560 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben
solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden;
3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände.
* 3.
Auf Verlangen sind anzugeben:
1. die Vorräte, die dem zur Auskunft Verpflichteten gehören oder
die sich in seinem Gewahrsam befinden;
2. die Mengen, auf deren Lieferung er Anspruch hat;
3. die Mengen, zu deren Lieferung er verpflichtet ist.
Der zur Auskunft Verpflichtete hat auf Verlangen auch darüber
Auskunft zu geben:
1. wer die Vorräte aufbewahrt, die ihm gehören;
2. wem die fremden Vorräte gehören, die er aufbewahrt;
3. wann die Vorräte abgegeben werden können;
4. für welchen Zeitpunkt die Lieferungen (Abs. 1 Nr. 2 und 3) ver-
einbart sind;
5. wohin früher angemeldete Vorräte abgegeben sind.
Jedes weitere Eindringen in die Vermögensverhältnisse ist unstatthaft.
84.
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind
befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Gegen-
stände zu vermuten sind, über welche die Auskunft verlangt wird, zu
untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu prüfen.
85.
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige
oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen
erklärt werden.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder un-
vollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
86.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. 87
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast.
Die Verordnungen über Vorratserhebungen vom 24. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 382) und vom 15. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 440) werden aufgehoben.