Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über vorübergehende Zollerleichterungen vom 8. März 1915. 551 
mit der Einfuhr beabsichtigten Zweck durch die Gewährung der Abgabenfreiheit 
des zur Zurichtung der Magen erforderlichen Salzes zu fördern. 
c) In Erweiterung der Bek. vom 25. September 1914 (Rl. 416) ist in 
Nr. 2 der 
Bekanuutmachung über vorübergehende Zollerleichterungen 
vom 8. März 1915 
(RGBl. 135) 
bestimmt: 
Waren, die zur Verwendung als Viehfutter bestimmt sind, können 
unter den Bedingungen und Maßgaben, die im § 7 des Zolltarifgesetzes 
für die zu Düngezwecken bestimmten verdorbenen Waren vorgesehen sind, 
zollfrei gelassen werden. 
Begründung. 
(D. N. III 20.) 
Eine Kusdehnung der vorübergehenden Jollbefreiung 
auf Waren, die in der Bekanntmachung vom 4. Kugust 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
§. 352) nicht Erwähnung gefunden hatten, ist von Knfang an nur dann für 
zulässig erachtet worden, wenn ein allgemeines dringendes Bedürfnis ein solches 
Dorgehen geboten erscheinen ließ. Die im Laufe des Krieges gemachten Erfah- 
rungen haben jedoch mehr und mehr zu der Überzeugung geführt, daß ein all- 
gemeines Bedürfnis für weitere Einfuhrerleichterungen gegenwärtig in einem 
früher nicht vorauszusehenden Umfang besteht. In erster Cinie erschien die 
ollbefreiung geboten für eine Reihe von Nahrungsmitteln, deren Bedeutung 
für die Dolksernährung sich als größer erwiesen hat, als bei Dorbereitung der 
Bekanntmachung vom 4. Kugust 1914 angenommen werden konnte. hierbei 
hat die Kufhebung der zölle für die Waren der Tarifnummern 174 und 175 
zugleich den Dorteil, auch den Bezug wertvoller Juttermittel zu erleichtern. 
Der Beseitigung des Juttermangels dient ferner in der hauptsache die für Jucker 
vorgesehene Regelung. Dergünstigungen, die in Ansehung der Steuerbelastung 
des inländischen Rübenzuckers bereits zugestanden sind, sollen auch dem Kuslands- 
zucker gewährt werden. Lerner waren einige Rohstoffe und halbfabrikate wichtiger 
Industrien zu berücksichtigen, auf deren während des Krieges erschwerte Be- 
schaffung die deutsche Dolkswirtschaft angewiesen ist. Dagegen konnte die Joll- 
befreiung von Lertigerzeugnissen der Derarbeitungsindustrie auf ganz vereinzelte, 
durch ein besonders dringliches Bedürfnis gerechtfertigte Kusnahmen beschränkt 
bleiben. 
Kußerdem erschien es zweckmäßig, in Erweiterung der Bekanntmachung, 
betreffend Jollbefreiung verdorbener Waren zur Derwendung als Diehfutter, 
vom 25. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 416) allgemein die Möglichkeit der 
zollfreien Ablassung von Waren zu eröffnen, die zur Diehfütterung bestimmt, 
aber auch für andere -Jwecke verwendbar sind. 
Entgegen dem Dorgang des Krtikels 2 des Gesetzes, betreffend vorübergehende 
Einfuhrerleichterungen, vom 4. Kugust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 338) war bei den 
neuen Jollbefreiungen dafür zu sorgen, daß auch die in den deutschen Jollaus- 
schlüssen usw. lagernden Waren der in Jiffer I bezeichneten Krt durch Gewährung 
der Jollfreiheit dem allgemeinen Derbrauch alsbald zugeführt werden können. 
Mangels eines entgegenstehenden Dorbehalts ist für die Bestimmung des für die 
Jollbefreiung maßgebenden zeitpunkts lediglich die Dorschrift im §9 Kbs. 2 des 
Dereinszollgesetzes maßgebend.
	        
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