Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide usw. v. 29. Okt. 1914. 561 
Bernründung. 
(D. N. II 63.) 
Die Bekanntmachungen über Dorratserhebungen vom 24. August 1014 
(Reichs-Gesetzbl. S. 382) und vom 15. Oktober 1014 (eichs--Gesetzbl. 
S. 440) setzten voraus, daß die auskunftverlangende Behörde sich durch 
Anfrage an den einzelnen zur Auskunft Derpflichteten unmittelbar wende. 
Es hat sich jedoch gezeigt, daß große Dorräte dringend gebrauchter Rok- 
stoffe sich gerade in ZKänden solcher Hersonen befinden, bei denen an sich 
das Dorhandensein derartiger Waren nicht vermutet werden kann. Die 
in spekulativer Absicht zurückgehaltenen Dorräte konnten dahber trotz einer 
stattgehabten Vorratserhebung leicht verborgen bleiben. Eine Ergänzung 
der genannten Derordnungen dahin, daß die Auskunft auch im Wege öffent- 
licher Zekanntmachung verlangt werden kann, war daber dringend ge- 
boten und ist auf Grund des § 5 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes 
durch die Bekanntmachung vom 2. Februar 1015 erfolgt. 
Ferner war nach den genannten Derordnungen lediglich eine Geld- 
strafe bis zur Böhe von 5000 M. zugelassen. Da jedoch in jetzigen 
Kriegszeiten spekulative Gewinne an Vorräten dringend benötigter Rok- 
stoffe außerordentlich groß sein können, so mußte eine Strafmöglichkeit 
gegeben sein, die vor Übertretung der Derordnung hinreichend zurück- 
schreckt. Es ist daher in der bezeichneten neuen Bekanntmachung zwar 
bei Fahrlässigkeit die alte Strafgrenze belassen, bei vorsätzlicher Ubertretung 
jedoch Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 
10 000 M. vorgesethen worden. Daneben kann im Urteil ausgesprochen 
werden, daß verschwiegene Dorräte dem Staate verfallen. 
Sur größeren übersichtlichkeit sind die bisher ergangenen Derordnungen 
über Dorratserk#bungen nicht durch eine neue Derordnung ergänzt, sondern 
unter Aufkeebung der bisher ergangenen Derordnungen sind die gesamten 
Bestimmungen in der oben genannten Derordnung zusammengefaßt worden. 
II. Erhebung der Getreidevorräte. 
1. Bekanntmachung, betreffend statistische Aufnahmen der 
Vorräte von Getreide und Erzengniffen der Getreidemüllerei. 
Vom 29. Oktober 1914. 
(&####. S. 466.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Die im § 2 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend statistische Aufnahmen der 
Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei, vom 20. Mai 
1914 (Reichs-Gesetzb- S. 129) vorgesehene zweite allgemeine Aufnahme 
kann im gleichen Jahre wie die erste erfolgen. 
82. 
Auf die zweite Aufnahme finden die Bestimmungen der 88 4 und 5 
der Bekanntmachung uͤber Vorratserhebungen vom 24. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 382) Anwendung. 
Kriessjahrbuch. 36
	        
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