Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

554 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
3. Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszoll- 
sätze. Vom 25. Februar 1915. 
(&GBl. 123.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, für Waren, die aus Belgien, 
Frankreich oder Rußland durch die Heeres= und Marineverwaltung 
oder durch gemeinnützige Gesellschaften, die ausschließlich zur Versor- 
gung der deutschen Volkswirtschaft während des Krieges dienen, ein- 
geführt werden, die Anwendung der Vertragszollsätze zu genehmigen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Begründung. 
(D. N. II 29.) 
Don der HBeeres- und Marineverwaltung werden aus den von deutschen 
Truppen besetzten Teilen von Belgien, Frankreich und Rußland Waren 
eingeführt, die zur Dersorgung der deutschen Dolkswirtschaft während des 
Krieges gebraucht werden. In der Hauptsache handelt es sich um Lebens- 
mittel, Futtermittel und Kriegsrohstoffe; es kommen aber auch andere 
Güter in Betracht, für die in Deutschland Zedarf vorhanden ist. Die 
Waren sind teils als Eigentum der feindlichen Staaten eingezogen, teils 
beigetrieben, teils freihändig erworben. Neben der Heeresverwaltung ist 
an der Einfuhr solcher Waren beteiligt eine Reihe von Gesellschaften, die 
ausschließlich für die Kriegsversorgung gegründet sind und die durch die 
Beschränkung ihrer Gewinne sowie durch staatliche Zeaufsichtigung oder 
staatliche Zeteiligung sich als gemeinnützigen Swecken dienend kennzeichnen. 
Ein Teil dieser Einfuhr ist nach dem Gesetze, betreffend vorübergehende 
Einfuhrerleichterungen, vom 4. August 1014 (Reichs-Gesetzbl. S. 338) oder 
nach besonderen Kriegsverordnungen zollfrei. Bei den übrigen WMaren 
würden aber nach dem We#gfall der Handelsverträge mit Belgien und 
Rußland und des Meistbegünstigungsverhältnisses mit Frankreich die 
autonomen Sollsätze angewendet werden müssen. Hierdurch würde nicht 
das feindliche Ausland geschädigt, sondern der deutsche Derbraucher der 
eingeführten Maren. Daber ist für diese Einfuhr die Anwendung der 
Dertragszollsätze zugelassen. 
4. Bekanntmachung über vorübergehende Zollerleichterungen. 
Vom 12. Mai 1915. 
(&Gl. 277). 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Dem Abs. 5 der Nummer 47 des Zolltarifs (Erdbeeren) wird hinzugesetzt: 
Anmerkung. Erdbeeren unter Überwachung zerkleinert oder zur Herstellung 
von Nahrungs= oder Genußmitteln verwendet. frei.
	        
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