Kriegsteilnehmerschutzgesey vom 4. August 1914. 92. 39
schäftsverkehrs zwischen den Behörden Belgiens und Deutschlands die Voraus-
setzung bilden würde, diese aber nicht vorliegt. Die entsprechend den Bestimmungen
des Haager Abkommens über die Gesetze und Gebräuche den Landkriegs vom
18. Oktober 1907 (REl. 10 107 ff., 147, 375, — Art. 42 43) eingesetzte deutsche
Verwaltung in dem vom deutschen Heere besetzten Teile Belgiens kann für die
Zustellung nicht herangezogen werden, da die bürgerliche Rechtspflege und die
Leistung von Rechtspflege in bürgerlichen Sachen nicht Gegenstand dieser Ver-
waltung ist.
8. Kaufmann, JW. 14, 907: Die Zustellung an aktive Militärper-
sonen während des Krieges.
J. Frese, DIZ. 14 1298: Zustellungen an eingezogene Reservisten usw.
5. Flatow, JW. 15 75: Zweifelhaft ist, auf welche Weise der Mietvertrag
des Mieters, der im Felde ist, durch ordentliche oder außerordentliche
Kündigung sein Ende erreichen kann, so daß der heimkehrende Soldat
dann ohne weiteres der Räumungsklage des Vermieters ausgesetzt ist. Eine solche
Kündigung unter Abwesenden dürfte nur auf zwei Wegen rechtsgültig er-
folgen können. Einmal durch ein dem Mieter unmittelbar tatsächlich zugehendes
Schreiben, sodann durch Zustellung gemäß § 132 BE. und §5 172 3PO. Nach
5132 BE. wird eine Willenserklärung unter Abwesenden mit dem Zugange
wirksam, d. h. mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Verhält-
nissen z. B. durch Mitteilungen an Hausgenossen, Angestellte usw. (Fischer-Henle
[8.)8 130 Anm. 3), „wenn der Gegner in eine Lage versetzt wird, die ihm unter
gewöhnlichen Verhältnissen ermöglicht, von der Kündigung Kenntnis zu nehmen“
(Niendorff, Mietrecht (/10] 355). Ein Kriegsteilnehmer ist nun jedenfalls nor-
malerweise nicht in der Lage, von dem ihm auf die geschilderte Weise zuge-
gangenen Briefe Kenntnis zu nehmen. Der Vermieter, der ihm eine rechtswirk-
same empfangsbedürftige Willenserklärung zugehen lassen will, muß ihm entweder
unmittelbar schreiben und den persönlichen Empfang des Schreibens im späteren
Bestreitungsfalle durch Eideszuschiebung beweisen, oder das Schreiben nach § 132
Abs. 1 BG. durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zustellen. Nach der
vom preußischen Justizminister (oben a) vertretenen Ansicht muß die Zu-
stellung an Kriegsteilnehmer nach § 172 3PO., d. h. an den Chef der zunächst
vorgesetzten Kommandobehörde erfolgen (vgl. über Zustellung an Militärpersonen
JW. 14907, — oben k — die Ausführungen dort, besonders bezüglich ss§ 172, 201
3P. sind in mannigfacher Hinsicht bedenklich). Die öffentliche Zustellung nach
§132 Abs. 2 BGB., 88 203 ff. 3P ist in allen diesen Fällen unanwendbar, weil der
Aufenthalt des Empfängers vielleicht dem Antragsteller, aber nicht „überhaupt“
unbekannt ist.
V. Eine Partei im Sinne des §2.
1. Ist §2 auch auf den Kriegsteilnehmer als Kläger anzuwenden?
a) Mayer a. a. O. 209: Schon aus § 3 Ziff. 2 KTSch G., wonach auch
das Verfahren gegen einen Kriegsteilnehmer nicht unterbrochen wird, wenn er
einen Prozeßbevollmächtigten oder einen zur Wahrnehmung seiner Rechte be-
rufenen Vertreter hat, ergibt sich, daß die Unterbrechung nur zugunsten des
Kriegsteilnehmers eintreten soll. Das gleiche ergibt sich aus § 4 Ziff. 2
KSch G., wonach der Kriegsteilnehmer jederzeit das Recht hat, auch vor Be-
endigung des Kriegszustandes das unterbrochene Verfahren aufzunehmen. Das
Gesetz bezeichnet sich auch ausdrücklich als Gesetz betreffend den Schutz der in-
folge des Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen.
Es besteht also an sich nicht der mindeste Anlaß zu der Annahme,
daß das Verfahren auch unterbrochen werden soll, wenn ein Kriegsteil-