Bek. über die Vornahme einer Erheb. d. Vorrãte v. Getr. u. Mehl v. 22. April 1915. 563
wWir können für die Dauer des Krieges auf keine erbebliche Sufuhr an
diesen Stoffen aus dem Auslande rechnen und find daber sowohl für die
Ernährung des HBeeres wie des Dolkes im wesentlichen auf die vorhan-
denen Dorräte angewiesen. Es erscheint daher geboten, erneut eine Er-
hebung über diese Dorräte zu veranstalten, und zwar jetzt möglichst an
demjenigen Seitpunkte, an welchem die neue Ernte noch ziemlich unberührt
vorhanden, aber dochk schon so viel davon gedroschen ist, daß ein zutreffendes
Urteil über den Körnerertrag sich abgeben läßt. Als geeigneter Seitpunkt
Bierfür erschien der 1. Dezember des Jahres. Um aber an diesem Tage
eine neue Dorratserhebung vornehmen zu können, war eine Abänderung
des Gesetzes vom 20. Mai 1014 erforderlich. Diese ist auf Grund des
§ 3 des s. 9. Ermächtigungsgesetzes erfolgt durch die Bekanntmachung
vom 20. Oktober 1014.
Die Ausführungsbestimmungen vom 29. Oktober LOld sind abge-
druckt im Sentralblatt für das Deutsche Reich 1014 S. 557 ff. “ a
2. Bekanntmachung über die Vornahme einer Erhebung der
Vorräte von Getreide und Mehl am 9. Mai 1915. Vom
22. April 1915.
(Rel. 241.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Am 9. Mai 1915 findet eine Aufnahme der Vorräte von Getreide
und Mehl statt.
Die Aufnahme erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen und diejenigen
Unternehmen, welche solche Vorräte aus Anlaß ihres Handels= oder Ge-
werbebetriebs in Gewahrsam haben.
8 2.
Für die Aufnahme der Vorräte kommen hiernach nachstehend auf-
geführte Betriebe in Betracht:
a) Sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe.
b) Von gewerblichen Betrieben insbesondere: Getreide-Mahl= und Schäl-
mühlen; Bäckereien, Konditoreien, Pfefferküchler; Nudeln= und
Makkaronifabriken: Nährmittelfabriken; Rollgerstefabriken; Gersten-
und Malzkaffeefabriken: Mälzereien; Meiereien, Molkereien mit
eigenem Viehstand; Mästereien und Züchtereien ohne landwirt-
schastlichen Betrieb: Brauereien: Branntweinbrennereien (mit Aus-
nahme der Obst= und Kleinbrennereien — § 12, §. 15 Abs. 1 des
Branntweinsteuergesetzes —) und Hefefabriken.
hc) Von Handelsbetrieben insbesondere: Handel mit Getreide und
Mühlenfabrikaten, Hülsenfrüchten, Furage, Futter, Kolonialwaren:
366