Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

552 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Demgegenüber entspricht es der Billigkeit, daß in Jukunft auch die in der 
Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen, vom 
4. Kugust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 352) aufgeführten, vor dem Inkrafttreten 
des Jollerleichterungsgesetzes in deutsche Sollausschüsse, Sreibezirke oder Sollager 
eingebrachten und gegenwärtig noch dort befindlichen Waren Jollfreiheit genießen. 
Insoweit derartige Waren in der -wischenzeit durch Derzollung in den freien 
Derkehr getreten sind, muß es bei der Derzollung bewenden. Eine rückwirkende 
Kraft soll der Abstandnahme von der weiteren nwendung des Krtikels 2 a. a. O. 
nicht zukommen. 
Ueben diesen Erleichterungen hat sich auch eine Abschwächung der zu allgemein 
gehaltenen Jassung einer früher gewährten Jollbefreiung als geboten erwiesen. 
Die Tarifnummer 219 war ohne Einschränkung in die Bekanntmachung vom 
4. Hugust 1914 aufgenommen, um zu verhüten, daß Dolksnahrungsmittel gerade 
dann der Dergünstigung verlustig gingen, wenn sie in einer für längere Kuf- 
bewahrung besonders geeigneten Derpackung eingingen. Neuerdings ist jedoch 
die Wahrnehmung gemacht, daß lediglich zur Erlangung der Jollfreiheit gewisse 
mit Hinanzzöllen belegte Waren in luftdicht verschlossenen Behältnissen ein- 
geführt werden, obwohl diese für die Derpackung solcher Waren nicht handelsüblich 
sind. Durch die Anderung soll der -weck dieser Jollbefreiung schärfer hervor- 
gehoben und einer mißbräuchlichen, der Reichskasse nachteiligen Kusnutzung 
vorgebeugt werden. 
Dementsprechend ist auf Grund des § 3 des sogenannten Ermächtigungs- 
gesetzes die Bekanntmachung vom 8. März 1915 ergangen. 
d) Bekanntmachung, betreffend Zollerlaß für Gerstenmalz. 
Vom 13. Oktober 1914. 
(RGBl. 433.) 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1914 auf Grund 
des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs.Gesetzbl. S. 327) 
beschlossen: 
Für Malz aus Gerste, das durch besondere Genehmigung einer 
zuständigen Behörde des Herstellungslandes zur Ausfuhr nach dem 
Deutschen Reiche zugelassen ist, wird während der Geltungsdauer 
der auf Grund des Gesetzes, betreffend vorübergehende Einfuhr- 
erleichterungen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 338) vor- 
geschriebenen autonomen Zollbefreiung von Gerste der Zoll bis auf 
den Betrag erlassen, der sich ergibt, wenn anstatt des Zollsatzes von 
5,75 Mark der Zollsatz von 1,75 Mark für den Doppelzentner zu- 
grunde gelegt wird. 
Begründung. 
(D. N. 1147.) 
Es erschien vorteilbaft, die Einfuhr von Malz zu erleichtern, um die 
Rachfrage nach inländischer Malz= und Futtergerste abzuschwächen. Tachdem 
für Gerste Sollfreiheit gewährt worden, war aber auf eine nennenswerte 
Malzeinfuhr nur zu rechnen, wenn der vertragsmäßige Malzzoll von 5,75 M. 
um den ziffermäßig dem Soll für Braugerste entsprechenden Teilbetrag
	        
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