Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über die Vornahme einer Erheb. d. Vorräte v. Getr. u. Mehl v. 22. April 1915. 565 
die sich an dem Erhebungstag auf dem Transporte befinden, ist unver- 
züglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. 
*5 5. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die sich im Eigentume 
der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung befinden, oder von 
einer Militär- oder Marinebehörde gewerblichen Betrieben zur Ausführung 
fester Lieferungsverträge auf Teig-, Backwaren usw. überwiesen worden sind. 
86. 
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, deren Vorräte lediglich 
aus Mehl in einer Menge von weniger als 25 kg im ganzen bestehen, 
beschränkt sich die Anzeigepflicht auf die Versicherung, daß die Vorräte 
nicht größer sind. 
* 7. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung 
erforderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen. 
88. 
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung 
der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Die Erhebung erfolgt 
grundsätzlich durch Ortslisten. Die Landeszentralbehörden können be- 
stimmen, inwieweit neben oder an Stelle von Ortslisten Anzeigeformulare 
zu verwenden sind. Bei der Erhebung kommen folgende Drucksachen in 
Anwendung:7) 
I. Ortsliste, 
II. Zusammenstellungsmuster, 
III. Anzeige über auf dem Transporte befindliche Vorräte, 
IV. Anzeige für Einzelerhebung. 
Diese Drucksachen sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich 
des Inhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, 
Anderungen der Fassung der Ortsliste und Anzeigen vorzunehmen. 
89. 
Die Bevölkerung ist in geeigneter Weise auf die bevorstehende Erhebung 
aufmerksam zu machen. Die mit der Durchführung der Erhebung be- 
trauten Behörden haben die Verteilung der Drucksachen an die Gemeinde- 
behörden so zeitig vorzunehmen, daß das Ausfüllen der Zählpapiere am 
9. Mai 1915 erfolgen kann. Die Gemeindebehörden haben die abge- 
schlossenen Ortslisten bis zum 12. Mai 1915 an die Kommunalverbände 
einzusenden. In der Ortsliste haben die Gemeindebehörden anzugeben, 
wie groß die für die Frühjahrsbestellung im Gemeindebezirk etwa noch 
als Saatgut benötigten Mengen jeder Getreideart und die noch zu be- 
stellenden Flächen nach Hektaren sind. 
*) Die Formulare (RGl. 245 ff.) sind hier nicht mitabgedruckt
	        
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