Bek., betr. vorübergehende Einfuhrerleichterung für Jutesäcke, v. 3. September 1914. 553
von 4 M. ermäßigt wird. Bei dieser Kegelung ist eine Schädigung des
einkkeimischen Gerstenbaues und der Mälzerei nicht zu befürchten, den
Malzfabriken bleibt vielmehr ein ausreichender Sollschutz gewahrt. Für
die Bierbrauerei und die Malzkaffeefabrikation ist die Ermöglichung
eines WMalzbezuges aus dem Ausland von Dorteil. Der Bundesrat hat
deshalb auf Grund des § 3 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes für
Malz aus Gerste, das durch besondere Genehmigung einer zuständigen
Behörde des Herstellungslandes zur Ausfuhr nach dem Deutschen Reiche
zugelassen ist, während der Geltungsdauer des Gesetzes, betreffend vorüber-
gehende Einfuhrerleichterungen, vom 4. August lold den Soll bis auf
den Betrag erlassen, der sich ergibt, wenn anstatt des Sollsatzes von 5,75 eMr.
der Sollsatz von I,75 UMR. für den Doppelzentner zu Grunde gelegt wird.
Mit dem Wiederinkrafttreten des Solles für Braugerste tritt die Ver-
günstigung von selbst außer Wirksamkeit.
e) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhr-
erleichterung für Jutesäcke. Vom 3. September 1914.
(RGBl. 395.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, daß bis auf weiteres
Jutesäcke der Nummern 496 und 497 des Zolltarifs zollfrei bleiben. So-
weit solche Säcke auf Grund des § 6 Ziffer 9 des Zolltarifgesetzes als
Verpackungsmittel zur Ausfuhr von Waren zgollfrei abgelassen sind, ist
der Nachweis der Wiederausfuhr nicht mehr zu fordern.
Begründung.
(D. 46.)
Schon bald nach Beginn des Krieges wurde über den Mangel an
Jutesäcken zur Derpackung und Dersendung von Waren geklagt. Be-
sonders betroffen waren Landwirtschaft, die Müllerei, die Suckerindustrie
und die Kunstdüngerfabriken; auch fehlten Säcke für die noch zulässige
Ausfuhr. Den Hauptgrund für die unerwartete Knappheit an Jutesäcken
bildete die große Nachfrage der Heeresverwaltung und der Marine.
Die inländische HBerstellung konnte keinen ausreichenden Ersatz liefern.
ZSur Abwendung der wirtschaftlichen Tachteile einer allgemeinen Stockung
in der Güterversendung erschien es deshalb erforderlich, durch Aufhebung
des Solles die Heranschaffung der im Ausland noch erreichbaren Jutesäcke
zu erleichtern und gleichzeitig auf den TUachweis der Wiederausfuhr bei
den Säcken zu verzichten, die bis dahin nur unter dieser Doraussetzung
und unter Dormerkkontrolle zollfrei abgelassen waren.
Deshalb Rat der Bundesrat auf Grund des § 5 des (. g9. Er.
mächtigungsgesetzes vom 4. August 1014 (Reichs-Gesetzbl. S. 527) Jnte-
säcke der Mummern 406 und 407 des Solltarifs bis auf weiteres für
zollfrei erklärt. Soweit solche Säcke auf Grund des § 6 Hiffer 0 des
Solltarifgesetzes als Verpackungsmittel zur Ausfulr von WMaren zgollfrei
abgelassen sind, ist der Machweis der Wiederausfuhr nicht mehr zu fordern.