dem allgemeinen Derbrauch alsbald zugeführt werden können.
Mangels eines entgegenstehenden Dorbehalts ist für die Bestimmung des für die
Jollbefreiung maßgebenden zeitpunkts lediglich die Dorschrift im §9 Kbs. 2 des
Dereinszollgesetzes maßgebend.