Bek. über die Vornahme einer Erheb. d. Vorräte v. Getr. u. Mehl v. 22. April 1915. 565
die sich an dem Erhebungstag auf dem Transporte befinden, ist unver-
züglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten.
*5 5.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die sich im Eigentume
der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung befinden, oder von
einer Militär- oder Marinebehörde gewerblichen Betrieben zur Ausführung
fester Lieferungsverträge auf Teig-, Backwaren usw. überwiesen worden sind.
86.
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, deren Vorräte lediglich
aus Mehl in einer Menge von weniger als 25 kg im ganzen bestehen,
beschränkt sich die Anzeigepflicht auf die Versicherung, daß die Vorräte
nicht größer sind.
* 7.
Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung
erforderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen.
88.
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung
der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Die Erhebung erfolgt
grundsätzlich durch Ortslisten. Die Landeszentralbehörden können be-
stimmen, inwieweit neben oder an Stelle von Ortslisten Anzeigeformulare
zu verwenden sind. Bei der Erhebung kommen folgende Drucksachen in
Anwendung:7)
I. Ortsliste,
II. Zusammenstellungsmuster,
III. Anzeige über auf dem Transporte befindliche Vorräte,
IV. Anzeige für Einzelerhebung.
Diese Drucksachen sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich
des Inhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt,
Anderungen der Fassung der Ortsliste und Anzeigen vorzunehmen.
89.
Die Bevölkerung ist in geeigneter Weise auf die bevorstehende Erhebung
aufmerksam zu machen. Die mit der Durchführung der Erhebung be-
trauten Behörden haben die Verteilung der Drucksachen an die Gemeinde-
behörden so zeitig vorzunehmen, daß das Ausfüllen der Zählpapiere am
9. Mai 1915 erfolgen kann. Die Gemeindebehörden haben die abge-
schlossenen Ortslisten bis zum 12. Mai 1915 an die Kommunalverbände
einzusenden. In der Ortsliste haben die Gemeindebehörden anzugeben,
wie groß die für die Frühjahrsbestellung im Gemeindebezirk etwa noch
als Saatgut benötigten Mengen jeder Getreideart und die noch zu be-
stellenden Flächen nach Hektaren sind.
*) Die Formulare (RGl. 245 ff.) sind hier nicht mitabgedruckt