Bekanntmachung über Erhebungen der Vorräte von Kartoffeln v. 4. März 1915. 567
Begründung.
(D. N. III 44.)
Bei der Kufnahme der Getreide= und Mehlvorräte vom 1. Lebruar 1915
mußten in vielen Sällen ungedroschene Getreidevorräte geschätzt werden, deren
Erdrusch ein anderes Ergebnis gezeigt hat, als angenommen wurde. Kuch
haben seither zwischen den einzelnen Kommunalverbänden starke Derschiebungen
der Getreide= und Mehlvorräte stattgefunden. Ehnliches gilt für die hafer= und
Gerstebestände. Da hierdurch die Unterlagen für die Derteilung sich sehr ver-
ändert haben, hat der Bundesrat auf Grund des § 3 des sogenannten Ermäch-
tigungsgesetzes die Dornahme einer neuen Bestandserhebung angeordnet.
Der 9. Mai 1915 ist als Stichtag gewählt worden, weil zu diesem eitpunkt
die Srühjahrsbestellung fast überall durchgeführt und die Heuernte noch nicht in
Gang ist, so daß die Gemeindeverwaltungen und die Knzeigepflichtigen in länd-
lichen Bezirken die nötige zeit zur Derfügung haben. Die Jassung der Der-
ordnung entspricht mit geringen Anderungen den Bestimmungen über die
Dorratserhebungen vom 1. Dezember 1914.
III. Bekanuntmachung über Erhebungen der Vorräte von
Kartoffeln. Vom 4. März 1915.
(RGBl. 127.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Wer Vorräte von Kartoffeln mit Beginn des 15. März 1915 in
Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Vorräte der zuständigen
Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern.
Die Anzeige über Vorräte, die sich an dem Erhebungstag auf dem
Transporte befinden, ist unverzüglich nach dem Empfange von dem
Empfänger zu erstatten.
Vorräte unter fünfzig Kilogramm unterliegen der Anzeigepflicht nicht,
sofern nicht die Landeszentralbehörde anordnet, daß die Anzeigen sich
auf solche Vorräte mit erstrecken sollen.
§5 2.
Die Aufforderung zur Erstattung der Anzeige kann durch öffentliche
Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den zur Anzeige Verpflichteten
cerfolgen.
§5 3.
Die Anzeige ist der zuständigen Behörde bis zum 17. März 1915 zu
erstatten.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
haben eine Nachweisung über dic ermittelten Vorräte (nach größeren Ver-
wallungsbezirken getrennt) bis zum 29. März 1915 beim Kaiserlichen
Statistischen Amte einzuliefern. Wenn die Anzeigepflicht auf Vorräte