564 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
Konsumvereine: Warenhäuser: Getreidehallen und Lagerhäuser:
Handel mit Schlacht= und Nutzvieh; Pferdehandel.
d) Von Verkehrsbetrieben insbesondere: Personen= und Frachtfuhr-
geschäfte einschließlich Omnibusbetriebe: Straßenbahnbetriebe; Aus-
spannwirtschaften, Gasthäuser; Spedition; Abfuhranstalten; Leichen-
bestatiung; Eisenbahnen und Schiffahrtsbetriebe nur insofern, als
bei ihnen Brotgetreide, Mehl, Gerste, Hafer und Mengkorn nicht
nur zum Zwecke des Weitertransports, sondern für längere Zeit
gelagert ist, z. B. in Eisenbahnlagerhallen, Schiffslagerhallen,
Schiffsräumen, die als Lager benutzt werden.
e) Sonstige Betriebe, wie Zirkusunternehmungen, Reitinstitute, Zoo-
logische Gärten.
Außerdem sind die Vorräte festzustellen, die sich im Gewahrsam von
Kommunalverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
und Verbänden sowie von durch den Reichskanzler bestimmten Verteilungs-=
stellen für Gerste und Hafer befinden.
6 3.
Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vor-
handenen Vorräte sind die Betriebsinhaber oder deren Vertreter verpflichtet.
*4.
Die Aufnahme soll die Vorräte der nachstehend aufgeführten Getreide-
und Mehlarten erfassen, die sich in der Nacht vom 8. zum 9. Mai 1915
im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben:
a) Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel) aleen oder mit anderer Frucht
Roggen gemischt, auch ungedroschen,
b) Gerste (Brau= und Futtergerste ausschließlich Malz)
Hafer auch un-
Mengkorn aus Gerste und Hafer gedroschen
Mischfrucht, d. h. Gerste und Hafer mit Hülsenfrüchten
gemischt
Reizenmehl oder Gemische, in denen diese Mehle enthalten sind,
oggenmeh einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienen-
Hafermehl
Gerstenmehl den Schrotes und Schrotmehls.
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffs-
räumen und dergleichen lagern, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben,
wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der
Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzugeben.
Die Eisenbahnen haben nur die Vorräte anzugeben, die sich bei ihnen auf
Lager befinden. Ist die Lagerung nur zum Zwecke der Umladung oder
der Auslieferung der Ware an den Empfänger erfolgt, so haben die
Eisenbahnen diese Vorräte nicht anzumelden. Die Anzeige über Vorräte,