Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

564 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Konsumvereine: Warenhäuser: Getreidehallen und Lagerhäuser: 
Handel mit Schlacht= und Nutzvieh; Pferdehandel. 
d) Von Verkehrsbetrieben insbesondere: Personen= und Frachtfuhr- 
geschäfte einschließlich Omnibusbetriebe: Straßenbahnbetriebe; Aus- 
spannwirtschaften, Gasthäuser; Spedition; Abfuhranstalten; Leichen- 
bestatiung; Eisenbahnen und Schiffahrtsbetriebe nur insofern, als 
bei ihnen Brotgetreide, Mehl, Gerste, Hafer und Mengkorn nicht 
nur zum Zwecke des Weitertransports, sondern für längere Zeit 
gelagert ist, z. B. in Eisenbahnlagerhallen, Schiffslagerhallen, 
Schiffsräumen, die als Lager benutzt werden. 
e) Sonstige Betriebe, wie Zirkusunternehmungen, Reitinstitute, Zoo- 
logische Gärten. 
Außerdem sind die Vorräte festzustellen, die sich im Gewahrsam von 
Kommunalverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften 
und Verbänden sowie von durch den Reichskanzler bestimmten Verteilungs-= 
stellen für Gerste und Hafer befinden. 
6 3. 
Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vor- 
handenen Vorräte sind die Betriebsinhaber oder deren Vertreter verpflichtet. 
*4. 
Die Aufnahme soll die Vorräte der nachstehend aufgeführten Getreide- 
und Mehlarten erfassen, die sich in der Nacht vom 8. zum 9. Mai 1915 
im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben: 
a) Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel) aleen oder mit anderer Frucht 
Roggen gemischt, auch ungedroschen, 
b) Gerste (Brau= und Futtergerste ausschließlich Malz) 
Hafer auch un- 
Mengkorn aus Gerste und Hafer gedroschen 
Mischfrucht, d. h. Gerste und Hafer mit Hülsenfrüchten 
gemischt 
Reizenmehl oder Gemische, in denen diese Mehle enthalten sind, 
oggenmeh einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienen- 
Hafermehl 
Gerstenmehl den Schrotes und Schrotmehls. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffs- 
räumen und dergleichen lagern, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben, 
wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der 
Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzugeben. 
Die Eisenbahnen haben nur die Vorräte anzugeben, die sich bei ihnen auf 
Lager befinden. Ist die Lagerung nur zum Zwecke der Umladung oder 
der Auslieferung der Ware an den Empfänger erfolgt, so haben die 
Eisenbahnen diese Vorräte nicht anzumelden. Die Anzeige über Vorräte,
	        
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