40 A. Das Sonderrecht der Kriegstellnehmer.
nehmer selbst der Kläger ist, oder wenn er den Schutz des Gesetzes nicht
für sich in Anspruch nimmt. Klagt also der Kriegsteilnehmer selbst, so wird das
Verfahren überhaupt nicht unterbrochen; es bedarf also in diesem Falle auch
nicht der Aufnahme des Verfahrens durch ihn. Eine Unterbrechung des Ver-
fahrens tritt also in allen Fällen nur dann ein, wenn es sich um ein Verfahren
gegen einen Kriegsteilnehmer handelt, oder wenn der Kriegsteilnehmer als
Antragsteller selbst sich auf die Aussetzung des Verfahrens beruft. Es ist z. B.
auch nicht der mindeste Grund ersichtlich, warum ein Kriegsteilnehmer, welcher
eine Sache gepfändet hat, nicht den Widerspruchsprozeß gegen den angeblichen
Eigentümer der Sache sollte durchführen können.
b) A. M. die herrschende Meinung.
2. Ist § 2 auch auf juristische Personen anzuwenden?
a) Bejahend.
a. LeipzB. 14 237 (Augsburg): Es ist unbedenklich anzunehmen, daß der durch
das G. vom 4. August 1914 gewährte Schutz nicht nur natürlichen Personen, son-
dern auch parteifähigen Vereinigungen solcher Personen zugute kommt. Es be-
gründet dabei keinen Unterschied, ob diese Vereinigungen förmliche juristische Per-
sonen darstellen oder, wie die offenen Handelsgesellschaften, wenigstens volle Partei-
fähigkeit besitzen. Die gegenteilige Meinung übersieht, daß im Gesetze selbst mit
keinem Worte von einer Einschränkung des zu gewährenden Schutzes auf natür-
liche Einzelpersonen, sondern nur von der Kriegsbehinderung der „Partei“ die
Rede ist, daß auch die besondere Hervorhebung der natürlichen Personen in §9 G.
bei richtiger Auslegung einen Gegenschluß auf eine derartige Einschränkung keines-
wegs rechtfertigt, daß eine solche auch mit der Absicht und dem Zwecke des Ge-
setzes nicht zu vereinbaren wäre, da eine mit Parteifähigkeit ausgestattete Ver-
einigung natürlicher Personen, deren gesetzlicher Vertreter kriegsbehindert ist, in
gleichem Maße, wie die in gleicher Lage befindliche natürliche Einzelperson des
gesetzlichen Schutzes bedarf, daß endlich alle vorgeschlagenen Auskunftsmittel
(65 228, 247 3SZPO.; 529 BGB.) keinen irgendwie genügenden Ersatz für den
mangelnden Schutz des Gesetzes zu bieten vermögen.
8. DSVB. 15 114, Recht 14 733, Leipz#. 15 70 Nr. 12, Hans G Z. 15 Beibl. 55
(Hamburg 1): Aussetzung hat zu erfolgen, wenn der alleinige gesetzliche Vertreter
einer Gesellschaft mb H. im Felde steht. Im Sinne des KechWG. liegt es, auch
in einem Falle der vorliegenden Art die Bestimmungen dieses Gesetzes anzu-
wenden, weil der Grund, aus dem das Gesetz erging, auch hier zutrifft.
J. Ebenso OLG. Hamburg, DJ3. 15 114, Leipz . 15 70 Nr. 11, Hans G —. 15
Beibl. 55 sowie OLG. Hamburg, Hans G Z. 15 Beibl. 44, Leipz 3. 15 452 Nr. 3 und
Hans G Z. 15 Beibl. 55, Leipz Z. 15 561 Nr. 5 für den Fall, daß zwei Vertreter vor-
handen sind, von denen der eine im Felde, der andere in Amerika sich befindet.
5. DJZ. 15 321 (Karlsruhe): Der § 50 Abs. 2 stellt aus prozeßrechtlichen
Zweckmäßigkeitsgründen eine Fiktion auf, daß der Verein einem rechtsfähigen
gleich steht. Diese Fiktion darf aber dem nichtrechtsfähigen Vereine nicht zum
Nachteile geraten, was jedenfalls der Fall wäre, wenn einem Vereine, wie dem
verklagten, dessen Mitglieder und Organe samt und sonders im Felde ständen,
die Wohltat der §§ 2 u. 3 des Kich G. versagt würde. In Wirklichkeit sind
es natürliche durch den Krieg verhinderte und nach dem Zwecke des Gesetzes zu
schützende Personen, welche beklagt sind.
e. Leipz 3. 15 71 Nr. 13, Recht 15 109 Nr. 246 (Hamm III): Die Frage ist nicht
allein die, ob § 9, sondern vielmehr ob das ganze Gesetz im Wege der Analogie,
also „entsprechend“, auf juristische Personen anzuwenden ist. Diese Frage kann
nicht aus dem Grunde verneint werden, weil der Sonderfall des § 9 nur von