Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

566 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Die Kommunalverbände haben bis zum 16. Mai 1915 der von der 
Landeszentralbehörde bestimmten Behörde eine Zusammenstellung der vor- 
handenen Vorräte und der etwa noch benötigten Saatgutmengen einzu- 
reichen. Vorräte an ausländischem Getreide oder Mehl, die nach dem 
1. Februar 1915 eingeführt wurden und sich nach der Kenntnis des 
Kommunalverbandes im Bezirke befinden, sind gesondert anzugeben. 
Die Landeszentralbehörden haben bis zum 20. Mai 1915 der Reichs- 
verteilungsstelle ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte an Brotgetreide 
und Mehl und der etwa noch benötigten Saatgutmengen nach Kommunal-= 
verbänden einzureichen. Ein zweites Verzeichnis der vorhandenen Vor- 
räte an Gerste, Hafer, Mengkorn und Mischfrucht und der etwa noch be- 
nötigten Saatgutmengen nach Kommunalverbänden ist bis zum gleichen 
Tage der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung einzureichen. 
§5 10. 
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt auf Antrag 
durch das Kaiserliche Statistische Amt, an welches die Bedarfsanzeigen 
über die erforderliche Zahl von Ortslisten und sonstigen Mustern von den 
mit der Durchführung der Erhebung betrauten Landesbehörden bis zum 
30. April 1915 einzusenden sind. 
§5 11. 
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind 
befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats= und Betriebsräume 
oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von Getreide oder Mehl 
zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Ver- 
pflichteten zu prüfen. 
8 12. 
Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung 
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige 
oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch 
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen 
erklärt werden. 
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung 
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder un- 
vollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
* 13. 
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die 
er bei früheren Vorratsaufnahmen verschwiegen hat, so bleibt er von den 
durch das Verschweigen verwirkten Strafen und Nachteilen frei. 
8 14. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkuͤndung in Kraft.
	        
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